{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-06-01_5_StR_191_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-06-01","aktenzeichen":"5 StR 191/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2098 077\n5 StR 191/65 on\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Friedel D EEE aus SD,\ngeboren an GE 1934 in EEE,\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1.Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter. Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n‚als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig\n\nvom 10.Februar 1965 wird verworfen. In den\nUrteilsspruch werden jedoch vor \"Volltrunkenheit\"\ndie Worte \"vorsätzlich herbeigeführter\" eingefügt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten. des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n'- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen Volltrunkenheit (Vergehen nach § 330a StGB) in elf Fällen\n(§ 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten Gefängnis\" verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nEinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen\nTaten verneint die Strafkamnmer, weil der Angeklagte nicht\nden Vorsatz gehabt habe, sich in Zukunft immer wieder zu\nbetrinken, sondern bestrebt ‚gewesen sei, vom Trunke loszukommen. (UA S.6). Diese Begründung ist entgegen der Meinung\nder Revision rechtlich fehlerfrei.\n\nEs erscheint dem Senat jedoch angezeigt, den Urteilsspruch\ndahin zu verdeutlichen, daß es sich um vorsätzliche\nVergehen. nach § 330a. StGB handelt. Das wird in den Urteilsgründen zwar nicht ausdrücklich gesagt, geht aber aus ihren\nZusammenhange hervor.\n\nDie Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch\nsind unbegründet. Es wäre rechtlich nicht zu beanstanden,\nwenn die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafen\nvon je vier Monaten Gefängnis die Art und Schwere der\nHandlungen, die ohne den Rausch Verbrechen nach § 176 Abs.!\nNr.3 StGB (und übrigens auch nach § 174 Nr.1 StGB) gewesen\nwären, mitberücksichtigt haben sollte.\n\nWie der Revision zuzugeben ist, enthält das Urteil\nnichts darüber, \"warum sich der Angeklagte dem Trunke ergeben hatte, ob insbesondere körperliche Eigenheiten hier\neine wesentliche Rolle gespielt haben\". Dieses Schweigen\ndes Urteils bedeutet jedoch nicht, daß das Landgericht\ndiese Frage nicht geprüft habe. Sie kann in der Hauptverhandlung auch ergebnislos erörtert worden sein.\n\n4\n\nÜbrigens haben der Angeklagte in seinen verantwortlichen\nVernehmungen (Bl.14, 18 d.A.) und der Verteidiger in seiner\nSchutzschrift vom 28.0ktober 1964 (B1.55 d.A.) keine Gründe\nfür das Trinken des Angeklagten angegeben; auch die Revisionsbegründung selbst stellt darüber keine bestimmten\nBehauptungen auf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-01/5-str-191-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-01/5-str-191-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:07.053886+00:00"}}