{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-05-13_5_StR_471_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-05-13","aktenzeichen":"5 StR 471/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 471/65\n(alt: 5 StR 287/64) 2169 047\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Direktor a.D. Henry PT Ep zu: DUMM,\ndort geboren am EEE '539,\n\nwegen Beihilfe zur handelsreehtlichen Untreue\n\nDer 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21,Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr ME a. ‚(EEEEEEND\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellt (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 13.Mai 1965\nmit den. Feststellungen aufgehoben, soweit die\nStrafkammer den Angeklagten freigesprochen hat\n(Fall Gelfertstraße).\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.\n\n‚ Die Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtemittels.\n\n_ Von Rechts wegen -\n\n3.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie von der Revision der Staatsanwaltschaft erhobene\nVerfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die\nStrafkammer den Angeklagten im Falle Gelfertstraße freigesprochen hat.\n\nDer Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat in\nder Hauptverhandlung vor der Strafkammer folgenden Hilfsbeweisamtrag gestellt:\n\n\"In der Strafsache Henry Timm\n\nbeantrage ich\n\nhilfsweise,\n\nals Zeugen zu hören:\n\n1. den Kfm. Dir. MeEiiEBlE>\n\n2. den Buchhalter Sg\nbeide: Beton u. Monierbau AG, Zweignieder]l .. Bgm\n\nstr.\n3. den Dipl. Volkswirt ‚\nTreuhand AG, Wirtschaltsprüfungsgesellschaft,\nX W37C jy 1\n\nBeweisthema: .\nVerbuchung bzw. Kontierung der Provisionszahlung\nvon 12.000 DM an Georg EEE lt. dessen Rechnung\nv. 5.1.1959:und der fingierten Honorarrechnung\n\ndes Arch. ZUBE ib 10.300 DM v. 5.12.\n\nbetr. 'Bauvorhaben Geifertstr.36, Mg>- ',\ndie Henry auf das Bauvorhaben Gelfertstr.3\nverbuchen und der AG mit in Rechnung\nstellen ließ und es sich um keinen 'irrtümlichen\nKontierungs-.bzw. Buchungsvorgang'. gehandelt hat,\ndenn hat nicht ein anderes Konto belasten\nkönnen.. Ist eine Geldentnahme des Angekl. P\n\n‘aus Mitteln der Fa. Beton u.Monierbau AG aufgrund\n.der fing. Rechnung des Arch, rum v. 5.12.59\nüber 10.300 DM festzustellen und wurde der Betrag\nvon der Fa. UM wieder ausgeglichen (auf\n\nGrund einer fing. Rechnung)?\"\n\n-4-\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag mit folgender im\nUrteil mitgeteilter Begründung abgelehnt:\n\n\"Nach den gutachtlichen Ausführungen der Wirtschaftssachverständigen Bonk stehen lediglich die fingierten\nRechnungen und die Verbuchung der Beträge bei der\nBeton- und Monierbau AG fest, so daß aus der Kontierung\nbei der Beton- und Monierbau_AG allein kein Rückschluß\nauf die tatsächlich dem UWVerias in Rechnung\ngestellten Beträge gezogen oder deren Identität mit\nden verbuchten Summen angenommen werden kann. Es ist\ndaher nicht auszuschließen, daß die Beton- und\nMonierbau AG nur Zuschläge von 68% auf den Arbeitslohn verbucht. hat, um die Provisionen für G\n\nund ZU unterbringen zu können, während in\nWirklichkeit aber die bis zu 110% zulässigen Zuschläge\nhöher angesetzt wurden, ohne daß dies in dem Buchwerk\nder Beton- und Monierbau AG zum Ausdruck kommt. Die\nKammer hat sich diesen gutachtlichen Ausführungen\n\nin vollem Umfange angeschlossen.\"\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Wie die Revision mit Recht beanstandet, verstößt diese\nAblehnungsbegründung gegen § 244 Abs.3 StPO, weil sie die\nim ersten Satz des Hilfsamtrages angegebenen Beweistatsachen übergeht.