{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-06-15_5_StR_185_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-06-15","aktenzeichen":"5 StR 185/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_185/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Büfettverkäuferin Ruth GC EB zus zB,\n\ndort geboren an BB '>3',\n\nwegen Meineides\n\n2098 079\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 15.Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt iEnEn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr En zu: BED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.November 1964\naufgehoben,\n\na) auf die Revision der Angeklagten mit den\nFeststellungen und in vollem Umfange,\n\nb) auf die Revision der Staatsanwaltschaft,\nsoweit es die Entscheidung über die Eidesfähigkeit betrifft.\n\n2. Die Sache wird an eine andere Kammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten beider Rechtsmittel zu entscheiden\nhat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n4\n\n- 3.\n\nGrü nd e\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides\nin Tateinheit mit Begünstigung zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre\naberkannt und sie für fünf Jahre für unfähig erklärt, als\nZeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagte und die\nStaatsanwaltschaft Revision eingelegt.\n\nI. Revision der Angeklagten\n\nDer Senat hat die Angeklagte gegen die Versäumung\nder Revisionsbegründungsfrist wieder in den vorigen Stand\neingesetzt. Ihre Revision, mit der die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts gerügt wird, führt zur Aufhebung\ndes Urteils.\n\nDie Strafkammer hat den Meineid und die Begünstigung\ndarin gesehen, daß die Angeklagte in einem Strafverfahren\ngegen ihren früheren Zuhälter Willi Regie wegen ausbeuterischer Zuhälterei in der Hauptverhandlung vor dem\nLandgericht in Berlin (Berufungsgericht) am 6.August 1963\nals Zeugin eine falsche Aussage über die Einkünfte Reimanns\ngemacht und. beschworen hat. In der Hauptverhandlung vor dem\nSchöffengericht Tiergarten (Gericht erster Instanz) am\n14.März 1963 war die Angeklagte trotz Zeugenladung nicht\nerschienen. ;\n\nDie Angeklagte hat in der vorliegenden Sache in der\nHauptverhandlung vor der Strafkammer laut Urteilsgründen\ngeltend gemacht, sie sei am 13.März 1963 von mehreren\nmännlichen Personen zusammengeschlagen worden, die sie\n\n-4-\n\n-A-\n\nufgefordert hätten, nicht gegen RB auszusagen. Sie\n\nei daraufhin aus Angst im Termin am 14.März 1963 nicht\n\nrschienen. Da sie später erneut bedroht und geschlagen |\n'orden sei, habe sie dann im Termin am 6.August 1963\n\nalsch ausgesagt, zumal da Mitglieder der Prostituiertennd Zuhälterkreise aus der Augsburger Straße im Zuhöreraum gewesen seien. Das Urteil bezeichnet diese Einlassung\nicht als widerlegt. Die Strafkammer mußte daher zugunsten\n‚er Angeklagten von der in ihr geschilderten Sachlage aus-\n‚ehen, Diese eröffnet zumindest die Möglichkeit, daß die\nngeklagte den Meineid und die Begünstigung unter solchen\nImständen begangen hat, die die Anwendung des § 52 StGB |\n'echtfertigen. Das Urteil schließt eine solche’ Möglichkeit\niicht aus. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, auf dem\n\nlie Verurteilung der Angeklagten beruhen kann.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nsreift das Urteil nur an, soweit es die Entscheidung über\nlie Eidesunfähigkeit betrifft, Sie rügt mit Erfolg Ver-\n.etzung des sachlichen Strafrechts.\n\n§ 161 Abs,1 StGB bestimmt, daß bei jeder Verurteilung\nregen Meineides - mit Ausnahme hier nicht vorliegender\nfälle -— auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten,\nıls Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu\nverden, u erkennen ist. Die Strafkammer hat die Angeklagte\n‚rotz dieser zwingenden Vorschrift nur auf die Dauer von\nfünf Jahren für eidesunfähig erklärt. Dabei hat sie sich\nlaut Urteilsgründen von der Erwägung leiten lassen, daß die\nVerhängung dauernder Eidesunfähigkeit bei einem Meineide\nnit geringer Schuld, wie er hier vorliege, sowohl dem\nArtikel III der Menschenrechtskonvention vom 7.August 1952\n\n-5-\n\n-5-\n\n(BGBl II, S.685) als auch dem Artikel 1 06 widerspreche.\nDiese Auffassung ist rechtsirrig. Das hat bereits der\n1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil\n\n1 StR 497/64 vom 19.Jenuar 1965 = MDR 1965,398 entschieden. _\nDer erkennende Senat tritt dem bei.\n\nIII,\n\nDie Entscheidungen entsprechen dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-15/5-str-185-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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