{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-05-11_5_StR_154_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-05-11","aktenzeichen":"5 StR 154/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rs\n5_StR_154/65 2098 085- .\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr.Detlev 5 (EEE\naus SW, dort geboren am EB 1902,\n\nwegen Untreue u.a.\n\n7S\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals. Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter. Schmidt\n‚Bundesrichter Siemer\n‚Bundesrichter Schmitt\n... .„ als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\n. ..al8 Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n= Rechtsanwalt Dr iö A WE (ED\n\n... „als, Verteidiger,\n. _Justizangestellte Du\n\n. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig\n\n.vom 14.Januar 1903 wird verworfen.\n\n., Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels..\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie gegen die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit\nmit Unterschlagung erhobene Sachrüge dringt nicht durch.\n\nDie Firma Clip .tte sem Angeklagten den Barscheck über 1000 DM \"als Abfindung für Herrn Herbert\n\nSOEEEEED zemäs Ihrem Schreiben vom 17.Februar 1964\"\nübersandt. In diesem Schreiben vom 17.Februar 1964 hatte\nder Angeklagte die Firma CB zebeten, den Betrag\nvon 1000 DM an seinen Mandanten DEE unmittelbar zu\nsenden. Daraus ergibt sich, daß die Firma u Ko\nAngeklagten den Scheck in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des Oberinspektors E übersandt hat.\nIndem der Angeklagte ihn in dieser Eigenschaft annahn,\nmachte er DEE zum Eigentümer des Schecks. Wenn der\nAngeklagte, wie auf Seite 18 UA festgestellt, den Scheck\nmit der Absicht einlöste, das Geld sich auszahlen zu lassen\nund es teilweise für sich zu verbrauchen, und zwar, wie der\nZusammenhang des Urteils ergibt, über den ihm zustehenden\nGebührenanspruch hinaus, so lag schon darin eine Untreue\n\nin Tateinheit mit Unterschlagung. Diese Untreue hat der\nAngeklagte dadurch fortgesetzt, daß er DEEEEEB wochenlang über den Eingang des Schecks im unklaren gelassen und\nihm erst drei Wochen nach dessen Eingang einen Teil des\nGeldes ausgezahlt hat, wobei er wesentlich mehr zurückbehielt, als seiner Gebührenforderung entsprach. Schon deshalb, weil der Angeklagte sich den Scheck als solchen zugeeignet hat, der einen Wert von 1000 DM hatte, und weil\nschon hierin nicht nur eine Unterschlagung, sondern auch\neine Untreue liegt, scheidet die unmittelbare bezw. mittelbare Anwendung des § 248a StGB für beide Tatbestände aus,\nohne daß es darauf ankommt, wieviel von dem auf den Scheck\nerhaltenen Geld der Angeklagte anschließend tatsächlich für\nsich verbraucht hat.\n\nTS\n\nDa EB Aurch die Treubruchshandlung des Angeklagten geschädigt worden ist, legt das Urteil einwandfrei\ndar. Sein Schaden liegt schon darin, daß er wochenlang über\ndas ihm zustehende Geld nicht verfügen konnte, dessen Eingang ihm unbekannt war.\n\nDie Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSerstedt Koffka Schmidt:\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-11/5-str-154-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-11/5-str-154-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.205768+00:00"}}