{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-05-11_5_StR_163_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-05-11","aktenzeichen":"5 StR 163/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IN\n\n5 StR 163/65 . u 2098 087\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Jürgen-Siegfried K EEE\naus HB, dort geboren am GE 9:2,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: NP u.a. -\n/\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes u.a,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 11.Mai 1965, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter .Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr.@iib.u: >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten KB gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hamburg\nvom 27.November 1964 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n1. Zu Unrecht meint die Revision, einen Verfahrensverstoß (Verstoß gegen § 261 StPO) daraus herleiten zu\nkönnen, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts die Presse\nin einer Pressekonferenz drei Tage vor der Hauptverhandlung\nüber deren Gegenstand unterrichtet hat.\n\nDie Unterrichtung als Solche ist kein Verfahrensverstoß, weil es weder ein Gesetz noch einen übergesetzlichen Rechtsgrundsatz gibt, der dem Tatrichter verbietet,\ndie Presse über den Gegenstand einer bevorstehenden Hauptverhandlung zu unterrichten.\n\nReichsgericht und Bundesgerichtshof haben es zwar,\nworauf die Revision hinweist, in ständiger Rechtsprechung\nals Verfahrensverstoß angesehen, wenn Geschworene oder\nSchöffen vor oder während der Hauptverhandlung die Anklageschrift einsehen, in der die Staatsanwaltschaft das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt hat, weil, wie\nsie meinen, die Schilderung des Ermittlungsergebnisses die\nGeschworenen oder Schöffen möglicherweise derart beeinflußt,\ndaß sie ihre Überzeugung entgegen § 261 StPO nicht oder\nnicht nur aus dem Inhalte der Hauptverhandlung schöpfen\n(vgl. RGSt 69,120; BGH GA 1959,1485 1960,314; ebenso BGH\n5 StR 393/56 vom 22.Januar 1957 S.8/9). Dies kann aber der\nhier erhobenen. Verfahrensrüge nicht zum Erfolge verhelfen.\n\nEs läßt sich allerdings kaum bestreiten, daß die\nKenntnis von Presseberichten über den Gegenstand einer\nkünftigen Hauptverhandlung Geschworene oder Schöffen in\nihrer Überzeugung ebenso beeinflussen kann wie die Kenntnis\nder Anklageschrift, Ob sie es im Einzelfall tut, hängt von\nder Art und Weise ab, in der die Vorgänge in ihnen dargestellt werden. Der Rechtsgrundsatz, nach dem es\n\nfr\n\n-A-\n\nverfahrensrechtlich verboten ist, daß Geschworene oder\nSchöffen eine Anklageschrift der oben geschilderten Art\neinsehen, beruht indessen u.a. auf der zutreffenden Erwägung,\ndaß ein solches Verbot die oben dargelegte Möglichkeit\ngesetzwidriger Überzeugungsbildung weitgehend ausschließt.\nGerade dies würde bei einem an den Tatrichter gerichteten\nVerbot, die Presse über den Gegenstand einer künftigen Haupt-\n- verhandlung zu unterrichten, nicht eintreten. Das Verbot\nwürde die Möglichkeit, daß Geschworene oder Schöffen durch\nPresseberichte zu gesetzwidriger Überzeugungsbildung veranlaßt werden, nicht ausräumen, weil die Presse nach dem in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht über den\nGegenstand einer bevorstehenden Hauptverhandlung berichten\ndarf und dabei auf eine Unterrichtung durch den Tatrichter\nnicht angewiesen ist. Sie kann sich in anderer Weise unterrichten und wird dies in aller Regel auch tun, soweit sie\nnicht dureh den Tatrichter unterrichtet wird.\n\nEin Verbot an Geschworene und Schöffen, solche Presseberichte zu lesen, würde die Möglichkeit gesetzwidriger\nÜberzeugungsbildung ebenfalls nicht ausräumen, weil Presseberichte jedermann jederzeit ohne Schwierigkeit zugänglich\nsind und daher die Versuchung, sie trotz Verbots zu lesen,\nhier weit größer ist als bei Anklageschriften.\n\nAn der rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts, daß\nim vorliegenden Fall die Presseberichte, die zwei Tage vor\nder Hauptverhandlung erschienen, die Beteiligung des\nAngeklagten an dem Mord als eine bereits erwiesene Tatsache dargestellt haben. Hierfür ist der Vorsitzende des\nSchwurgerichts nicht verantwortlich. Seine dienstliche\nÄußerung (Bd.VI B1.1175 d.A.) beweist zur Gewißheit des\nSenats, daß er.in der Pressekonferenz u.a. erklärt hat, der\nAngeklagte bestreite seine Beteiligung an dem Mord, ein\ngenaues Bild der Tat und der Beteiligung des Angeklagten\nan ihr könne erst die Hauptverhandlung ergeben.\n\n-5-\n\nEin Verstoß gegen § 261 StPO würde allerdings vorliegen,\nwenn die Geschworenen ihre Überzeugung tatsächlich nicht oder\nnicht nur aus dem Inhalt der Hauptverhandiung geschöpft\nhätten. Auch dies kann der Revision jedoch nicht zum Erfolge\nverhelfen. Die bloße Möglichkeit, daß es so war, genügt\nhierfür nicht. Verfahrensverstöße müssen bewiesen werden.