{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-05-11_5_StR_155_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-05-11","aktenzeichen":"5 StR 155/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 155/65 .\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Karı HOEEEED zus xD,\ndort geboren am 1921,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.\n\n74\n\n2098 086\n\n7%\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Es\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt :ı: EB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelltc >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Karl Hg gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Kiel vom 7.Dezember 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die in dieser Sache nach dem 7.Dezember 1964\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDa\nUfo\nBit!\n“\nI\nI,\nI\n2\n\n\"Gründe\n\nee ee De\n\nDie Revision des Angeklagten hat. keinen Erfolg.\n‘I.\n\nAuf die \"in vollen Unfange\" erhobene Sachrüge hat\nder Senat das gesamte Urteii, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, darauf geprüft, ob es Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten enthält. Das ist nicht der Fall.\n\n1. Auch die. Revision stellt, was-den Schuldspruch\nanlangt, nicht in Abrede, daß der Beschwerdeführer alle\nTatbestandsmerkmale der §§ 242, 243 Abs.1.Nr.2, 244, 44,\n\n259 und 123 StGB erfüllt hat. Sie ist jedoch der Auffassung,\ndie Diebstahlstaten seien keine Einzeltaten: im Sinne des\n\n§§ 74 StGB, sondern Teile einer fortgesetzten Handlung.\n\nDem vermag der Senat nicht zu foigen. Die Ausführungen\n\ndes Landgerichts zu diesem Punkte (UA S.14) sind: nicht zu\nbeanstanden (vgl. BGHSt 1,313,315).\n\nEs erscheint auch nicht angängig, wenigstens Jeweils\neinige der Diebstähle zu einer fortgesetzten Handlung\nzusammenzufassen. In den Fällen B1 bis 3 käme eine fortgesetzte Handlung allenfalls in Frage, wenn der Beschwerdeführer schon vor der Beendigung des ersten Einbruchsdiebstahls auf dem Gelände der Eee ın seine Vorstellung aufgenommen hätte, die weiteren Diebstähle zu\nbegehen. Die Strafkammer hat jedoch für das Revisionsgericht\nbindend das Gegenteil festgestellt. Allein die Tatsache,\ndaß der Beschwerdeführer ‚die Straftaten jeweils auf dem\nGelände seines Arbeitgebers begangen hat, kann sie nicht zu\neiner fortgesetzten Handlung verbinden.\n\nIn den Fällen B 6 bis 8 verfolgte der Angeklagte zwar\nbei jedem der drei Einbruchsdiebstähle das Ziel, sich\nPersonalpapiere, Ausweise und Behördenstempel zu verschaffen,\num später Kreditbetrügereien begehen zu können. Auch das\n\n- A -\n\nam\n\nBen:\n\n74\n\nist jedoch nicht ausreichend. Daraus ergibt sich nichts,\nwas der Annahme des Landgerichts entgegensteht. Der Angeklagte habe in jedem Falle einen neuen Tatentschluß\ngefaßt.\n\n2. Die Feststellungen zum Falle B 12 lassen jedenfalls\ndie Möglichkeit offen, daß sich der Angeklagte bei einigen\nEinzelakten nicht nur des Betruges, sondern auch der Ürkundenfälschung schuldig gemacht hat. Darauf kommt es\njedoch für das Revisionsverfahren nicht an. Der Angeklagte\nist dadurch, daß er nicht auch wegen tateinheitlichen\nVergehens gegen 8 267: StGB verurteilt worden ist, nicht\nbeschwert.\n\nII.\n\nZum Strafausspruch hat die Bundesanwaltschaft Bedenken vorgebracht, die sich gegen die Begründung wenden,\nmit der das Landgericht darlegt, daß der Angeklagte als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher\n\nzu verurteilen war.\n\nl. Das Urteil geht davon aus, der Angeklagte habe durch\ndie je t z t abgeurteilten Taten die Voraussetzungen des\n§ 20a Abs.2 StGB erfüllt. Die formellen Voraussetzungen\ndieser Vorschrift sind - was keiner näheren Begründung bedarf - erfüllt. Mit Recht hat der Generalbundesanwalt aber\ndarauf hingewiesen, daß die in den Gründen des angefochtenen\nUrteils erwähnten Vorverurteilungen (insbesondere vom\n13.Oktober 1955 und 8.September 1958) auch die formellen\nVoraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB erfüllen. Demgegenüber\nist jedoch § 20a Abs.2 StGB nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshöfes (4 StR 745/52 vom 16.April 1953 und\n3 StR 599/53 vom 3.Dezember 1953 - beide unveröffentlicht)\nund des Reichsgerichts (s. u.a. in DR 1940,682° und DR 1943,\n481) nur eine Hilfsvorschrift. Daß die Strafkammer dies\n\n\"der Prüfung auf die zutreffende Anwendung des § 20a Abs.2 St@B\n\nbeachtet hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\nDas ist im Ergebnis für den Bestand des Urteils jedoch\nunschädlich.