{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-05-11_5_StR_172_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-05-11","aktenzeichen":"5 StR 172/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 172/65\n(alt: 5 StR 525/63 ÄH\n\n5 StR 1/63) 2098\nBUNDESGERICHTSHOF 8 085°\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schmiedegesellen Alfons W DS ]\naus Kp SE Xrei: vu,\ndort geboren am EB 1935,\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundssrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Oldenburg vom 30.November 1964\n‚wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nH\n\nGründe\n\n: Der. Verfahrensangriff geht fehl. Der Beschluß des\nLandgerichts entspricht dem Gesetz.\n\nDer Strafkammer kann auch nicht vorgeworfen werden,\nsie habe die Verteidigung irregeführt. Der Beweisamtrag\nauf Anhörung eines (weiteren) Sachverständigen konnte - wie\nin solchen Fällen stets - nur die Bedeutung haben, dem\nTatrichter in einem ihm möglicherweise noch fremden Sachgebiet in ganz bestimmtem Umfange die etwa noch fehlende\nSachkunde zu verschaffen. Hierauf hat das Landgericht durch\nBeschluß in ‚rechtlich unbedenklicher Weise mitgeteilt, daß\nes auf Grund des erstatteten Sachverständigengutachtens\nüber die erforderliche Sachkunde bereits verfüge. Zu einem\nweitergehenden Bescheid war die Strafkammer weder aufgefordert noch verpflichtet. Insbesondere brauchte sie\n- bei der Art des Beweisamtrages -— vor Urteilsverkündung\nnicht mitzuteilen, ob sie sich dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens anschließen und welche Bedeutung\n‚sie den mit dem Gutachten verknüpften Beweisbehauptungen\nbeimessen wolle. Diese Fragen waren hier erst in der Schlußberatung zu klären. Das Vorbringen der Revision läuft also\ndarauf hinaus, dem Tatrichter abzuverlangen, daß er vor\nder Urteilsverkündung zunächst das Ergebnis der abschliceßenden Beratung mitteilt. Wie sich von selbst versteht, ist\ndas nicht notwendig.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-11/5-str-172-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-11/5-str-172-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.269624+00:00"}}