{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-05-04_5_StR_118_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-05-04","aktenzeichen":"5 StR 118/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 118/65 2098 092\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Gastwirtin Lina E ED verwitwete BEED\ngeborene SD au: EEE\ngeboren am EEE 1909 ir EEE (Ostpreußen) ,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nbJ\n\nIN\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4.Mai 1965, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n Bundesrichterin Dr:Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt _\n. Bundesrichter . Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EEE\n\n\"als Verteidiger,\n\n“ Justizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten HB gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Hannover vom.\n5.November 1964 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\n. Der Angeklagten ED wird die nach dem 5.November 1964\n. erlittene. Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf ‚die Strafe ‚angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nVergeblich bekänpft die Revision der, Angeklagten\nEEE die Schuldsprüche wegen fortgesetzter schwerer\nKuppelei und wegen Totschlages sowie die Strafaussprüche.\n\nI.\n\nDie Einzelangriffe gegen die Verurteilung‘ wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei sind überwiegend unzulässig,\nim übrigen offensichtlich unbegründet.\n\nSoweit sich die Revision im einzelnen mit der Verurteilung wegen Totschlages auseinandersetzt, wendet sie\nsich meist ebenfalls nur gegen die Feststellungen und gegen\ndie Beweiswürdigung ‚als solche und ist in diesem Umfange\nunzulässig.\n\nIm übrigen ergibt sich folgendes:\n\n1. Deutlich und rechtsirrtumsfrei stellt das Urteil\nfest, daß das Kind \"lebend und gesund zur Welt kam\"\n(UA S. 14), ‘daß alleinige Ursache seines. - durch Ersticken\noder Unterkühlung eingetretenen - Todes das völlige Fehlen\nder üblichen und notwendigen Betreuung war.\n\n2. Zu solcher Betreuung und Hilfeleistung wer im vorliegenden Fall die Angeklagte berufen, wie das Schwurgericht 'ebenfalls rechtsfehlerfrei annimmt. Ihre Verpflichtung\nzum Handeln folkte' nieht nur \"aus der gesetzlichen Fürsorgepflicht als Mutter ihrer minderjährigen Tochter\", sondern\nauch aus vorangegangenem Tun (\"sie hatte ihre Tochter seit\nWochen von der Außenwelt abgesondert\" - UA 8.14).\n\n3. Der Einwand der Revision, die Angeklagte FEB\nhabe nur abtreiben und nicht töten wollen, sie habe nicht\nerkannt, daß die Geburt bevorstehe, scheitert an den Urteilsfeststellungen. Das Schwurgericht hat diese Verteidigung\n\n-4-\n\nder Angeklagten EM erörtert und als \"widerlegt\" angesehen. Der Tatrichter stellt mit näherer Begründung\n\nfest, die Beschwerdeführerin habe erkannt, daß es sich\n\n\"um Geburtswehen gehandelt habe\", ihr sei bemußt gewesen,\n\"daß jeden Augenblick mit dem Eintritt der Geburt zu\nrechnen war\" (UA S.13/14). Die Darlegungen hierzu verstoßen\nweder gegen Erfahrüngssätze, noch sind sie in sich widerspruchsvoll.\n\n4. Schließlich ist das Urteil, entgegen der Meinung\nder Revision,..auch frei von Widersprüchen, soweit es der\nAngeklagten EB einzelne Unterlassungen anlastet, ihr\ninsbesondere vorwirft, daß sie auch später noch keinen\nArzt herbeigerufen hat.\n\nDie Revision übersieht nämlich, daß das Schwurgericht\nZeitpunkt und Ursache des Todes des Kindes nicht mehr\nsicher feststellen konnte und sich deshalb jeweils mit\nmehreren Möglichkeiten auseinandersetzen mußte.\n\naa) Für den Fall, daß das Neugeborene schon tot war,\nals die Beschwerdeführerin gegen 13 Uhr zu ihrer Tochter\nzurückkehrte, liegt nach Meinung des Tatrichters das\nVerschulden der Angeklagten EB darin, \"daß sie ihre\nTochter in Erkenntnis der bevorstehenden Geburt allein\nzurückließ\", ihr und dem Kinde also jede Hilfe beim Geburtsvorgang versagte.\n\nbb) Anderenfalls aber hätte sich die Beschwerdeführerin (nach 13 Uhr) noch weiterer Unterlassungen schuldig\ngemacht. Dazu rechnet das Schwurgericht, daß sie keinen\nArzt herbeigerufen hat, der bei einer lebensgefährlichen\nUnterkühlung des Kindes noch hätte helfen können.\n\nDiese Erwägungen sind mit Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Sie vertragen sich miteinander, auch kann\nale Revision hieraus keinen Denkverstoß herleiten.\n\nDa ‚die Nachprüfung auf ‚die allgeneine Sachrüge ebenfalls keine Rechtsmängel der angegriffenen Schuldsprüche\nund der Strafaussprüche aufgedeckt hat, war die Revision\nentsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollen\nUmfange zu verwerfen.\n\nSarstedt, © Koffka Schmidt\n‚Schmitt Berker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-04/5-str-118-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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