{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-05-04_5_StR_140_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-05-04","aktenzeichen":"5 StR 140/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR _140/65\n\n5 SSUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Matrosen Karl-Heinz 7 up\ngeboren aD 933 ir Tom,\n\nzur Zeit einstweilig untergebracht,\n\nwegen Nötigung zur Unzucht u.a.\n\n2098 084°\n\ntd,\n\nfd;\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofshat in der\n\nSitzung vom 4.Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwere:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 21.Dezember 1964\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als\nes die Unterbringung des Angeklagten in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt anoränet.\n\n\"In diesem Umfange wird die Sache an eine andere\n. Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über-die Kosten des Rechtsmittels zu ent-\n\nscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDer Schuldspruch wegen Gewaltunzucht in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung\nwar schon durch das Urteil des Senats vom 29. September 1964\nrechtskräftig geworden.\n\nDie Revision greift nur noch die Anordnung über die\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Diese\nBeschränkung ist zulässig (BGH NJW 1963,1414):\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerden dringen allerdings nicht\ndurch,\n\n1. In’ihrem ersten Urteile hatte die Strafkammer\nauf Grund des Sachverständigengutachtens nur \"nicht\nausschließen\" können, daß die Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten zur Zeit der Tat erheblich vermindert gewesen\nwar. Der Sachverständige hatte sich ebenso in seinen\nschriftlichen Gutachten geäußert, hatte dort aber auch\ngeschrieben, \"aus ärztlicher Sicht\" seien \"die' Voraussetzungen zur Anwendung des § 42b StGB vollauf gegeben\"\n(Bd.I B1.165/166 d.A.). In der neuen Hauptverhändlung\nhat er laut Urteilsgründen \"eindeutig erklärt, daß nach\ndem Ergebnis seiner Beobachtungen und Untersuchungen im\nJuli 1963 ohne Zweifel für die Tatzeit die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB gegeben waren\" (UA S.2).\n\n- 4 -\n\nDie Revision meint, wegen dieser Unterschiede in\nseinen Äußerungen hätte der Sachverständige durch einen\nanderen ersetzt werden müssen. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. In der Begründung seiner Revision gegen das\nerste Urteil des Landgerichts hatte der Angeklagte erklären lassen, er sei nach eingehender Belehrung und\nreiflicher Überlegung bereit, sich entmannen zu lassen,\num von seiner festgestellten geschlechtlichen Abartigkeit\nbefreit zu werden. Mit der jetzigen Revision behauptet\ner, dieses Angebot in der neuen Hauptverhandlung wiederholt zu haben. Er sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht nicht prüft, ob ein\nsolcher Eingriff die Wiederholungsgefahr beseit!tgen\nwürde, und beruft sich auf ein Urteil des 4.Strafsenats\n- vom 13.Dezember 1963 (BGHSt 19,201, ausführlicher wiedergegeben in NJW 1964,1190).\n\nEs kann dahinstehen, wie sich die Gedanken dieser\nEntscheidung verwirklichen lassen. In der vorliegenden\nSache bindet sie den Senat jedenfalls nicht. Denn es\ngeht hier nicht, wie dort, um die Strafe, sondern nur\nnoch um die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Diese Maßregel ist nicht, wie die Freiheitsstrafe, von vornherein auf eine bestimmte Zeit zu bemessen, sondern dauert nach § 42f Abs.1 StGB nur so lange,\nwie ihr Zweck es erfordert. Jedenfalls bei ihr kann daher\ndem erkennenden Gericht die kaum lösbare Aufgabe erspart werden, im voraus zu beurteilen, ob der Angeklagte\nbei seinem Angebot, sich entmannen zu lassen, bleiben\nund ob seine Gefährlichkeit durch den Eingriff beseitigt\nwerden wird.\n\nII..\n\nDer Ausspruch, daß der Angeklagte in einer Heiloder Pflegeanstalt untergebracht werden soll, hat jedoch\nkeine ausreichende sachlichrechtliche Grundlage in den\ntatsächlichen Feststellungen. nn\n\nDie Strafkamner sagt zwar, für sie stehe nach dem\nErgebnis. der Hauptverhandlung \"fest, daß der Angeklagte\n\n“sich zur Tatzeit in einem Zustand der erheblichen Ver-\n\nminderung der Zurechnungsfähigkeit gemäß 8 51 Abs.2 StGB\nbefunden hat\". (UA S.2). Sie gibt aber nicht die Tatsachen\nan, die die in § 51 StGB ‚genannten Merkmale ausmächen.\nÜber sie teilt das Urteil nur mit, daß beim ‚Angeklagten\n\"nebeneinander ‚normale sexuelle Triebkräfte und abartige\nRegungen. bestehen und daß letztere bei ihm jederzeit\n\ndie Überhand gewinnen können\" (UA S.3). Eine naturwidrige\ngeschlechtliche Veranlagung erfüllt jedoch nicht ohne\nweiteres die sogenannten biologischen Voraussetzungen\n\ndes § 51 StGB (BGHSt 14, 30/31). Auch ein krimineller\nHang aus bloßer Charakterschwäche genügt nicht (BGH NJW\n1958,2123). Das Urteil gebraucht zwar noch den Ausdruck\n\"Krankheitsbild\" (UA S.3), beschreibt dieses aber nicht.\nEs enthält insbesondere nichts mehr über den organischen\nGehirnschaden, den das erste Urteil als \"Grundlage der\nAbartigkeit\" wenigstens kurz erwähnt hatte, den es freilich\nnicht als ‚schwerwiegend angesehen und über dessen . Art\n\nund Ursachen es. sich. nicht geäußert hatte.\n\nDie Berufung derauf, daß der ärztliche‘ Sachverstän-\n\ndige die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB als zweifelsfrei gegeben ansehe und darin mit vier früheren Gutachten\n\n-6 -\n\nübereinstimme (UA S.2), ersetzt nicht die erforderliche\nFeststellung von Tatsachen (BGHSt 7,238).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nBundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker\n\nIh,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-04/5-str-140-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-04/5-str-140-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.818763+00:00"}}