{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-05-10_5_StR_357_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-05-10","aktenzeichen":"5 StR 357/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"we\n© ZA\n\n; stk_ 357/65 2098 040:\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Oberwachtmeisterin im Justizvollzugsdienst\n\nPia-Sofia LE zeuoren: KO au: Se,\ngeboren am ED 3265 in vB «reis oO 7\n\nwegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u.a.\n\n.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 5.0Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka.\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr m au: NEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 10.Mai 1965 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da\n\ndie Sachrüge durchdringt.\n\nII.\n\nZur Sachrüge:;\n\n1. Dagegen, daß die Strafkammer die Angeklagte der\nUnzucht mit Abhängigen für schuldig befunden hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nZutreffenderweise geht die Strafkammer davon aus,\ndaß infolge der Amtsstellung der Angeklagten Sg in\neinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stand. Das ergibt\nsich aus der im Urteil geschilderten praktischen Handhabung in der Untersuchungshaftanstalt; daß sie nicht\nden Anstaltsvorschriften entsprach, ist, entgegen:..der\nAuffassung der Revision, unerheblich.\n\nDie Angeklagte hat Sg schon deshalb unter Ausnutzung ihrer Amtsstellung zur Unzucht mißbraucht, weil\nder Zweck des § 174 Nr.1 StGB u.a. auch darin liegt,\ndas Gewaltenverhältnis zwischen Gefängnisbeamten und\nGefangenen von geschlechtlichen Einflüssen freizuhalten\n(BGHSt 2,93,94 f). Daß hier Täter eine Frau, Gefangener\nein Mann war, ändert daran nichts.\n\n2. Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Darlegungen der Strafkammer zur schweren passiven Bestechung.\n\n-4-\n\nNach den Feststellungen lag die Dienstpflichtver-\n\n| letzung der Angeklagten sowohl in ihrer Mitwirkung beim\nGeschlechtsverkehr als auch darin, daß sie SI Vorteile\ngewährte, die ihm nicht zustanden.\n\nDie Gegenleistung des SGB also das Mittel, durch\ndas die Angeklagte sich bestechen ließ, sieht das Urteil\nin der Mitwirkung des SW heim Geschlechtsverkehr.\n\nEs ist rechtsirrig, daß die Strafkammer die Mitwirkung des SB beim Geschlechtsverkehr als Gegenleistung für die Mitwirkung der Angeklagten beim Geschlechtsverkehr ansieht. Vielmehr hat die Angeklagte,\nsoweit ihre Pflichtwidrigkeit in ihrer Mitwirkung beim\nGeschlechtsverkehr lag, lediglich den Vorteil erhalten,\nder unmittelbar und notwendigerweise mit der pflichtwidrigen Handlung zusammenhing. Ein solcher Vorteil ist\nkein für die pflichtwidrige Handlung gegebener (BGHSt 1,\n182,183 mit weiteren Nachweisen).\n\nSoweit die Dienstpflichtverletzung der Angeklagten\nin den dem Gefangenen SW zewährten unzulässigen Vergünstigungen in der Haft besteht, fehlt es an der Feststellung, daß die Angeklagte Ss Mitwirkung beim\nGeschlechtsverkehr als Gegenleistung für diese Vorteile\nangenommen hat. Zwar stellt das Urteil (UA S.7/8) fest,\ndaß WB die einmal aufgenommenen intimen Beziehungen\nmit der Angeklagten auch deshalb fortsetzte, um nicht\nder vielfachen persönlichen und materiellen Vorteile\nverlustig zu gehen, die sie ihm nach Aufnahme der intimen Beziehungen zukommen ließ. Die Angeklagte hätte\naber die Mitwirkung SB beim Geschlechtsverkehr nur\ndann als Vorteil für die ihm gewährten Vergünstigungen\nangenommen, wenn sie sich dieses Motivs des Si rewust\n\n-5-\n\n7!\n\n{\n\ngewesen wäre. Daß das so war, stellt das Urteil nicht fest\nDie allgemeine Feststellung (UA S.21) über den Vorsatz der\nAngeklagten genügt hier um so weniger, als die Anregung\nzum Geschlechtsverkehr ursprünglich von Se ausgegangen\nist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-10/5-str-357-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-10/5-str-357-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.132260+00:00"}}