{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-05-04_5_StR_102_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-05-04","aktenzeichen":"5 StR 102/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 102/65.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Seemann Dietrich K EEE zus N.\ngeboren am EEE 1955 ir (>,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: ZB u... -\n\nwegen Diebstahls oder Hehlerei\n\n2098 091\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4.Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr. Sarstedt\n„als Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka.\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\n. „als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr ED\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KOEEER vir<\ndas Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n21.Dezember 1964 im Strafausspruch gegen den\n\n. Beschwerdeführer mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIn die Urteilsformel wird jedoch hinter den\n. Worten \"wegen Hehlerei\" eingefügt: ‚Wahlfeststellung). En\n\n. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe des Angeklagten:\n\nan das Schöffengericht in Lingen (Ems) zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nrn,\n\nGründe\n\n1. Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch sind unbegründet, Die Wahlfeststellung ist nicht\nunzulässigerweise zwischen Straßenraub, Diebstahl und\nHehlerei, sondern zulässigerweise nur zwischen Diebstahl und Hehlerei getroffen worden. Denn da eine\nGewaltanwendung bei der Wegnahme nicht festgestellt\nwerden konnte, schied für die: rechtliche Beurteilung\ndie Möglichkeit eines Straßenraubes aus, so daß neben\nder Hehlerei nur Diebstahl in Betracht. kam. -\n\nDaß es sich nur um eine Wahlfieststellung handelt,\nbringt der Senat durch eine Ergänzung der Urteilsformel zum Ausdruck, weil eine solche Verurteilung.\nbei etwaigen neuen Bestrafungen wegen Hehlerei nicht\nden Rückfall nach § 261 StGB begründet.\n\n2. Der Strafausspruch hält der Sachbeschwerde\nnicht stand, u\n\nDa. der Angeklagte Kg in verhältnismäßig kurzer\nZeit zwölf bis fünfzehn Glas Bier und zwei oder drei\nCognacs getrunken hatte, hätte die Strafkammer, wie\ndie Revision mit Recht geltend macht, prüfen müssen,\nob sein Hömmungsvermögen erheblich ‚vermindert war .\n(§ 51 Abs.2 StGB). Wie der Revision ferner zuzugeben\nist, läßt sich die sträfschärfende Erwägung des Landgerichts, daß die Vorstrafen des Angeklagten \"wenig\nAchtung vor fremdem Eigentum beweisen\" (UA .S.12),\nnicht ohne weiteres mit der Geringfügigkeit der früheren Verurteilungen (UA S.2) vereinen.\n\nDer Senat verweist die Sache nach § 354 Abs.3 StPO\nan das örtlich zuständige Schöffengericht zurück.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nBundesanwalts.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nFeststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruche\nzugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen jedoch im\nUrteil nicht wiederholt zu werden.\n\nSarstedt Koffka. Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-04/5-str-102-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-04/5-str-102-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.754065+00:00"}}