\n\nDer Antrag ist zwar im ganzen wenig klar und übersichtlich\n‚gefaßt. Insbesondere ist das Beweisthema seines zweiten\nSatzes nicht als bestimmte Tatsachenbehauptüung formuliert,\nsondern in die Form einer Frage gekleidet. Gleichwohl läßt\nder Hilfsamtrag in seiner Gesamtheit deutlich genug erkennen, daß die Zeugen nicht nur für 'die Kontierung innerhalb der Beton- und Monierbau AG' benannt waren. Vielmehr\nwar der Hilfsamtrag erkennbar gegen die Einlassung des\nAngeklagten gerichtet, wonach die Beträge von 12 000 DM\n(Provision eo — ) und 10 300 DM (fingierte Honorar-\n\nquittung Zw) dcr Firma UlWe niemals in Rechnung\n\ngestellt,. sondern bei der Beton- und Monierbau AG nur\n\n-5-\n\n-5-\n\nzufällig auf dem UÜB-Konto \"Bauvorhaben Gelfertstraße\n36! verbucht worden seien (UA S.34). Demgegenüber sollten\ndie benannten drei Zeugen bekunden, daß die Verbuchung der\nbeiden Beträge auf diesem Konto keineswegs zufällig geschehen, sondern von dem Angeklagten (bewußt) veranlaßt worden\nsei und er sie der Firma UM auch tatsächlich habe in\nRechnung stellen lassen. | | |\n\nZur Ablehnung des dahingehenden Hilfsamtrages durfte das\nLandgericht sich nicht darauf berufen, daß nach dem Gutachten der Wirtschaftssachverständigen Bonk \"lediglich die\nfingierten Rechnungen und die: Verbuchung der Beträge bei\n‘der Beton- und Monierbau AG feststehen' (UA S.35). Denn die\nBeweisbehauptung, daß die Verbuchung der beiden Beträge von\n12 000 und 10 300 DM zu Lasten der Firma iurch\n\nden Angeklagten veranlaßt war und er darüber hinaus auch\nihre Inrechnungsteillung gegenüber. dieser Firma veranlaßt\nhatte, betraf weitergehende tatsächliche Vorgänge, die\n\nder außenstehenden Wirtschaftssachverständigen nicht bekannt sein konnten. Für dieses weitere tatsächliche Geschehen kamen vielmehr nur die mit ihm befaßt gewesenen\nPersonen, insbesondere die benannten beiden. Angestellten\nder Beton- und Monierbau AG als Beweismittel in Betracht.\n\n\"Indem das landgericht den Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit einschränkenderweise nur auf die Kontierung der\nbeiden Beträge innerhalb der Beton- und Monierbau AG\nbezogen hat, hat es den Sinn. des von der Staatsanwaltschaft\ngestellten Hilfsamtrages verkannt und sein .Beweisthema\nnicht ‚erschöpft.\n\nAuf diesen Verfahrensverstoß kann der ‚Freispruch des\nAngeklagten im Fall 'Gelfertstraße'! beruhen. Denn sein\nin dem Hilfsamtrag behauptetes Vorgehen bezüglich der\ninsgesamt 22 300 DM hätte, wenn es bewiesen worden wäre,\nder Strafkammer als Beweisanzeichen dafür dienen können,\n\n-6-\n\ndaß er die in der Handlungsweise des Zeugen Maurer liegende Untreue zum Nachteil der Firma EB erkannt\nund bewußt gefördert hatte (UA S.33). Es läßt sich nicht\nausschließen, sondern erscheint sogar naheliegend, daß\ndie Strafkammer bei verfahrensgerechter Behandlung des\nHilfsamtrages einen solchen Rückschluß auf den Beihilfevorsatz des Angeklagten gezogen und ihn auch im Falle\n'Gelfertstraße' wegen Beihilfe zur handelsrechtlichen\nUntreue verurteilt hätte,\"\n\nDer Senat tritt diesen Ausführungen im vollen: Umfange\nbei.\n\nIl.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist\ndagegen ohne Erfolg.\n\n1. Die Strafkamner hat die vom Verteidiger in der\nHauptverhandlung vor ihr am 13.Mai 1965 gestellten Hilfsbeweisamträge unter Nummer 1 und 2 laut Urteil mit der\nBegründung abgelehnt, daß die Beweistatsachen als wahr\nunterstellt werden können. Die so begründete Ablehnung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO). Das Urteil\nläßt auch an keiner Stelle.erkennen, daß die .Strafkammer\nsich bei ihrer Entscheidung im Falle Ho, in dem\nallein sie den Angeklagte n verurteilt hat,.zu.den als.wahr -\nunterstellten Tatsachen in Widerspruch gesetzt hätte. Daß\nsie aus diesen ‚Tatsachen nicht die von. der Revision:\ngewünschten Schlüsse gezogen hat, ist kein Rechtsfehler.