{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-06-11_5_StR_184_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-06-11","aktenzeichen":"5 StR 184/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 184/63\n\nIn Naıxnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Oskar ED zus a.\ngeboren am Ep 1910 in HE Kreis ME,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.Juni 19653, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsidert Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schuwidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\n2181 059\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hannover vom 29.November 1962\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 29.November 1962\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\n\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensängriffe der Revision des Angeklagten\ndringen nicht durch.\n\nl. Der Beschwerdeführer rüst, daß der Tatrichter\n\"den Rechtsbegriff der Gefährdung der Sittlichkeit\nverkannt\", deshalb zum Teil nicht öffentlich verhandelt\nund hierdurch § 169 GVG verletzt habe; auch sei entgegen\n‘§ 174 Abs.1 GVG vorher nicht über die Ausschließung der\nÖffentlichkeit verhandelt und die Dauer dieser Maßnahme\nim Beschluß nicht begreäizt worden; schließlich habe der\nTatrichter den Angeklagten während des Ausschlusses der\nÖffentlichkeit vorschriftswidrig zur Sache vernommen.\n\na) Hierzu ergibt die Sitzungsniederschrift folgendes:\nDie Zeugin DW hatte während ihrer Vernehmung durch das\nGericht erklärt, \"sie werde über intime Beziehungen zum\nAngeklagten aussagen\". Danach hat das Schwurgericht \"auf\nAntrag der Staatsanwaltschaft\" den Beschluß verkündets\n\"pie Öffentlichkeit wird wegen Gefährdung der Sittlichkeit\nausgeschlossen.\" Als der Beschluß ausgeführt worden war,\nhaben zunächst die Zeugin unä dann der Angeklagte \"weiter\nzur Sache ausgesagt\". Danach ist die Öffentlichkeit wiederhergestellt und die Zeugin \"weiter\" sachlich vernommen\nworden,\n\nb) Dieses Verfahren läßt keinen Rechtsfehler erkennens\n\naa) Ob die Besorgnis besteht, daß die \"Sittlichkeit\ngefährdet\" wird, hat allein der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Für einen Ermessensmißbrauch\noder einen anderen rechtlich bedeutsamen Ermessensfehler\nbesteht hier kein Anhalt.\n\nbb) Zwar sind Angeklagter und Verteidiger nicht ausdrücklich aufgefordert worden, sich zum Antrage der\n\n- 3 -\n\nStaatsanwaltschaft auf „usschluß der Öffentlichkeit zu\näußern. Dies besagt jedoch nicht, daß sie hierzu keine\nGelegenheit gehabt hätten. Nach dem Antrage des Sitzungsvertreters der Staatssnwaltschaäft wäre es ihnen ohne\nweiteres möglich gewesen, Einwendungen zu erheben. Selbst\nnach Verkündung des Gerichtsbeschlusses hätten sie noch\nGegenvorstellungen vorbringen können. Einer besonderen\nkufforderung, diese Gelegenheiten zu nutzen, bedurfte es\nnicht, wie der Bundesgerichtshof stets entschieden hat\n(vgl. u.a. JZ 1951,655;5 2 StR 601/53 vom 9.April 1954).\n\ncc) Daß der Ausschluß der Öffentlichkeit im Beschluß\nnicht näher begrenzt worden ist, nacht diesen nicht\nfehlerhaft. Solche Beschlüsse sind auslegungsfähig. Wird\ndie Öffentlichkeit während der Vernehmung eines Zeugen\nüber bestimmte Vorgänge ausgeschlossen, so bedeutet dies,\ndaß der Ausschluß alle diejenigen Verfahrensvorgänge\numfaßt, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen\noder sich aus ihr entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den sinngemäß die Öffentlichkeit\nausgeschlossen werden sollte (BGH 2 StR 313/58 vom\n28.August 1958). Im vorliegenden Falle konnte kein Zweifel\ndarüber bestehen, daß die Gffentlichkeit ausgeschlossen\nbleiben sollte, solange über die intimen Beziehungen der\nZeugin DEEEEEEB zum Angeklagten verhandelt wurde. Dieser\nTeil der Hauptverhandlung unfäßte notwendig auch die\nEinlassung des Angeklagten zu den entsprechenden Bekundungen der Zeugin. Nach diesem Verhandlungsabschnitt\n.hat aber der Tatrichter die Öffentlichkeit sofort wiederhergestellt, wie sich auch daraus ergibt, daß die Zeugin\nanschließend noch weiter zur Sache vernomnen worden ist.