{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-05-25_5_StR_207_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-05-25","aktenzeichen":"5 StR 207/65","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"’!\n\n5 StR 207/65 2099 010\nBUNDESGERICHTSHOF ”\n\nBESCHLUSS\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Spritzlackierer Armin T ED :u: SEE.\ngeboren am ED 1936 ir CD (Oberschlesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25.Mai 1965\n- einstimmig (§ 349 Abs.4 StPO) - beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 26.0Oktober 1964 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n’g\n\nGründe\n\nDer Angeklagte durfte beim letzten Wort nicht darauf\nhingewiesen werden, \"daß er bei der Wahrheit zu bleiben\nhabe, anderenfalls ihm das Wort entzogen werde\". Das Recht,\nbeim letzten Wort unbehindert Ausführungen zu machen, hängt\nnicht davon ab, ob das, was der Angeklagte sagt, nach der\nnoch nicht durch eine Beratung festgelegten Meinung des\nGerichts oder des Vorsitzenden die Wahrheit ist. Die einmalige ungebührliche Entgegnung des Angeklagten hätte\ngemäß § 178 GVG oder strafrechtlich geahndet werden können,\naber nicht durch eine Wortentziehung, die nicht begründet\nworden und von der aus der Sitzungsniederschrift nicht\nersichtlich ist, ob es sich um eine Entscheidung des Gerichts\noder des Vorsitzenden handelte. Auch im letzteren Falle\nkann das Urteil auf dem gerügten Verstoß gegen § 258 Abs.2 StPO\nberuhen, obwohl dann weder der Angeklagte noch sein Verteidiger\ndie Entscheidung des Gerichts angerufen haben (BGHSt 3,368).\n\nDas angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden,\nohne daß es auf die übrigen Revisionsrügen ankommt.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-25/5-str-207-65","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-25/5-str-207-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.904883+00:00"}}