{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-04-27_5_StR_125_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-04-27","aktenzeichen":"5 StR 125/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 125/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2098 909\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\nden technischen Angestellten Henry KB zus : ED,\n\ndort geboren am EB 323,\n\n- Sachbezeichnungs Kr u.a. -\n\nwegen Beihilfe zum Meineid\n\n6}\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.April 1965, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kg virä das\nUrteil des Landgerichts in Verden/Aller vom\n6.Januar 1965, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklägten Kg. den die Strafkamner\nwegen fortgesetzter Beihilfe zu Meineid in zwei Fällen\nverurteilt hat, führt schon Aus folgendem sachlichrechtlichen Grunde zur Aufhebung des Urteils, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft. 5\n\nDie Strafkammer hat die jeweils letzten Einzelakte\nder beiden - nach ihrer Ansicht selbständigen - fortgesetzten Beihilfetaten darin gesehen, daß der Angeklagte\n‘in ‘der Haüptverhandlung vor dem Einzelrichter des Amtsgerichts in Rotenburg, in der er als Angeklagter zugegen\nwar, nichts unternahn, um.die Meineide der damaligen\nZeugen, jetzigen Mitangeklagten Kr uni rg zu verhindern. Das ist rechtsirrig, weil der Angeklagte bei dem\nSachverhalt, den di» Strafkammer festgestellt hat, nicht\nrechtlich verpflichtet war, zur Verhinderung der Meineide\ntätig zu werden. Die Feststellungen ergeben, daß Krei®\nund EB | die Meineide in erster Linie leisteten, weil sie\nbefürchteten, ihre Arbeitsplätze zu verlieren, wenn\nbekannt würde, daß sie zusammen mit dem Mitangeklagten\n> eine Entgiftungsgrube entleert hatten, deren Inhalt\nnoch nicht entgiftet war. Die Gefahr, Meineide zu leisten,\nder Kr unä Peg srlagen, beruhte hiernach im wesentlichen nicht auf den Ratschlägen und Zusicherungen, die\nder Angeklagte ihnen züvor gegeben hatte, sondern auf\nihrem eigenen vorausgegangenen Tun. Daß sie in diese\nGefahr geraten waren, hatten sie im wesentlichen sich\nselbst zuzuschreiben, Von einer Garantenpflicht des\nAngeklagten, sie vor den Meineiden zu bewahren, kann bei\ndieser Sachlage nicht die Rede sein.\n\nBei allen übrigen Einzelakten fehlen hinreichende\nFeststellungen zum Gehilfenvorsatz.\n\n4\n\nZu den - zeitlich gesehen - ersten Einzelakten, den\nRatschlägen und Zusicherungen, die der Angeklagte Kg\nden Mitangeklagten Kragp und Tggp bei drei Gesprächen am\n23.Juli 1963 gab, stellt das Urteil nur fest, dem\nAngeklagten sei bei dem letzten dieser Gespräche bewußt\ngewesen, daß die schon eingeleiteten Ermittlungen (nach\nden Verursachern des Fischesterbens) zu einem gerichtlichen\nVerfahren führen könnten, bei dem die Beteiligten (zu\ndenen Krage und Peg schörten) vielleicht als Zeugen vor\nGericht die Unwahrheit sagen könnten, wenn sie ihre\nBeteiligung weiterhin ableugneten (UA S.8 unten/9). Es\nfehlt eine Feststellung darüber, ob dem Angeklagten auch\nbewußt war, daß Kr urä PB die unwahren Aussagen\nbeschwören könnten. Daß .iiar. derartiges bewußt war, versteht sich bei der Sachlage, die das Urteil für diesen Zeitpunkt feststellt, keineswegs von sclbst. Der Angeklagte\nwußte nach den Feststellungın des Urteils bereits, daß\nKr unä rg an der Entleerung der Entgiftungsgrube\nbeteiligt waren. Er kann nach dem Urteil davon ausgegangen\nsein, daß sie, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren,\nmit dem er rechnete, als Zeugen gehört würden, wegen\nVerdachts der Beteiligung unvereidigt bleiben würden.\n\nZu den weiteren Einzelakten, nämlich den Aussagen\ndes Angeklagten vor der Polizci, heißt es in den Urteilsgründen bei der rochtlichen Würdigung auf UA S.17 wörtlich; \"Bei den Beihilfehandlungen in der Zeit kurz nach dem\n23.Juli 1963 hat er hinsichtlich der von Kr und rg»\nmöglicherweise zu leistenden Meineide wenigstens bedingt\nvorsätzlich gehandelt, weil er bereits damals eine spätere\nGerichtsverhandlung in seine Überlegungen einbezogen hat.\"\nDiese Darlegungen enthalten eine Feststellung nur, soweit\ngesagt wird, der Angeklagte habe bereits damals eine\nspätere Gerichtsverhandlung in seine Überlegungen\n\nE}\n\n-5-\n\neinbezogen. Was außerdem mitgeteilt wird, ist eine rechtliche Würdigung, die in den Feststellungen des Urteils keine\nStütze findet.\n\nRechtsfehlerhaft ist außerdem die Auffassung, daß die\nin sich fortgesetzten Beihilfetaten zwei selbständige Straf.\ntaten im Sinne des § 74 StGB seien. Sie übersieht, daß der\nAngeklagte bei einem Teil der Einzelakte, nämlich den Aussagen bei seinen polizeilichen Vernehmungen, jeweils durch\neine und dieselbe Handlung sowohl Kr als auch rege\ngeholfen hat. Er hat aus diesem Grunde beide in sich fortgesetzte Beihilfetaten in Tateinheit (§ 73 StGB)\nbegangen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-27/5-str-125-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-27/5-str-125-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.498727+00:00"}}