{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-05-04_5_StR_122_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-05-04","aktenzeichen":"5 StR 122/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 122/65 2098 089\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schaustellerarbeiter Kurt rE (EEE\naus Ku,\n\ngeboren am EEE 1929 in TED Kreis\nTO (Ostpreußen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a,\n\nto\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4.Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n‘als Vorsitzender,\n\"Bundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n“ als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EB aus En\n\nals Verteidiger,\n\n: Justizangestellte (ED\n\nals. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Itzehoe vom 11.Januar 1965 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 11.Januar 1965\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n1. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das\nLandgericht hätte von Amts wegen die Angeschuldigten\nre, TE un: CB zur Verhandlung \"ninzuziehen\"\nmüssen. Der Aufenthalt der angeschuldigten Rp und\nzn war unbekannt und konnte trotz Ausschreibung im\nFahndungsbuch nicht ermittelt werden. Der Angeschuldigte\nGm aber ist in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört\nworden.“ Ze on\n\nEbenfalis offensichtlich unbegründet ist die vom\nAngeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobene\nRüge, die Strafkamner habe ihre Aufklärungspflicht dadurch\nverletzt, daß sie die Aussage des Zeugen Lllpnicht\ndurch eihe Ortsbesichtigung überprüft habe. .Das brauchte\nsich dem Tatrichter ohne entsprechenden Beweisamtrag nicht\naufzudrängen.\n\n2. Erfolglos bleibt auch die Beanstandung, es Sei\nunzulässig gewesen, eG ] \"als Zeugen zu ' vernehmen, solange\ner Mitangeklagter war\".\n\n. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft zugleich auch gegen\nCB Ankiage erhoben, jedoch konnte die Anklageschrift\nzunächst nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des\nAngeschüldigten GE ::fänslich unbekannt war. Aus diesem\nGrunde hat die Strafkammer das Verfahren nur gegen den\nBeschwerdeführer eröffnet, der. schon mehrere Monate in\nUntersuchungshaft war, so daß die Verhandlung gegen ihn\nnicht mehr hinausgeschoben werden:durfte (das Verfahren gegen\nGlasow ist gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden).\nErst verhältnismäßig kurz vor der Hauptverhandlung gegen den\nBeschwerdeführer ist der Aufenthalt von CB - nach Ausschreibung im Deutschen Fahndungsbuch -— ermittelt worden.\nDieser konnte daher nur als Zeuge gehört werden, weil\n\nA:\n\nanderenfalls der Termin gegen den Beschwerdeführer hätte\naufgehoben werden müssen.\n\nEs war also durchaus sachgerecht, daß der Tatrichter\nzunächst nur gegen 'den Beschwerdeführer verhandelt hat.\nCWikonnte aann aber in dieser Hauptverhandlung nur als\nZeuge - und nicht als Angeschuldigter oder gar als Angeklagter -— gehört werden. Denn die Frage, ob jemand in\neiner Hauptverhandlung Zeuge oder Beschuldigter ist, hängt\nallein davon ab, ob auch gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet worden ist oder nicht; auf die Anklageschrift kommt es\ninsoweit für diesen Verfahrensabschnitt nicht mehr an (BGHSt\n10,8,11; RGSt 27,312,314).\n\n3. Der Zusammenhang des Urteils ergibt, daß die Gewaltanwendung auch nach dem Entschluß des Angeklagten, die\nGeldbörse wegzunehmen, noch fortdauerte.\n\n4. Die Revisionsangriffe gegen den Strafausspruch\nsind überwiegend unzulässig, im übrigen offensichtlich\nunbegründet.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision des\nAngeklagten entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu, verwerfen.\n\nSarstedt . Koffka ' Schmidt\nSchmitt _ . Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-04/5-str-122-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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