{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-05-25_5_StR_138_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-05-25","aktenzeichen":"5 StR 138/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 138/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Lothar I ED zus CB,\ngeboren en 1950 ir um.\n\nwegen wissentlich falscher Anschuldigung\nund Bruchs des Berufsgeheimnisses\n\ntr\n\n2098 082\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25.Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in\nCelle vom 25.November 1964 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Hannover\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3-\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen wissentlich\nfalscher Anschuldigung in Tateinheit mit Bruch des Berufsgeheimisses nach den §§ 164 Abs.1, 300, 73 StGB und wegen\nAnstiftung zur Begünstigung nach den §§ 257, 300, 48 StGB\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt aus sachlichrechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils. -\n\nDie Strafkemmer hat die wissentlich falsche Anschuldi-\n\n. gung darin gesehen, daß der Angeklagte, ein Rechtsanwalt,\n\nals mittelbarer Täter durch ein an den Niedersächsischen\nMinister der Justiz gerichtetes Schreiben vom 9.Januar 1963\nbewußt den Eindruck erweckt hat, der Anwaltsnotar Dr. ie\nhabe für Beurkundungen von Grundschuldbestellungen, die er\nim Auftrage des Hoteliers SEE vornahn, zusätzlich zu\n\nden Gebühren für die Beurkundungen ein Sonderhonorar erhoben,\nwährend Dr.RgB das Sonderhonorar in Wahrheit für allgemeine\nBemühungen um die Sanierung SEP: erhalten habe, bei\ndenen er, wie der Angeklagte gewußt habe, nicht als Notar,\nsondern als Anwalt tätig gewesen sei.\n\nDiese Auffassung findet in den bisherigen Feststellungen keine hinreichende Stütze. Sie schließen nicht aus, daß\ndiejenigen Geschäfte, die der Anwaltsnotar Dr. Rp außer\nden erwähnten Beurkundungen für Schütte erledigt und die\nder Angeklagte in dem Schreiben an den Niedersächsischen\nMinister der Justiz verschwiegen hatte, ‚gebührenfreie Nebengeschäfte zu den Beurkundungen und damit Notariatsgeschäfte\nwaren. Dann war aber der oben erwähnte Eindruck trotz des\nVerschweigens jener Geschäfte im Kerngehalt richtig.\n\nHierbei ist davon auszugehen, daß Korrespondenzen,\nVerhandlungen und Besprechungen, wie sie das Urteil hier\nfeststellt, nicht zu denjenigen Tätigkeiten gehören, für\n\n-A-\n\nff\n\n-4-\n\ndie die Notare nach den §§ 20 bis 23 BNotO zuständig sind.\nEs handelt sich bei ihnen vielmehr um Geschäfte der\n\"sonstigen Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege\", für die § 24 Abs.1. BNotO allerdings bestimmt, daß auch sie zu dem Amt des Notars gehören.\nGeschäfte dieser Art unterscheiden sich jedoch von den in\nden §§ 20 bis 23 genannten dadurch, daß der Notar nicht\nverpflichtet ist, sie zu übernehmen (vgl. Korintenberg/\nAckermann/Wenz, KostO 6.Aufl. § 147 Anm.III,5). Lehnt ein\nNotar, der zugleich Rechtsanwalt ist (Anwaltsnotar), die\nÜbernahme eines solchen Geschäftes in seiner Eigenschaft\nals Notar von vornherein mit der Bereitschaft ab, es als\nAnwalt auszuführen, und nimmt der Auftraggeber dies an,\n\nso ist die Tätigkeit des Anwaltsnotars insoweit grundsätzlich Anwaltstätigkeit und daher nicht nach der KostO,\nderen § 140 Satz 1 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten\nverbietet, sondern nach der BRAGebO zu vergüten, deren\n\n§ 3 solche Vereinbarungen gestattet (vgl. Korintenberg/\n\n Ackermann/Wenz aa0).\n\nLetzteres gilt jedoch ausnahmsweise nicht bei\nGeschäften, die ein Hauptgeschäft, mit dem der Anwaltsnotar\nin seiner Eigenschaft als Notar beauftragt ist, vorbereiten\noder fördern und für die er nach § 147 Abs.2 KostO deshalb\nkeine (besondere) Gebühr erhält, weil diese Tätigkeit\nschon als Nebengeschäft (§ 35 KostO) .durch eine dem Notar\n\n. für das Hauptgeschäft zustehende Gebühr abgegolten wird.\n\nHier würde eine Vereinbarung der oben erwähnten Art,\ndie den Anwaltsnotar berechtigt, nach der BRAGebO zu\nliquidieren, dazu führen, daß er für ein Geschäft (Nebengeschäft), das nach den §§ 147 Abs.2, 35 KostO gebührenfrei\nist, doch eine Vergütung erhalten würde. Eine solche Vereinbarung ist standeswidrig, und zwar auch dann, wenn die\nzwischen dem Anwaltsnöotar 'ınd seinem Auftraggeber getroffene\n\n-5-\n\n5.