{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-04-30_5_StR_109_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-04-30","aktenzeichen":"5 StR 109/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 109/63 2184 009\n\nIm Nam :n des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den berüfslosen Leo C ED aus BEE.\ndort geboren am EB 1927,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n2. den Gastwirt Peter CHE = s DAMEN,\ndort geboren an WB 1351,\n3. die berufslose Gisele CD geborene ro\n\naus Berlin, dort geboren an EB 1:5,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.2.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n‘: vom 30.April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof. Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr. Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte HD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die den Angeklagten Leo CB betreffende\nRevision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 26.Juni 1962 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels trägt\ndie Landeskasse.\nII. Die Revisionen der Angeklagten Peter und\n\nGisela CE weräen ebenfalls verworfen; jeder\ndieser Angeklagten trägt die Kosten seines Rechts-\n\nmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründ Q\n\nI.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet\nnur, daß. gegen den als gefährlichen Gewohnheits-\n\nverbrecher verurteilten Angeklagten Leo ee]\nkeine Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.\n\nDie Darlegungen, mit denen die Strafkammer zu\ndem Ergebnis kommt, die Wahrscheinlichkeit, daß der\nAngeklagte auch nach seiner Strafverbüßung weiterhin durch Straftaten den Rechtsfrieden erheblich\nstören werde, sei gering, sind aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Sie enthalten weder Verstöße\ngegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln, noch stützen\nsie sich auf unbestimmte Hoffnungen und Erwartungen.\nVielmehr führt die Strafkammer für ihre Überzeugung\nkonkrete Anhaltspunkte an, die schon zur Zeit der\nHauptverhandlung bestanden.\n\nDie Ausführungen der Revision laufen darauf\nhinaus, daß die Staatsanwaltschaft zu einer anderen\nPrognose kommt als das Gericht. Darauf kann aber\ndie Revision nicht gestützt werden.\n\nII.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Peter und\nGisela Ce sind offensichtlich unbegründet. Sie\n\nbeschränken sich praktisch auf Angriffe gegen die\nallein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts,\n\nSarstedt. Koffka Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-30/5-str-109-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-30/5-str-109-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.628971+00:00"}}