\n\n2. äbwegig ist die Rüge, § 60 Nr.3 StPO sei verletzt\nworden.\n\n-4-\n\nDieses Vereidigungsverbot setzt voraus, daß der Zeuge\nverdächtig ist, an der den Gegenstand der Untersuchung\nbildenden Straftat in strafbarer Weise mitgewirkt zu haben.\nDavon kann hier keine Rede sein. Ebenso wie manche der\nGetöteten ist auch der Zeuge »MP gezwungen worden, seine\nGlaubensgenossen an den Rand der Grube zu bringen.\nUnmittelbar danach sollte auch er erschossen werden; nur\nein Zufall hat ihn davor bewahrt. Die Mitschuld des Zeugen\nan den Erschießungen wird also deutlich durch Nötigungsständ ausgeschlossen. Alu entflohener und wiederaufgegriffener jüdischer Arbeitshäftling konnte er sich dem\nunwiderstehlichen Zwange der Gestapo- und SS-Angehörigen\nnicht entziehen, ohne vor seiner mit Wahrscheinlichkeit\n\nzu erwartenden Tötung noch schweren Mißhandlungen ausgesetzt zu sein.\n\n3. Auch gegen 8 244 St?N hat das Schwurgericht nicht\nverstoßen.\n\na) Es mag dahinstehen, ob hier das Sachverständigen-Gutachten ein völlig ungeeignetes Beweismittel war, weil\njedenfalls die selbständige Hilfsbegründung den Gerichtsbeschluß trägt. Im Laufe der letzten Jahre ist die Beweisfrage in vielen Strafverfahren erörtert und ( - auch vom\nBundesgerichtshof - ) für den Regelfall verneint worden.\nSchon deshalb durfte sich das Schwurgericht auf seine\neigene Sachkunde berufen.\n\nHiervon abgesehen, hat im vorliegenden Falle der\nBeschwerdeführer die ihm erteilten Befehle nicht deswegen\nausgeführt, weil sein Wille durch entsprechende Drohungen\ngebeugt worden wäre, sondern deshalb, weil er die judenfeindliche Einstellung der damaligen Machthaber teilte;\ndas stellt der Tatrichter in rechtlich unangreifbarer\nWeise fest.\n\n-5-\n\nb) Weshalb die im Beweisamt:.uge genannten Zeugen unerreichbar waren, ergibt der Wortlaut des Gerichtsbeschlusses\nzwar nicht. Für keinen der Beteiligten konnte jedoch zweifel.\nhaft sein, welche Gründe hierfür maßgebend waren: Im Beweis.\nantrage fehlten Angaben über den jetzigen Aufenthalt der\nZeugen, die auch sonst nicht näher gekennzeichnet worden\nwaren, so daß sie - wie sich von selbst versteht - nach\n20 Jahren nicht mehr ermittelt werden konnten.\n\nIn übrigen kann das Urteil auf dieser Ablehnung des\nBeweisamtrages auch nich: beruhen. Die dem Angeklagten\nzur Last gelegten Taten sind iu März 1944 und \"Ende des\nJahres 1942 bis Herbst 1943\" begangen worden. Es würde also\nnicht gegen seine Beteiligung an den Mordtaten sprechen,\nwenn sich der Beschwerdeführer \"bis zum 31.Oktober 1942\"\nin Fürstenberg aufgehalten hätte; denn das Schwurgericht\nunterscheidet deutlich zwischen dem \"Ende\" und dem \"Herbst\"\neines Jahres und bringt damit zum Ausdruck, daß die erste\nBeihilfehandlung nach dem 31.Oktober 1942, nämlich erst\n\"Ende 1942\" begangen worden ist. Das ergeben auch die\nFeststellungen an anderer Stelle des Urteils.\n\nII.\n\n, Das Einzelvorbringen zur Sachrüge ist, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet. Erst unlängst\nhat der Senat erneut entschieden, daß der Mordgehilfe\nebensowenig wie der Haupttäter die ihm bekannten Beweggründe als niedrig zu bewerten braucht (5 StR 22/63 vom\n9.April 1963). Es bestand kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. \"\n\n-6 -\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsfehler erkennen ließ, war die Revision\n- entsprechend dem Antraze des Generalbundesanwalts -\nin vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-11/5-str-184-63","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-11/5-str-184-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:07.419580+00:00"}}