\n\nVereinbarung ihrem Inhalte nach jenem gestattet, die Ausführung des Notargeschäftes einem mit ihm assoziierten\nRechtsanwalt zu übertragen (vgl. Korintenberg/Ackermann/\nWenz aa0).\n\nDie Feststellungen des Urteils lassen zumindest die\nMöglichkeit offen, daß dieser Ausnahmefall hier gegeben ist,\nDas Hauptgeschäft, das der Anwaltsnotar Dr.R@B im Auftrage\n-Schüttes zu dessen Umschuldung auszuführen hatte, war die\nBeurkundung der Erklärungen, durch die SG die Eintragung der Grunäschulden für die Wgppank bewilligte,\nund möglicherweise - das Urteil läßt dies offen -— außerdem\ndie Beurkundung der Erklärungen, durch die die Gläubiger der\nin Abteilung III eingetragenen Rechte deren Löschung bewilligten und die Inhaber der in Abteilung II eingetragenen Rechte\nden Grundschulden der V@Bhank den Vorrang einräumten.\nRechtsprechung und Schrifttum sehen bei Notariatsgeschäften\ndieser Art als ein nach §§ 147 Abs.2, 35 KostO gebührenfreies Nebengeschäft grundsätzlich die gesamte Tätigkeit\ndes Notars an, die darauf abzielt, den neu einzutragenden\nGrundrechten (hier Grundschulden) die vereinbarte Rangstelle\nzu beschaffen, weil sie eine bei derartigen Geschäften\nübliche, das Hauptgeschäft lediglich fördernde Tätigkeit\nist. Das. gilt insbesondere auch für die Beschaffung der\nerforderlichen Gläubigererklärungen (Löschungsbewilligungen,\nRangrücktritte und dergleichen) (vgl. KG DNotZ.1940,369;\n1941, 10; Korintenberg/Ackermann/Wenz aaO. § 147 Anm.II, 1b\nund Fußnote 6 zu ıI 1baa).\n\n\"Dafür, daß die Korrespondenzen, Verhandlungen und\nBesprechungen, die Dr.R im vorliegenden Fall geführt hat,\ndas Maß des Üblichen überschritten hätten, geben die\nbisherigen Feststellungen des Urteils keinen Anhalt.\n\nft\n\nKein gebührenfreies Nebengeschäft liegt allerdings\nvor, wenn ein Notar bei einer Umschuldung kraft besonderen\nAuftrages eingeschaltet wird, um als Vertrauensperson der\nBeteiligten einen beabsichtigten, sonst nicht erreichbaren\nErfolg dadurch herbeizuführen, daß er von der materiellen\nRechtslage abweicht (vgl. KG DNotZ 1940,369,372). Daß diese\nVoraussetzung hier erfüllt wäre, ist jedoch den bisherigen\nFeststellungen ebenfalls nicht zu entnehmen.\n\nDas Urteil stellt nun allerdings auf UA S.i4 fest,\ndie Vorermittlungen des Landgerichtspräsidenten in Lüneburg\ngegen den Notar Dr.R, die auf Grund des Schreibens an\nden Niedersächsischen Minister der Justiz eingeleitet worden\nwaren, seien am 3.0Oktober 1963 eingestellt worden, weil\nkein Dienstvergehen des Dr.R festgestellt werden konnte,\nAuch dies kann indessen die Auffassung der Strafkammer, daß\ndie Tätigkeit des Dr.R@, für die er sich von Sp ein\nSonderhonorar versprechen ließ und auch erhielt, eine nnwaltliche Tätigkeit gewesen sei, nicht ohne weiteres rechtfertigen. Das Urteil teilt die Erwägungen nicht mit, auf denen\njene Entscheidung beruht. Ts schließt nicht aus, daß es\nrechtsirrige Erwägungen waren.\n\nDer dargelegte Mangel kann auch die Feststellung\nbeeinflußt haben, der Angeklagte habe gewußt, daß die im\nUrteil festgestellten Tätigkeiten des Dr.R@® keine\nnotarielle Rechtsbetreuung darstellten, sondern anwaltliche\nAufgaben waren.\n\nSchon der Wegfall der Verurteilung wegen wissentlich\nfalscher Anschuldigung zwingt dazu, das Urteil auch insoweit\naufzuheben, als die Strafkammer den Angeklagten wegen\nBruchs des Berufsgeheimnisses und wegen Anstiftung zur\nBegünstigung verurteilt hat. Für die Verurteilung wegen\nBruchs des Berufsgeheimnisses folgt dies daraus, daß die\nStrafkammer - insoweit ohne Rechtsirrtum -— Tateinheit\n\n- 7 -\n\n-7-\n\nzwischen diesem Vergehen und der wissentlich falschen\nAnschuldigung angenommen hat. Für die Verurteilung wegen\nAnstiftung zur Begünstigung ergibt es sich daraus, daß\nder Bruch des Berufsgeheimnisses die Vortat zu der\nBegünstigung ist, zu der der Angeklagte angestiftet haben\nsoll. \"\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt u Simerr Schmitt\nBörker Kersting | |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-25/5-str-138-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-25/5-str-138-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.863417+00:00"}}