{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-05-24_5_StR_413_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-05-24","aktenzeichen":"5 StR 413/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 413/65 \\ 5 2098 029\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n4, den Fuhrunternehner Hartmut EiiED aus DEE,\ndort geboren an EEE ' >36,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Werkzeugmacher Manfred JENE au: EEE\ndort geboren am (EEE ' 339,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.0ktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nlandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED =: >\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 2,\n\nJustizangestellte un\n\n‚als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nZür Recht erkamt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Mg und Jim\n‚gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig\n. vom 24.Mai 1965 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines. Rechtsmittels zu tragen.\n\nDen Angeklagten wird die in dieser Sache nach\n\ndem 24. Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft,\n\"soweit sie drei’ Monate ‘übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet. oo\n\n‘= Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revisionen der Angeklagtenrügen Verletzung des\nVerfahrensrechts, die des Angeklagten JB auch Verletzung des sachlichen Strafrechts. Beide Revisionen sind\nnicht begründet,\n\nA. Zur Revision des Angeklagten Tg\n\nDie Revision beanstandet, daß das Landgericht den\nZeugen Wolfgang EB wegen Unerreichbarkeit nicht vernommen habe. Die Rüge geht fehl. Nach dem in Urteil\ngeschilderten Ablauf des Verfahrens hat zwar der Verteidiger\ndurch die Erklärung, er verzichte nicht auf die Vernehmung\ndes PeiiB als Zeugen, den Beweisamtrag neu gestellt oder\naufrechterhalten (vgl. RG DStR 1939,176). Die Ablehnung\ndes Antrags durch das Landgericht (Bd.II Bl.253,255 d.A.)\nunterliegt jedoch keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht hat, wie die Schilderung des Urteils\n(UA S.32-35) ergibt, alle Möglichkeiten zur Auffindung des\nZeugen ausgeschöpft, die ihm zumutbar waren. Der Begriff\nder Unerreichbarkeit eines Beweismittels ist kein unbedingter. Sein Inhalt hängt vielmehr von den Umständen des\nBinzelfalles ab. Ein Zeuge ist zwar nicht unerreichbar,\nwenn sich sein Aufenthalt zeitweise nicht ermitteln läßt.\nSo war es hier indessen nicht. MW hatte sich laut\nAuskunft des Einwohnermeldeantes in Braunschweig schon\nam 1.März 1964 ohne Angabe seines neuen Wohnsitzes abgemeldet. Das Landgericht hatte mehrere Monate hindurch\nnach seinem Aufenthalt forschen lassen. Zur Durchführung\nder Ermittlungen hatte es die Hauptverhandlung einmal ausgesetzt und die dreieinhalb Monate später anberaumte\nHauptverhandlung noch einmal unterbrochen. Nachden Di»\n\n- 4 -\n\nTE\n\n- 4--\n\n‚sein dem Verteidiger des Beschwerdeführers gegebenes Ver-\n\nsprechen, zum Termin am 18.Mai 1965 zu erscheinen, nicht\ngehalten hatte, ist es kein rechtlicher Fehler, daß das\n..Gericht im dritten Termin der von Dis einer Kellnerin\n\ngegenüber nur fernmündlich abgegebenen und deshalb\nunsicheren und im übrigen auch unbestimmten Erklärung über\nseinen angeblichen neuen Aufenthalt nicht mehr nachgegangen ist, sondern ihn als unerreichbar im Sinne des\n\n§ 244 Abs.3 StPO angesehen hat, weil .keine oder nur geringe\nAussicht bestand, sein Erscheinen vor Gericht in absehbarer Zeit erzwingen zu können (vgl. auch RGSt 52,42;\n\nBGH 4 StR 590/59 vom 19.Februar 1960). :Auch die Revision\n\n‚selbst vermag über den Aufenthalt des Zeugen keine weiteren\n\nAngaben zu machen.\n\nAn diesem ‚Ergebnis können auch die Ausführungen über\nden. Inhalt. des Beweisamtrages (Revisionsbegründung S.3/4)\nnichts ändern, Die Frage, ob das Gericht wegen der Unerreichbarkeit. eines benannten Zeugen aussetzen will, unterliegt\nseinem freien Ermessen (vgl. RGSt 38,256,257; 53,197).\n\nB. Zur Revision des Angeklagten gm\n\nI. 'Verfahrensrechtliche Rügen\n\n1. Die Vorschrift des § 244 Abs.3 StPO ist nicht .\nverletzt. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler. dargetan,\n\n\" daß der Zeuge I) nicht erreichbar ist. . Hierzu gilt\n\ndas gleiche, was bereits oben unter A zur Revision des .\nAngeklagten TB ausgeführt worden ist. Darauf wird ver-.\n\nwiesen.\n\n2. Mit der Rüge, das Landgericht habe nicht aufgeklärt,\nwo sich die Verletzte in der Zeit von 6 bis 8 Uhr früh\naufgehalten hat, wendet sich die Revision unzulässigerweise\n\n-5.