{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-05-01_5_StR_273_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-08-23","aktenzeichen":"5 StR 273/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 273/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Fikri A u zus Hau.\ngeboren am EEE 19: in u (Türkei),\n\n2. Hugo Viktor V EEE - V EB zu: Hu\n\ngeboren am 1. Mai 1965 in SW CB (Bolivien),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n84\n\n84\n\nDer 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n23. August 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n.\n\n1.\n\nDer Angeklagte Ab wird wegen der Versäumung\n\nder Revisionsbegründungsfrist wieder in den vorigen\n\nStand eingesetzt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Vggwwws- un\nwird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg\n\nvom 11. Oktober 1989\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser\n\nAngeklagte des Totschlages in Tateinheit mit\n\nUnterschlagung und unerlaubter Ausübung tatsäch-\n\n” licher Gewalt über eine halbautomatische Selbst\n\nladewaffe mit einer Länge von weniger als 60 cm,\n\nferner einer weiteren Unterschlagung schuldig i\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen gegen den Ange-\n\nklagten VB VB nit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Vow-VB und die Revision des Angeklagten As\nwerden als unbegründet verworfen; der Angeklagte\nAkmanlar hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen, die auch über die Kosten der Re-\n\nst,\n\nvision des Angeklagten Vgn-V\\WB zu entscheiden\n\nhat.\n\nGründe\n\nWährend die Revision des Angeklagten AB unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, weist die Verurteilung\ndes Angeklagten VEB- VE sachlichrechtliche Mängel\nauf, die zur Teilaufhebung des Schuldspruchs sowie zur\nvollständigen Aufhebung des Strafausspruchs gegen diesen\n\nAngeklagten führen.\n\n1. He SD DEE ist in der LE Straße durch\n\neinen Kopfschuß \"in Kombination\" mit der Strangulation\ndurch ein Kabel getötet worden (UA S. 31). Nach den Feststellungen, die sich auf das Geständnis des Angeklagten\nVDE -\\ wu» stützen, hat dieser die Strangulation allein\nvorgenommen. Der Tatrichter hält es für möglich, daß der\nSchuß nicht von Ve -V ww, sondern von AB oser\nvon zn abgegeben worden ist. Weil der Angeklagte\nVB das Tatopfer anschließend stranguliert hat,\nhält das Schwurgericht es für ausgeschlossen, daß dieser\nAngeklagte an dem Schuß \"in keiner Weise beteiligt\" gewesen\nist und der Schuß ohne \"sein Wissen und Wollen\" abgegeben\nworden ist (UA S. 107, 108). Wie die Revision und der\nGeneralbundesanwalt zutreffend bemerken, genügen Wissen\nund Wollen nicht für die Begründung der Mittäterschaft\nnach § 25 Abs. 2 StGB. Voraussetzung der Mittäterschaft\n\nist vielmehr eine - auch nur psychische - Förderung der\n\nTat und das Bewußtsein des Tälers von der fördernden Wirkung\nseines Beitrages. Solche Feststellungen hat der Tatrichter\n\nnicht getroffen.\n\nDas führt jedoch nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs\nwegen Totschlages. Denn die Feststellungen ergeben, daß\ndie von dem Angeklagten VB-V@EEEB allcin vorgenommene\nStrangulation mitursächlich für den Tod gewesen ist. Der\n\nu- 84\n\nAngeklagte Vg-V EB wollte damit den Tod \"endgültig\nsicherstellen\" (UA S. 109). Er hat hiernach in seinen\nwenigstens bedingten Vorsatz aufgenommen, daß HB ab\nDB zur Zeit der Strangulation noch lebte, mag er\nauch keine Sorgfalt auf die Klärung dieser Frage verwandt\n\nhaben (UA S. 108).\n\nDa der Angeklagte die von ihm allein vorgenommene Strangulation eingeräumt hat, kann der Schuldspruch nicht auf\neiner Verletzung des § 265 StPO beruhen, die die Revision\ndarin sieht, daß der Angeklagte VD WB nicht auf\ndie Möglichkeit einer Verurteilung wegen Alleintäterschaft\nhingewiesen worden ist. Es ist ausgeschlossen, daß sich\nder Angeklagte gegen den verbleibenden Teil des Tötungsvorwurfs anders hätte verteidigen können, als es geschehen\n\nist.\n\n2. Der Schuldspruch war unter Wegfall der vom Tatrichter\nvorgenommenen Wahlfeststellung dahin zu ändern, daß der\nAngeklagte VD VE im Falle \"LI Straße\" des\nTotschlages in Tateinheit mit Unterschlagung und mit einem\nVergehen gegen das Waffengesetz schuldig ist. Der Tatrichter\nhat zwar nicht sicher feststellen können, daß der Angeklagte\nHB SC DEE unter Einsatz der Waffe getötet\n\nhat, um sich in den Besitz von Vermögensuerten des Opfers\n\nzu setzen; ausgeschlossen hat er diese Möglichkeit nicht.\nUnter diesen Umständen ist die Annahme, daß das Tötungsdelikt mit der Unterschlagung und dem Vergehen gegen das\nHaffengesetz eine einzige Handlung (§ 52 StGB) war, die\n\nfür den Angeklagten günstigste Alternative; sie ist bei\n\nder Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses zugrunde zu\n\nlegen.\n\n3. Danach waren sämtliche Strafaussprüche gegen den Ange-\n\n5 _ | 84\n\nklagten VB VB aufzuheben; auch der Strafausspruch\n\nzum Fall \"FB Straße\" kann von den aufgezeigten\nRechtsfehlern beeinflußt sein.\n\nLaufhütte Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-23/5-str-273-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-23/5-str-273-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.643788+00:00"}}