{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-04-27_5_StR_121_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-04-27","aktenzeichen":"5 StR 121/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2098 094 (4\n\n5 StR 121/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst VE =: SEE,\n\ndort geboren an EB 1933,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: EB u... -\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nel\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\"als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Ei\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten EB zezen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 1.Dezember 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten Vu hat keinen\nErfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe den\n8 244 Abs.2 StPO dadurch verletzt, daß es \"kein weiteres\nGutachten hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers eingeholt\" habe, ist offensichtlich unbegründet.\n\nII.\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem\ngesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich keine\n\nRechtsfehler ergeben. Sie werden auch durch das Vorbringen\nder Revision nicht aufgezeigt.\n\nl. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des\nBeschwerdeführers wegen gefährlicher Körperverletzung nach\n§ 223a StGB. Wenn die Revision bestreitet, daß der Beschwerdeführer und der frühere Mitangeklagte Tun\n\"in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken\" auf Hu»\neingeschlagen und ihn mit Füßen getreten haben, so entfernt\nsie sich unzulässigerweise von den für das Revisionsgericht\nbindenden Feststellungen des Landgerichts. Wenn nach den\nAusführungen der Strafkammer auf UA 8.11 die Zeugin Dem»\nnur gesehen hat, daß der Beschwerdeführer den am Boden\nliegenden HB zetreten hat, so steht das der auf Grund\nder Bekundungen des Zeugen KÜEEEW zetroffenen Feststellungen\nnicht entgegen, daß beide Angeklagte HE mit Füßen\ngetreten haben.\n\n2. Im übrigen kommt es - was die Fußtritte angeht -\nauch nicht darauf an, ob sich auch ED an innen beteiligt hat. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer Tu\ndurch Fußtritte mißhandelt. Daß diese Tritte mit den beschuhten\n\n-4A-\n\nFüßen eine. Körperverletzung mittels eines gefährlichen |\nWerkzeugs sind, hat das Landgericht zutreffend angenommen.\nTritte in den Leib und ins Gesicht mit Straßenschuhen sind\nnach deren Beschaffenheit und Art der Benutzung geeignet,\nerhebliche Verletzungen hervorzurufen, also gefährlich.\n\n3, Zu Unrecht wiederholt die Revision. auch die Behauptung äes Beschwerdeführers vor dem Landgericht, er\nhabe sich in Notwehr befunden. Allerdings war der Angriff\nursprünglich von HB aussegangen, war aber schon abgeschlossen, als die Angeklagten ihm die Körperverletzungen\nbeibrachten, wegen deren sie verurteilt worden sind. ]\nwar bereits zu Boden gefallen (UA S.7); er lag \"kampfunfähig\"\nauf der Erde (UA S.11).\n\n4. § 53 Abs.3 StGB war entgegen dem Vortrag der\nRevision nicht anwendbar. Hierzu müßte eine wirkliche Notwehrlage bestanden haben (vgl. BGH LM StGB § 53 Nr.6;\nOGHSt 3,121,124). Eine nur vermeintliche Notwehrlage, für\ndie der Sachverhalt jedoch keinerlei Anhaltspunkte gibt,\nwäre nicht ausreichend.\n\n5. Daß die Strafkammer bei dem für den Beschwerdeführer festgestellten Blutalkoholwert von 1,7-2%0 ohne\nweitere Begründung die Anwendbarkeit des § 51 Abs.1 StGB\nabgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden. Die allerdings\nnur knappen Ausführungen, nach denen die Voraussetzungen\nauch des § 51 Abs.2 StGB \"noch nicht zu bejahen waren\",\nlassen keinen Rechtsfehler erkennen, Wie der Zusammenhang\nder Strafzumessungsgründe ergibt, war die Strafkammer überzeugt, daß das Hemmungsvermögen des Beschwerdeführers in\n\ngewissem Maße beeinträchtigt war, daß diese Verminderung\naber nicht erheblich war.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. |\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-27/5-str-121-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-27/5-str-121-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.480766+00:00"}}