{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-05-25_5_StR_168_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-05-25","aktenzeichen":"5 StR 168/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"fi\n5 StR 168/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF 999g 081\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberfeldwebel Lothar P I)\naus WED Xrci: rn (Hu) ,\ngeboren am ED 955 in zei,\n\nwegen Betruges\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25.Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n’Bundesrichter\n\nSiemer\nSchmitt\nDr.Börker\nKersting\n\nals beisitzende Richter,\n\n5 taat sanwalt GEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Verden/Aller vom 3.Februar 1965 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\nI:\n\nDie Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe § 244\nAbs.2 StPO verletzt, ist nicht in rechter Form (§ 344\nAbs.2 StPO) erhoben worden .und daher unzulässig. Es fehlt\ndie Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkamner\nweiterhin hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt .2,168).\n\nIl.\n\nAuf die. Sachrüge hat der Senat das’ angefochtene Urteil,\nsoweit es den Angeklagten verurteilt hat, seinem gesamten\nUmfange nach geprüft. Hierbei haben sich keine Aurchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen tragen die\nVerurteilungen wegen Betruges in zwei Fällen.\n\nl. Was zunächst den ersten Betrug zum Nachteil des\nGefreiten GP angeht, so stellt die Strafkammer ausdrücklich fest, daß der Angeklagte zugesichert habe, er\nwerde die alsbaldige Umschreibung des Wagens auf den Nanen\ndes GggD veranlassen. Hieraus konnte die Strafkammer ohne\nRechtsfehler die Erklärung des Angeklagten entnehmen, daß er\nallein über den Wagen verfügen könne und dem Käufer spätestens\nnach Zahlung des restlichen Kaufpreises das Eigentum verschaffen könne und werde. Tatsächlich, so ergeben die Urteilsgründe weiter, wollte er das nicht und konnte es auch nicht,\nweil er nach vorgefaßtem Plan und obwohl ihm andere Mittel\nnicht zur Verfügung standen, die von GB erhaltenen\n2.000 DM nicht IggD -ukommen ließ, sondern sie zur Begleichung anderer drückender Schulden verwandte. Schon hiermit\nsind sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB erfüllt,\ngleichgültig, ob GB ohne Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes gutgläubig das Eigentum an dem Kraftwagen erwerben\nkonnte. Auf die Ausführungen der Revision zu dieser Frage\nkommt es daher nicht entscheidend an, abgesehen davon, daß\n\n-A4-\n\nfd\n\nselbst ein etwaiger gutgläubiger Erwerb die Annahme eines\nVermögensschadens nicht ausschließen würde (vgl. BGHSt\n\nDer Revision kann auch nicht darin gefolät werden,\ndaß die Annahme eines Betruges, insbesondere eines Vermögensschadens des Gefreiten GB, in Widerspruch zu den Ausführungen des Landgerichts steht, mit denen die Strafkammer\neine Unterschlagung zum Nachteil des Eigentümers Lg\naus subjektiven Gründen abgelehnt hat. Allerdings konnte\nder Angeklagte - so nimmt das Landgericht jedenfalls zu\nseinen Gunsten an - glauben, Le werde die Verfügung\nüber sein Eigentum billigen. Hiermit soll ersichtlich nur\ngesagt sein, IP könne (nach Meinung des Angeklagten)\nmit einem Weiterverkauf des Wagens einverstanden gewesen\nsein. Daraus folgt aber noch nicht, daß er auch ohne etwas von\ndem Erlös zu erhalten, die Übertragung des unbelasteten\nEigentums gutheißen würde. Er hat ja auch den Kraftfahrzeugbrief nicht herausgegeben. Entscheidend ist und bleibt\naber, daß der Angeklagte gar nicht den Willen hatte, de\ndas Eigentum zu verschaffen.\n\n:2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines\nweiteren, sowohl dem Gefreiten Ggg9 als dem Obergefreiten\nFD gegenüber begangenen Betruges ist. nicht zu beanstanden.\nWas die Revision hiergegen vorbringt, vermag ihr nicht zum\nZiele zu verhelfen.\n\nDer Angeklagte hat den dem Gefreiten Gew bereits\nverkauften und übergebenen Wagen mit dessen Einwilligung im\neigenen Namen an den Obergefreiten Fe verkauft und von\ndiesem den Kaufpreis von 2.700 DM in Empfang genommen. Er\nverschaffte sich damit den wirtschaftlichen Wert des Wagens\nmit 2.400 DM (2.700 DM abzüglich der ihm von GP noch\ngeschuldeten 300 DM). Dieser Verlust war für GggBein\n\nVermögensschaden und für den Angeklagten ein Vermögensvorteil, der nicht mit dem Vermögensschaden und -vorteil\nzusammenfällt, die für den gleichzeitigen Betrug : zum Nachteil FB von Bedeutung sind.\n\nFBvwiederum vefand sich im Irrtum darüber, daß der\nAngeklagte der \"unbesehränkte Eigentümer\" des Wagens sei.\nJedenfalls - und insoweit sagt die Strafkamner mit Recht,\nder Angeklagte habe Fe in derselben Weise betrogen wie\nCEEEB- spicgelte der Angeklagte auch FB vor, daß er über\nden Wagen verfüßen könne und daß die Übergabe des Briefes\nnur von ihm selbst abhänge. Weil das nicht den Tatsachen\nentsprach, erhielt | für seine 2.700 Dm keinen . gleich-\n\nwertigen Gegenanspruch. i 0 j\n\nDas trifft auch für CE 21. zu Unrecht meint in\ndiesem Zusammenhange die Revision, das Landgericht habe\ndie Täuschung des Gefreiten GW darin gesehen, daß der\nAngeklagte vorgespiegelt habe, gerade die erhaltenen\n2.400 DM dazu verwenden zu wollen, die Verbindlichkeit des\nGoetz zu tilgen,. Es heißt in den Urteilsgründen vielmehr\nausdrücklich, der Angeklagte habe bei dem nochmaligen Verkauf\ndes Wagens ee) getäuscht, \"als er ihm versprach, bei\nFälligkeit der Wechsel 1.800 DM an die Firma WB una\n600 DM an Te zu bezahlen\" (UA S.9, 2.Abs.). Dieses\nVersprechen hatte der Angeklagte abgegeben, obwohl für ihn\nkeine begründete Aussicht bestand, daß er dazu in absehbarer Zeit in der Lage sein würde. Er hatte es, wie die\nweiteren Feststellungen ergeben, auch nicht \"erüsthaft gehofft\". Er-war sich also: bewußt,. nicht - .wie versprochen -\nzahlen zu ‚können, wenn er entsprechend seinen vorgefaßten\nPlan die 2.400 DM für sich verbrauchte.\n\n/d\n\nWas die Revision sonst noch zu dem Falle DT»\nvorgetragen hat, entfernt sich von den landgerichtlichen\nFeststellungen und ist im Revisionsverfahren unbeachtlich.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-25/5-str-168-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-25/5-str-168-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.886111+00:00"}}