{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-04-27_5_StR_655_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-04-27","aktenzeichen":"5 StR 655/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_655/64 2098 099\nBUNDESG ERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr.Hans T (EEEEEEED\naus KEEEED Krcis Lo.\ngeboren am 1905 in riED ve: Lu.\n\nwegen Beihilfe zum Totschlag\nund versuchter Verleitung zum Falscheide\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter:\n\nBundesrichter\n\nSchmidt\nSiemer\nSchmitt\nDr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltc\n\n. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Hamburg vom\n8.Mai 1964 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last. Ihr werden auch die notwendigen\nAuslagen auferlegt, die dem Angeklagten durch\n\ndie Revision entstanden sind.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nIn der Hauptverhandlung fragte der Staatsanwalt\nden Angeklagten laut Sitzungsniederschrift \"nach der\npolitischen Einstellung seiner jetzigen, also. der\ndritten Ehefrau\". Auf den Widerspruch: des Verteidigers\nwurde die Frage durch Beschluß des Schwurgerichts\n\"zurückgewiesen, weil sie nicht zur Sache gehört; denn.\ndie dritte Ehefrau des Angeklagten hat mit. dem Tatgeschehen 1942 nichts zu tun\".\n\nDie Revision beanstandet dies als rechtsirrig. Um\neinen Zusammenhang der zurückgewiesenen Frage mit dem\nGegenstande des Verfahrens darzutun, weist sie darauf\nhin, daß das Schwurgericht den Vorsatz der Beihilfe zum\nTotschlage unter anderem deshalb nicht als erwiesen\nansicht, weil der Angeklagte zur Tatzeit als überzeugter\nNationalsozialist geglaubt haben könne, Nein Gericht\ndes Dritten Reiches setze kein Unrecht und begehe weder\nRechtsbeugung noch Totschlag\" (UA S.31). Die Revision\nentnimmt jedoch den Urteilsgründen \"Hinweise darauf, daß\ner (der Angeklagte) möglicherweise gar kein überzeugter\nund dadurch verblendeter Nationalsozialist war, sondern\nlediglich auf- die politische Lage opportunistisch sich\neingestellt hatte\". Er sei nämlich im Jahre 1928 bei\nschlechten beruflichen Aussichten in Deutschland in die\nVereinigten Staaten von Amerika gegangen, sei im Sommer\n1933 nach Deutschland zurückgekehrt und im Jahre 1937\n\n-4&-\n\ned,\n\nnach dem Assessorexamen in die NSDAP eingetreten.\n\"Dieses Bild des Angeklagten wäre\", so fährt die Revision fort, \"durch die Feststellung ergänzt worden,\ndaß seine dritte - jetzige -— Ehefrau ein Opfer des\nNS-Regimes ist. Auf diese Feststellung zielte die\nnicht zugelassene Frage des Sitzungsvertreters der\nStaatsanwaltschaft, wie dieser dem Gericht auch in der\nBegründung. für die beanstandete Frage darlegte.\"\n\nDamit behauptet die Revision nicht, der Staatsanwalt. habe dem Schwurgericht den ganzen jetzt vorgetragenen und hier wiedergegebenen Gedankengang mitgeteilt, sondern nur, er habe erklärt, mit seiner Frage\nwolle er feststellen, daß die jetzige Frau des Angeklagten\nein Opfer der nationalsozialistischen Herrschaft sei.\nDaraus allein war für das Schwurgericht aber kein Zusammenhang mit der Sache erkennbar.\n\nSelbst wenn man aber mit dem Generalbundesanwalt\nder Revisionsbegründung die Behauptung entnähme, der\nStaatsanwalt. habe dem Schwurgericht auch die beabsichtigten Folgerungen aus der erwarteten Antwort des\nAngeklagten dargelegt, und wenn man dies weiter für\nerwiesen hielte, dann hätte das Schwurgericht durch die\nZurückweisung der so begründeten Frage ausgedrückt, daß\nes sich in tatsächlicher Beziehung außerstande sah, aus\nden etwaigen politischen Schicksalen und Ansichten der\nFrau, die der Angeklagte erst im Jahre 1953 geheiratet\nhat (UA S.6), etwas über seinen Charakter und seine\ninnere Einstellung im Jahre 1942 herzuleiten und darin\nein entscheidendes Beweisanzeichen für den Vorsatz\n\n-5-\n\nder Beihilfe zum Totschlage zu finden. Das. Urteil könnte,\nalso auf der Zurückweisung der Frage nicht beruhen,\n\nII.\n\nDie Ausführungen der vom Generalbundesanwalt nicht\nvertretenen Sachbeschwerde geben dem. Senat keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, nach der es in Fällen der vorliegenden\nArt zum Vorsatze des Teilnehmers am Totschlage gehört,\ndaß er die Rechtswidrigkeit des erwarteten: Todesurteils .\nerkennt oder sie für möglich hält und billigt (BGHSt 3;\n110,122-125; BGHSt 4,66,71 und mehrere unveröffentlichte\nEntscheidungen).\n\nDie Feststellungen rechtfertigen auch die nur\nmit der allgemeinen Sachrüge angegriffene Freisprechung\nvon der Anklage der versuchten Verleitung zum Falscheide in zwei Fällen,\n\nEs ist angemessen, die notwendigen Auslagen, die\ndem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft\nentstanden sind; gemäß § 473 Abs.1 Satz 2 StPO der\nTandeskasse aufzuerlegen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil\ndes Schwurgerichts insoweit - aufzuheben, als es den. -\nAngeklagten vom Vorwurfe ‘der Beihilfe zum Totschlage\n\nfreispricht, die Sache in diesem Umfange zurückzuverweisen und die weitergehende Revision zu\nverwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker\n\n—","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-27/5-str-655-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-27/5-str-655-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.517486+00:00"}}