\n\n-5-\n\ngegen die tatrichterlichen Feststellungen. Danach sind die\nAngeklagten am Tattage mit der 18jährigen Ingeborg Beil>\nzwischen 4,45 und 5 Uhr an der Kiesgrube eingetroffen;\n\ngegen 1/2 8 Uhr haben sie ihr Opfer an der Wohnung Rei\nabgesetzt (UA S.11,16). Für das Landgericht. bestand deshalb kein Anlaß zu der von der Revision geforderten Auf-\n\nklärung,.\n\n3, Das Landgericht hat nicht gegen § 60 Nr.3 StPO\nverstoßen, Es hat ersichtlich nicht verkannt, daß die\n\ndurch die Aussage des Zeugen Krb selbst begangene\nBegünstigungshandlung nicht genügte, um den Zeugen unverei-\n\n- digt zu lassen (vgl. BGHSt 1 ‚360). Denn es stellt ausdrück-\n\nlich fest, daß, nachdem der Angeklagte den Kr,\neinen ehemaligen Mithäftling, über den gegen ihn (den\nAngeklagten) erhobenen Schuldvorwurf unterrichtet hatte,\nKr sich dem Angeklagten als Zeuge angeboten hat\n\n(UA 5.25). Hieraus konnte das Landgericht, wie nach dem\nUrteilszusammenhang geschehen, den Verdacht entnehmen, daß\nKr dabei dem Angeklagten: zugesagt hat, zu seinen\nGunsten auszusagen. Schon die bloße Zusage einer bestimmten\nAussage aber kann nach gefestigter Rechtsprechung eine\nvorausgegangene Begünstigungshanälung sein.\n\n4. Die weiterhin wegen unzureichender Begründung der\nNichtvereidigung erhobene Rüge ist als bloße. Protokollrüge\nunzulässig (vgl. BGHSt 7,162). Der Beschwerdeführer behauptet nur, aus dem Protokoll sei nicht :zu ersehen, daß die\nVoraussetzungen für die Nichtvereidigung des Zeugen:\nEin zenäs '§ 61 Nr.3 StPO vorgelegen-haben, nicht.\naber, daß das Gericht die Gründe der Nichtvereidigung tat-\n\n‚sächlich nicht vollständig angegeben habe.\n\n- 6. 2\n\n5; Die außerdem erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig.\nDie Revision gibt außer dem unerreichbaren Zeugen _ BEE»\n‘ keine Beweismittel an, die nach ihrer Ansicht dem Landgericht eine weitere Aufklärung hätten ermöglichen ‚können\n(vel. BGHSt 2,168).\n\nII, Sachrüge\n\nAuch unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten kann\ndie Revision keinen Erfolg haben.\n\n1. Selbst wenn es gerichtsbekannt gewesen sein sollte,\ndaß die Gaststätte \"Exil\" um 5 Uhr schließt, würde dies\nnicht der Annahme widersprechen, daß im vorliegenden Fall\ndie Angeklagten und die Zeuginnen das Lokal erst \"nach\n-4 Uhr verlassen haben (UA S, 9).\n\n2. Die weiteren Ausführungen der Revision wenden sich\n\n' unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.\nEs ist möglich, daß die. den Unzuchtshandlungen der Angeklagten vorausgegangene Unterhaltung, die Handlungen selbst,\n\ndas anschließende Anziehen der Kleidung und die Fahrt nach\nQuerum insgesamt etwa 2 3/4 Stunden gedauert haben.’\n\n3. Der Vortrag der Revision, die Gaststätte \"Pigalle\"\nschließe um 1 Uhr, steht im Gegensatz zu der für das\nRevisionsgericht maßgeblichen Feststellung, daß diese Gaststätte am 2,August 1964 erst um 3 Uhr schloß (UA S.8).\nübrigen greift die Revision unzulässigerweise die Feststellungen des Tatrichters an.\n\n4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers als Mittäter des Mitangeklagten EB Die Notzucht (3 177 StGB) setzt nicht persönliche Begehung voraus. Das entscheidende Unrecht liegt\n\n- 7 -\n\nend\n\n- 7 -\nin der Nötigungshandlung. Der Täter braucht nicht den Willen\nzu haben, selbst den Beischlaf zu vollziehen. Es genügt, daß\ner die Nötigungshandlung als eigene Tat will und dabei billigt)\ndaß sie zur Duldung des Beischlafs führt (vgl. BGHSt 6,226,\n228; ebenso schon RG 12 1921 Sp.109). Auf diese Weise hat aber\nder Beschwerdeführer bei der gemeinschaftlich begangenen\nStraftat mitgewirkt. Das Iundgericht konnte insbesondere die\nTatsache, daß er anschließend selbst bei dem Mädchen geschlechtliche Befriedigung suchen wollte, an der Tat des\nEB 2150 ein eigenes Interesse hatte, als Anzeichen dafür\nwerten, daß er durch seine Mitwirkung an dessen Vorgehen sein\neigenes Tun fördern wollte.\n\n5. Die Auffassung der Strafkammer, daß der Beschwerdeführer zwei selbständige Straftaten, davon die erste in\nMittäterschaft mit dem Mitangeklagten EEE, begangen hat,\nist entgegen den Ausführungen der Revision nicht zu beanstanden.\n\nDa die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen keinen\nRechtsfehler ergeben hat, ist entsprechend dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts beiden Revisionen der Erfolg zu\nversagen.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-24/5-str-413-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-24/5-str-413-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.759985+00:00"}}