{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-05-21_5_StR_405_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-10-26","aktenzeichen":"5 StR 405/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch nach der neuen Fassung des Absatzes 2 hat das\nRevisionsgericht nicht zu prüfen, ob die Feststellungen\nim Urteil mit dem übereinstimmen, was über den Inhalt\nder Aussagen in der Sitzungsniederschrift steht.\n\nDie neue Fassung des Absatzes 3 ändert nichts daran,\ndaß allein der Tatrichter zu beurteilen hat, ob es\nauf den Wortlaut einer Aussage ankomnt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nSstPpo § 273\n\nAuch nach der neuen Fassung des Absatzes 2 hat das\nRevisionsgericht nicht zu prüfen, ob die Feststellungen\nim Urteil mit dem übereinstimmen, was über den Inhalt\nder Aussagen in der Sitzungsniederschrift steht.\n\nDie neue Fassung des Absatzes 3 ändert nichts daran,\ndaß allein der Tatrichter zu beurteilen hat, ob es\nauf den Wortlaut einer Aussage ankomnt.\n\nBGH, Urt. v. 26. Oktober 1965 - 5 StR 405/65 -\nLG Flensburg\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\n5 StR 405/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Jürgen r ED aus TB,\n\ndort geboren am EB 903,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.0Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\n\n| als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr u\nin der Verhandlung,\nStaatsanwal EEE\nel der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (nme\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Flensburg vom 21.Mai 1965\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-.\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Nach der Vernehmung der drei Zeuginnen und des\nSachverständigen beantragte der Verteidiger, den Inhalt\nder Sitzungsniederschrift über die Aussagen der Schülerinnen Uta SB una Eva mw zu verlesen. Das lehnte\ndie Strafkammer ab, weil kein Anspruch darauf bestehe.\nHiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.\n\nAbgesehen davon, daß der Verteidiger nicht die vollständige Niederschreibung, sondern nur die Verlesung des\nbereits Niedergeschriebenen beantragt hatte, gibt § 273\nAbs.3 Satz 1 StPO den Prozeßbeteiligten keinen Anspruch\ndarauf, daß eine Aussage wörtlich in die Niederschrift\naufgenommen und diese insoweit verlesen wird. Dies hängt\nvielmehr davon ab, ob es auf den Wortlaut der Aussage\nankommt. Das hat allein der Tatrichter zu beurteilen.\n\nAn dieser ständigen Rechtsprechung (RGSt 5,352/353;\n28,394,395; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.April 1952 - 1 StR 867/54 -) ändert sich\nnichts durch das Antragsrecht, das die neue Fassung des\n\n% 273 Abs.3 StPO den Beteiligten gewährt.\n\nSein Fragerecht konnte der Verteidiger bei der\nmündlichen Vernehmung der Zeuginnen ausüben. Dazu war es\nentgegen dem Vortrage der Revision nicht erforderlich,\ndaß die Aufzeichnungen des Urkundsbeamten über die Aussagen der Zeuginnen verlesen wurden.\n\n2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers darüber,\n\"daß die im Protokoll enthaltenen Formulierungen der\nAussagen der Zeuginnen die Feststellungen (des Urteils)\nnicht tragen\", versuchen unzulässigerweise, aus dem\nRechtsmittel der Revision eine Berufung zu machen. Das\nRevisionsgericht hat nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was die\nSitzungsniederschrift über den Inhalt der Aussagen angibt (RGSt 5,352,353; 49,315; unveröffentlichtes Urteil\ndes Senats vom 27.November 1956 - 5 StR 450/56 -). Diese\nständige Rechtsprechung beruhte nicht darauf, daß nach\n8 273 Abs.2 (aF) StPO die wesentlichen Ergebnisse der\nVernehmungen nur in die Sitzungsniederschriften der\nAmtsrichter und der Schöffengerichte aufzunehmen waren,\nsondern auf § 337 StPO. Sie wird daher nicht dadurch\nberührt, daß § 273 Abs.2 (nF) StPO die genannte Beschränkung nicht mehr enthält.\n\n3. Die übrigen Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.\n\nII.\n\nDie Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Von dem behaupteten\nWiderspruch und einer Umkehrung der Beweislast kann\nkeine Rede sein. Das Landgericht ersetzt auch nicht\n\"eine eigene erforderliche Feststellung durch einen aufgestellten angeblichen Erfahrungssatz\". Es hat schließlich das Verhalten des Angeklagten in beiden Fällen mit\nRecht als strafbaren Versuch und nicht als bloße Vorbereitungshandlungen beurteilt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nBundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-26/5-str-405-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-26/5-str-405-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.618042+00:00"}}