{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-04-27_5_StR_103_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-04-27","aktenzeichen":"5 StR 103/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"f\n5 StR 103/65 [en\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2098 093\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Motorenschlosser Klaus R ww aus ru\nKreis Im,\n\ngeboren am EEE 1935 in DEE zen Kreis LEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nZu\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarsteät\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt gun\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Lüneburg vom 17.November 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n. mittels zu tragen.\n\nIhm wird die nach dem 17.November 1964 in dieser\nSache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n.’\"Gründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerde fällt mit der Sachrüge\nzusammen. Sie bedarf daher keiner gesonderten Erörterung.\n\nIl,\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem\ngesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich keine\nRechtsfehler ergeben.\n\n1. Das bedarf - soweit es sich um den Schuldspruch\nhandelt - keiner näheren Erläuterung. Auch die Revision\nhat insoweit keine besonderen Einwendungen vorgetragen.\n\n2. Die Angriffe gegen den Strafausspruch sind ebenfalls unbegründet.\n\na) Das Schwurgericht beginnt seine Ausführungen zum\nStrafmaß mit der Feststellung, daß die Voraussetzungen des\n§ 213 StGB nicht vorliegen. An dieser Stelle heißt es\n- wie die Revision richtig vorbringt - nur, eine Mißhandlung\noder schwere Beleidigung seitens der Ehefrau des Angeklagten\nsei seiner Tat nicht vorausgegangen. Zu Unrecht jedoch\nvermißt die Revision nähere Ausführungen hierzu. Denn die\nEinzelfeststellungen.des Schwurgerichts über das Verhalten\nder Getöteten vor ihrem gewaltsamen Ende durch den Angeklagten ergeben, daß dieser zu seiner Tat nicht durch eine\nSchwere Beleidigung von der Getöteten zum Zorne gereizt und\nhierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der\nAngeklagte seine Frau aus Wut darüber getötet, daß sie sein\nVersöhnungsangebot ausschlug und auf Scheidung bestand.\nDieses Verhalten der Getöteten, der Scheidungsgründe zur\n\nSeite standen, war sicherlich keine Beleidigung, erst\nrecht keine schwere Beleidigung. Nun ist der Revision\n\nallerdings zuzugeben, daß - wie sie unter Berufung auf\ndie Entscheidung des Reichsgerichts in HRR 1932,1176 ausführt -— auch fortlaufende, sich immer mehr steigernde\n\nKränkungen, selbst wenn sie einzeln keine schweren Kränkungen\nenthalten, doch in ihrem Zusammenwirken eine schwere Beleidigung in Sinne des § 213 StGB darstellen können, Richtig\nist auch, daß die Getötete einige Handlungen begangen hatte,\ndie als Kränkung des Angeklagten aufzufassen sind. Sie haben\naber, wie der Sachverhalt ergibt, jedenfalls zum Teil, den\nTotschlag nicht verursacht. Dies gilt vor allem von den Ehe-\n\n‚brüchen der Getöteten mit ihrem Liebhaber PB weil der\n\nAngeklagte von dem ehebrecherischen Verkehr mit PB nichts\nwußte. Der Vortrag der Revision, die Getötete habe dem Angeklagten ihre Ehebrüche gestanden, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Daß die Kinder nicht vom Angeklagten\nstammten, sondern \"in der Gosse aufgelesen\" worden seien,\n\nwar im Gegensatz zur Auslegung dieses Satzes durch die\nRevision keine Äußerung der Getöteten, sondern eine Erwiderung des Angeklagten auf die Erklärung seiner Frau,\n\nsich scheiden lassen zu wollen,\n\nDas übrige frühere Verhalten der Getöteten, ihr Umgang\nmit PD, der zu Anspielungen in der Wohnsiedlung und\n\n. auf der Arbeitsstelle des Angscsklagten geführt hatte, sowie\n\nihr Verhalten am 16.Dezember 1963, insbesondere ihre\n\"zärtliche Verabschiedung\" von Pi waren zwar für den\nAngeklagten kränkend und haben ihn auch erzürnt - bei dem\nletztgenannten Vorfall war er \"in große Erregung geraten\",\ner \"zitterte am ganzen Körper\" und war gegen die Beteiligten\ntätlich geworden -. Diese Kränkungen haben aber - selbst\nwenn sie zur Tatzeit noch fortwirkten -— den Angeklagten\nnicht \"zum Zorn gereizt\" und \"auf der Stelle\" zum Totschlag\n\ngetrieben. Der Anlaß seines Zornes war vielmehr die\nfehlende Versöhnungsbereitschaft seiner Ehefrau, die auch\nunter Berücksichtigung ihres früheren Fehlverhaltens keine\nschwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB war.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision lassen auch die\nAusführungen des Schwurgerichts, nach denen keine anderen\nmildernden Umstände im Sinne des § 213 StGB 2.Halbsatz vorliegen, keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere trifft\nes nicht zu, daß bei dieser Entscheidung sachfremde Erwägungen zum Nachteil des: Angeklagten berücksichtigt\nworden seien, Das Schwurgericht durfte dem Angeklagten vor\nallem seine vor und während der Ehe begangenen schweren\nVerfehlungen anrechnen, durch die er die Ehe schwer zerrüttet hatte. Sie sind ein wesentlicher Anhalt für das\nMaß der Schuld des Angeklagten und den Unrechtsgehalt seiner\nTat, weil sie ergeben, da3 er, jedenfalls zum größten Teil,\ndie schließlich zur Tat führenden ehelichen Spannungen\nheraufbeschworen hat. Auch konnte das Schwurgericht seine\nnicht einschlägigen Vorstrafen sehr wohl erschwerend berücksichtigen. Auch sie haben die Spannungen herbeigeführt\nund lassen außerdem Rückschlüsse auf seine allgemeine Einstellung zur Rechtsordnung zu. Wenn die Revision schließlich\nnoch meint, es hätte nicht zu Ungunsten des Angeklagten\nberücksichtigt werden dürfen, daß er zwei kleinen Kindern\ndie Mutter genommen hat, so ist das offensichtlich unbegründet.\n\nc) Schließlich sind auch die Gründe frei von Rechts-\n.irrtum, die sich mit der Frage befassen, welche Strafe im\nRahmen des § 212 Abs.1 StGB angemessen sei. Insbesondere\nwar es dem Schwurgericht entgegen der Ansicht der Revision\nnicht verwehrt, die für die Versagung \"anderer mildernder\nUmstände\" maßgebenden Tatsachen auch bei der Festsetzung\nder Strafhöhe noch einmal gegeneinander abzuwägen.\n\nWas die Revision im übrigen gegen die Höhe der Strafe\nvorbringt, bemängelt unzulässigerweise das dem Tatrichter\nvorbehaltene Ermessen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-27/5-str-103-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-27/5-str-103-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.458597+00:00"}}