\n\na) Das wäre ohne weiteres klar, wenn die Urteilsfeststellungen eindeutig ergäben, daß nicht nur die\nformellen, sondern auch die materiellen Voraussetzungen\ndes § 20a Abs.1 StGB erfüllt sind. Das ist jedoch nicht\nder Fall, obwohl \"die Begründung der Strafkammer zu\n8 20a StGB ‘den Eindruck erwecken könnte; das Landgericht\n‚stütze sich in Wirklichkeit nicht auf Abs:2, sondern auf\nAbs.l dieser Vorschrift. Jedenfalls beschränkt die Strafkammer ihre \"Gesamtwürdigung\" nicht auf die jetzt abgeurteilten Taten, sondern bezieht in Bausch und Bogen\n\nauch die früheren Taten mit ein,\n\n-Daß diese Taten nicht, wie ‚auch der Senat immer wieder\ngefordert hat (vgl. 5- StR 136/54 vom 27.April 1954, bei\nHerlan MDR 1954,528; ferner MDR 1957,562) unter Angabe des\nHergangs, der Begleitumstände, der.Höhe des Schadens und\nder Beweggründe geschildert worden sind und somit den An-\n‚forderungen des. § 20a Abs.1 StGB nicht genügen, ist der\nBundesanwaltschaft zuzugeben. |\n\nbp) Daß die jetzigen Taten des. Angeklagten ausreichend\ndargeten worden sind, um dem Revisionsgericht die Möglichkeit\n\nzu geben, wird auch vom Generalbundesanwalt nicht in Zweifel\ngezogen. ‘Der Senat teilt jedoch nicht dessen Bedenken, es\nlasse sich wenigstens nicht ausschließen,: daß die jetzt\nabgeurteilten Taten der.Strafkammer möglicherweise nicht\n'ausgereicht hätten, um die Eigenschaft des Beschwerdeführers\nals eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers darzutun. Das\nkann insbesondere nicht -daraus'.geschlossen werden, daß die\nStrafkamner bei der Gesamtwürdigung Auch die früheren Straftaten des Angeklagten in ihre Eriwügungen einbezogen hat.\n\n-6 -\n\n+\n\nEs ist nämlich (vgl. das Urteil des Senats in MDR 1957,\n562) unbedenklich, bei der Gesamtwürdigung die Art und\nZahl der Vorstrafen in die Prüfung einzubeziehen. \"Sie\nund die Kürze oder Länge der Zeiten, nach denen ein Angeklagter jeweils wieder straffällig geworden ist, können\nund müssen ... ergänzend herangezogen werden\" (aa0 S.563\nSp.1 vorletzter Absatz).\n\nDie von der Bundesanwaltschaft vorgebrachten Bedenken\nsind somit im Ergebnis nicht begründet, weil jedenfalls\ndie gesamten Voraussetzungen des § 20a Abs.2 StGB durch\ndas angefochtene Urteil rechtsirrtumsfrei ausgewiesen werden.\n\n2. Zutreffend hat der Verteidiger nun noch in der\nVerhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, daß nach\n'§ 208 Abs.2 StGB das Gericht bei jeder abzuurteilenden\nEinzeltat die Strafe gemäß § 20a Abs.1 StGB verschärfen\nkann, jedoch nicht verschärfen muß. Es ist auch\nrichtig, daß die Strafkammer ohne nähere Begründung bei\nallen jetzt verhängten Strafen von dem Strafrahmen des\n§ 20a Abs.1 StGB ausgegangen ist und in allen Fällen\n\"nach der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner Straftaten\" Zuchthausstrafen für erforderlich\ngehalten hat. Das bedurfte aber auch keiner näheren Begründung angesichts der Art und des Umfanges der eingehend\ngeschilderten Taten und der erheblichen Vorstrafen des\nAngeklagten.\n\nSoweit sich die jetzigen Taten gegen das Eigentum\noder das Vermögen anderer richten, will das anscheinend\nauch die Revision nicht ernstlich bestreiten. Der Verteidiger\nhat nähere Ausführungen nur zum Fall B 9 gemacht, in dem\nder Angeklagte wegen Hausfriedensbruchs zur Mindestzuchthausstrafe des § 20a Abs.1 StGB verurteilt worden ist.\nNun ist es zwar richtig, daß die in erster Linie auf die\n\nBegehung der abgeürteilten ‚schweren Diebstähle und Betrügereien (ver: UA S. 16) gestützte Beurteilung des Angeklagten als \"gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht\nunbedingt dazu führen ‚nuß, eine Tat mit der geschärften\nStrafe des N 20a Abs.1 StGB zu belegen, die sich gegen\n\nein anderes Rechtsgut gerichtet hat. Wäre diese Tat nicht\nsymptomatisch für die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers,\nso käme . sie für die Strafschärfung nicht in Betracht\n\n(vgl. RcSt 70,214,215). Hier ergibt sich die Bedeutung des\nHaüsfriedensbruchs als Symptomtat aber aüs dem Beweggrund.\n\"Der Angeklägte war in die Maschinenfabrik Vollert & Merkel\nnur eingedrungen, um mit den dort vorgefundenen Stempeln\nVerdienstbescheinigungen für sich vorzubereiten, die er\nbei Kreditbetrügereien verwenden wollte. Der Hausfriedensbruch hing also mit ‚der abgeurteilten Betrugstat zusammen.\nEiner besonderen Begründung zu diesem Punkte bedurfte es\ndaher nicht, zumal auch im Falle des § 20a Abs.2 StGB nur\nbei besonderen Umständen von der Strafschärfung abzusehen\nist (BGH 4 StR 133/55 vom 12.Mai 1955, angeführt bei\nDreher/Maassen, StGB 3.Aufl. § 20a Ann.7).\n\nIIl.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer, mit der sie die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung begründet hat, lassen\nim Gegensatz zur Auffassung der Revision keine Rechtsfehler, insbesondere keine Widersprüche erkennen. Auch\nhat die Strafkammer einwandfrei dargetan, daß andere\nSicherungsmittel, die es verhindern könnten, daß der Angeklagte zu einer neuen Gefahr für die Allgemeinheit\nwird, nicht zur Verfügung stehen.\n\nSarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Schmidt\nkann nicht unterschreiben,\nweil sie beurlaubt ist.\nSarstedt\n\nSiemer Schmitt\n\nt4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-11/5-str-155-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-11/5-str-155-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.226148+00:00"}}