{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-05-21_5_StR_160_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-05-21","aktenzeichen":"5 StR 160/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 160/63 2182 033\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Joachim N ED , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren ar ED 1935 in KEEE (Schlesien),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: Ur... -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21.Mai 1965, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof,Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten NP zegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n28.September 1962 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen»\n\nIhm wird die nach dem 28.September 1962 in\ndieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie mehr als drei Monate beträgt, auf die Strafe\n\nangerechnet.\n- Von Rechts wegen -\n\nGründer\n\nDas Vorbringen der Revision ist offensichtlich\nunbegründet. Der Senat hätte das Rechtsmittel daher.\ngemäß § 349 Abs.2 StPO verworfen, wenn nicht die auf\ndie Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils folgenden\nWiderspruch hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer verhängten Gesamtstrafe ergeben hättes\n\nWährend der Urteilsspruch auf ein Jahr und vier\nMonate lautet, sprechen die Urteilsgründe (UA S.91)\nvon einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.\nHierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert,\nDenn ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bd.VI\nB1.68 d.A.) ist die Gesamtstrafe von einem Jahre und\nvier Monaten verkündet worden, Diese niedrigere Strafe\nist daher selbst dann maßgebend, wenn es sich bei der\nAngabe in den Gründen nicht um einen Schreibfehler\nhandeln sollte (für diesen Fall vgl. BGH JZ 1952,282 =\nIM StPO § 268 Nr.2), sondern die höhere Gesamtstrafe\ndem Ergebnis der Beratung entsprechen würde, Denn die\nUrteilsformel wird durch die Verkündung wirksam, ihr\nWortlaut wird durch die Niederschrift bewiesen (Geier\nin Löwe/Rosenberg, StPO 20.Aufl. § 275 Anm.7). Nun\nsteht allerdings die Urteilsformel, wie sie in der\nNiederschrift und in der Urteilsurkunde enthalten ist,\nmit den Urtsilsgründen in Widerspruch. Darin liegt\nzwar eine Unklarheit, die unter Umständen die Aufhebung\ndes Urteils auf die Revision zur Folge haben kann,\nHandelt es sich jedoch um die Revision des Angeklagten,\nso verbietet § 358 Abs.2 StPO die Erhöhung der verkündeten (Gesamt-)Strafe. Andererseits ist der\n\nAngeklagte nicht beschwert, wenn die maßgebende Urteilsformel entgegen dem Ergebnis der Beratung die geringere\nStrafe enthält (Geier aa0).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-\n.anwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-21/5-str-160-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-21/5-str-160-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.602345+00:00"}}