\n\n- 7 -\n\n2. Den Hilfsbeweisamtrag unter 4 a und b hat die\nStrafkammer ausweislich der Urteilsgründe in der Erwägung\n‚abgelehnt, daß die Beweistatsachen für die Entscheidung im\nFall Holzkirchen ohne Bedeutung sind. Auch diese Entscheidung\nentspricht dem Gesetz .(§ 244 aa0). Für die Verurteilung des\nAngeklagten im Fall Holzkirchen ist es in der Tat ohne\nBedeutung,.ob die Firma Beton- und Monierbau AG sämtliche\nGelder, die. sie. für dieses Bauvorhaben von der Firma,\nUM srhielt, an diese zurückgezahlt hat, als Unregelmäßigkeiten behauptet wurden, und ob sie zu einer solchen\nRückzahlung von: vornherein bereit war.\n\n3. Daß das Urteil nicht ausdrücklich sagt, aus welchen\nGrunde die Strafkammer dem Hilfsbeweisamtrag unter 3 nicht\nstattgegeben hat, kann der Revision ebenfalls nicht zum\nErfolge verhelfen. Das Urteil. geht erkennbar davon aus, daß\ndie Firma Beton- und Monierbau AG das Bauvorhaben Holzkirchen\nauf der Grundlage eines Selbstkostenerstattungsvertrages in\njeder Hinsicht korrekt und preisgünstig abgerechnet hat.\n\nDie Unterlagen \"Cm\" und \"Su betreffen nur den\nFall Gelfertstraße, in dem der Angeklagte freigesprochen\nworden ist.\n\n4. Die. §§ 265, .260 Abs.4 und 267. StPO sind nicht verletzt worden. Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung\nam 13.Mai 1965 laut. Sitzungsniederschrift. darauf hingewiesen ,\nworden, daß er möglicherweise in Abweichung von Anklage und\nEröffnungsbeschluß wegen \"fortgesetzter\" Beihilfe zu handelsrechtlicher Untreue in zwei Fällen ‚bestraft werden könne.\nDie Strafkammer.hat ihn demgemäß im Fall, Holzkirchen wegen\nfortgesetzter Beihilfe verurteilt. Daß die fortgesetzte Tat,\n\n-8-\n\nderentwegen der Tatrichter den Angeklagten verurteilt, auch\nim Urteilsspruch als \"fortgesetzte\" Straftat bezeichnet wird,\nverlangt das Gesetz nicht. Es genügt, daß die Urteilsgründe\ndies erkennen lassen. So liegt es hier. Das Urteil sagt auf\nUA S.19 ausdrücklich, daß der Angeklagte sich der fortgesetzten Beihilfe schuldig gemacht hat. Diese Auffassung\nder Strafkammer findet auch in den Feststellungen auf\n\nUA S.8 unten bis 10 oben eine hinreichende Stütze.\n\n5. Es ist kein Widerspruch in den Feststellungen, daß\ndie Strafkammer im Fall Holzkirchen zu der Überzeugung\ngelangt ist, der Angeklagte habe erkannt, daß Maurer ohne\nEinverständnis der satzungsmäßigen Organe des Ullstein-Verlages und zu dessen Nachteil handelte, im Fall Gelfertstraße dagegen eine entsprechende Überzeugung nicht hat\ngewinnen können. Was die Revision hierzu im einzelnen vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche\nBeweiswürdigung.\n\n6. Zu Unrecht beanstandet die Revision auch die Entscheidung der Strafkammer über die Kosten der (ersten)\nRevision.\n\nDie Kostenentscheidung des neuen Strafkammerurteils\nlautet wörtlich:\n\n\"Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte,\nsoweit er verurteilt ist; im übrigen fallen sie\nder Iandeskasse Berlin zur last,\n\nDie Kosten für das Revisionsverfahren werden\ndem Angeklagten auferlegt.\"\n\n- 9.\n\nDabei gehören zu den Kosten, die nach Absatz 1 der\nIandeskasse Berlin zur last fallen, auch die Kosten der\nersten Revision, soweit sie den Fall Gelfertstraße' betreffen. Der zweite Absatz bezieht sich nur auf die\nKosten der Revision im Fall Holzkirchen. Die' 50 verstandene Kostenentscheidung ist rechtsfehlerfrei.\n\nSarstedt. Koffka “ Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-13/5-str-471-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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