\nDieser Beweis ist nicht erbracht und kann nach der Überzeugung des Senats auch nicht erbracht werden. Eine Anhörung\nder Geschworenen selbst verspricht keinen Erfolg. Der Senat\nhält es für ausgeschlossen, daß sie auf die Frage nach den\nQuellen ihrer Überzeugung eine hinreichend bestimmte Antwort\ngeben können.\n\nOb und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen\nein Angeklagter den Vorsitzenden eines Schwurgerichts oder\ndie Geschworenen mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit\nablehnen kann, wenn der Vorsitzende die Presse über den\nGegenstand der bevorstehenden Hauptverhandlung mit solcher\nWirkung unterrichtet hat, wie es hier der Fall gewesen ist,\nbraucht der Senat nicht zu entscheiden. Der Angeklagte hat\nweder den Vorsitzenden des Schwurgerichts noch die\nGeschworenen abgelehnt.\n\n2. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, § 261 StPO\nsei dadurch verletzt worden, daß eine Bildmappe in der\nHauptverhandlung vor dem Schwurgericht wiederholt als Bildmappe \"über den Mord in der Schanzenstraße 37\" oder \"über\nden Mord an Karl Ti\" bezeichnet worden sei.\n\n3, 'Unbegründet ist die Rüge, die §§ 249, 254 StPO seien\ndadurch verletzt worden, daß das Schwurgericht bei der |\nUrteilsfindung Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen\ndes Angeklagten sowie der Mitangeklagten N und Frau\nTB sowie eine Maschinenschrift (Übertragung einer Tonbandaufnahme) über eine Vernehmung des Angeklagten als\n\nfo\n\nBeweismittel verwertet habe. Der behauptete Verstoß ist\nnicht erwiesen.\n\nWas das Urteil über den Inhalt der Aussagen mitteilt,\ndie der Angeklagte sowie die Mitangeklagten “ 7 und Frau\nTe bei ihren früheren Vernehmungen gemacht haben, kann\ndas Schwurgericht auf Grund der Erklärungen festgestellt\nhaben, die sie in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht nach Vorhalt ihrer früheren Aussagen abgegeben haben,\nEine solche Feststellung ist verfahrensrechtlich zulässig.\n\nDiese Möglichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen,\n\ndaß die in ‚Rede stehenden Niederschriften laut Sitzungsniederschrift Nyerlesen\" worden sind. Die Sitzungsniederschrift ‚besagt, außerdem, daß dies jeweils \"zur Auffrischung\ndes. Gedächtnisses\" des jeweiligen Angeklagten geschah,\ndessen polizeiliche Vernehmung die Niederschrift betraf.\nDas bedeutet, daß die Niederschriften nicht zu Beweiszwecken, sondern zum Zwecke eines besonderen Vorhaltes\nan den jeweils betroffenen Angeklagten verlesen worden\nsind (vgl. RGSt 61,72).\n\nDaß der Tatrichter aus einer in dieser Weise festgestellten früheren Aussage eines Angeklagten Schlüsse zum\nNachteil anderer Angeklagter zieht, ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nDie von der Revision in diesem Zusammenhange gerügten\n\"Denkfehler\" liegen nicht vor.\n\n4. Die Rügen, die unter III und IV der Revisionsbegründung vom 18.Fcebruar 1965 erhoben werden, sind\noffensichtlich unbegründet.\n\n- 1-\n\n5. Daß die Übergabe einer schriftlichen Erklärung\nder Eltern des Angeklagten durch den Verteidiger an das\nSchwurgericht in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt\nworden ist, ergibt keine Gesetzesverletzung, insbesondere\nauch keinen Verstoß gegen § 249 StPO.\n\n6. Die Anwendung des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB ist\n‚rechtsfehlerfrei. KW uni NE hatten nach den\nFeststellungen des Urteils bei einem der Banküberfälle\nzwei Schreckschußpistolen, die mit Gasmunition geladen\nwaren, und bei sechs weiteren Banküberfällen zwei scharfe\nFaustfeuerwaffen, die ebenfalls geladen waren, bei sich.\nNur in diesen sieben Fällen hat das Schwurgericht die\nVoraussetzungen des § 250 Abs.1 StGB als erfüllt angesehen.\n\nDas Urteil ergibt auch als Überzeugung des Schwurgerichts, daß die Angeklagten in jedem der genannten Fälle\ndas Bewußtsein hatten, die Waffen, die sie bei sich\nhatten, bei der Tat als Schußwaffen benutzen zu können.\n\nEin solches Bewußtsein versteht sich bei Räubern, die\nderart geladene Schreckschußpistolen oder geladene scharfe\nHandfeuerwaffen bei sich haben, von selbst. Es rechtfertigt\ndie Anwendung der genannten Vorschrift. Einen Willen des\nTäters zum Gebrauch der Waffe setzt sie nicht voraus.\n\n7. Die Anwendung der §§ 20a, 42e und 42m StGB ist\nebenfalls ohne Rechtsirrtum, Was die Revision hiergegen\nvorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nSarstedt Koffka Schnidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-11/5-str-163-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-11/5-str-163-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.249333+00:00"}}