{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-05-04_5_StR_128_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-05-04","aktenzeichen":"5 StR 128/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"H\n5 StR 128/65 2098 088 1\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Aufzugsmonteur Manfred w ED\neus DEM, dort geboren am EB 935,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\n14\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4.Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEEED\n\n' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteldiger,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil.\ndes Landgerichts in Berlin vom 25.November 1964\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. u .\n\n_ ‚Ihm wird die nach dem 25.November 1964 in\ndieser Sache erlittene Untersuchungshaft,\n\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Revision beanstandet, daß die Akten über die\nfrüheren Straftaten des Angeklagten, aus’denen das Gericht\ngefolgert habe, daß die Nachschlüsseldiebstähle ihm nicht\nwesensfremd seien, \"nicht verlesen und nicht zum Gegenstand\nder Verhandlung gemacht worden\" seien.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Zur Feststellung, daß der\nAngeklagte schon früher wegen Nachschlüsseldiebstahls\nverurteilt worden sei, genügten Erörterungen mit dem Angeklagten, bei denen dieser zugab, daß dies der Fall gewesen\nist. Daß. solche Erörterungen nicht stattgefunden hätten,\nist nicht bewiesen. Vielmehr ergibt die insoweit im Wege\ndes Freibeweises herangezogene Sitzungsniederschrift, daß\ndie Vorstrafen mit dem Angeklagten erörtert und von ihn\nals richtig anerkannt worden sind.\n\n2. Ohne ausdrücklichen Beweisamtrag brauchte es sich\nder Strafkammer nicht aufzudrängen, die Wirtschafterin\nund den Hundedresseur des Blumenhändlers He als Zeugen\nzu vernehmen. Es durfte diese beiden auf Grund der Aussage\ndes Geschädigten HE als mögliche Täter. ausschalten.\nDas Gericht hat sich. nicht, wie die Revision meint, nur\ndie Würdigung des Blumenhändlers HB über die Zuverlässigkeit dieser beiden Personen zu eigen gemacht,\nsondern es ist von Tatsachen ausgegangen, die ii 7 bekundet hat, nämlich, daß die beiden Genannten lange Zeit\nbei ihm tätig gewesen seien und sich dabei nicht die geringste Unredlichkeit hätten zuschulden kommen kassen.,\n\n3. Ebensowenig brauchte sich dem Gericht die Vernehmung\nvon Angestellten der Herstellungsfirma der Sicherheitsschlüssel darüber aufzudrängen, ob der Angeklagte sich solche\nSchlüssel bei ihr habe anfertigen lassen, da die Möglich-\n\n- 4 -\n\n71\n\nkeit bestand, daß der Angeklagte sich solche Schlüssel\nauf nicht oränungsmäßigem Wege hatte herstellen lassen.\n\n4. Das Landgericht brauchte auch von Amts wegen weder\neine Ortsbesichtigung vorzunehmen: noch einen Sachverständigen\nzu hören, um festzustellen, :daß der Angeklagte in der Zeit\nzwischen 6,00 und 6,30 Uhr ein Lokal in der Friedel-/Ecke\nWeserstraße in Berlin-Neukölln. verlassen haben, um 7,30 Uhr\nin der Hoeppnerstraße in Berlin-Tempelhof angelangt sein\nund zwischendurch in dem 10 Minuten Fußweg von der Hoeppnerstraße entfernten Hause des Angeklagten den Diebstahl begangen haben kann. Besonderer Einzelfeststellungen über die\nEntfernungen bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Angeklagte ohne weiteres die Möglichkeit hatte, für einen Teil\ndes Weges Taxen zu benutzen.\n\n5. Mit der Frage, ob etwa mit Rücksicht auf ein mögliches homosexuelles Verhältnis zwischen den Angeklagten\nund HBiieser seine Anzeige und Aussage aus Rache gemacht habe, setzt sich die Strafkamner ausdrücklich auseinander und verneint sie (UA S.16/17). Mit dem Inhalt der\nStrafanzeige, die HÜEEEEB sezen den Angeklagten in dieser\nSache erstattet hat, brauchte sich die Strafkammer in diesen\nZusammenhang im Urteil nicht ausdrücklich zu befassen.\n\nII.\n\nAuch die Sacherüge ist unbegründet. Die Einzelangriffe\nder Revision richten sich insoweit ausschließlich gegen die\nallein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat auch\nweder im Schuld- noch im Strafausspruch durchgreifende\nrechtliche Bedenken ergeben. Die Strafkammer sieht es zwar\nals straferschwerend an, daß der Angeklagte Hggw. der\nihm sehr viel Gutes habe zukommen lassen, ihn wie einen Sohn\ngehalten habe und ihn unentgeltlich beköstigt und mietefrei\n\n-5-\n\nhabe wohnen lassen, bestohlen habe. Diese Darlegungen stehen\nnicht im Widerspruch. damit, daß die Strafkammer ein homosexuelles Verhältnis zwischen Hi uni dem Angeklagten\nfür möglich hält. Sie meint an der erwähnten Stelle der\nStrafzumessungsgründe offensichtlich nur, daß HE wirtschaftlich für den Angeklagten gesorgt habe wie, ein Vater\nfür einen Sohn, und daß es deshalb besonders. verwerflich\nsei, ‚daß der ‚Angeklagte EBD corado an seinen Vermögen\ngeschädigt habe..\n\n\"Sarstedt | Koffka Schmidt.\nSchnitt | Börker .-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-04/5-str-128-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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