{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-04-27_5_StR_101_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-04-27","aktenzeichen":"5 StR 101/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 101/65 2098 100\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Architekten Karı “ (EEE\naus VD (He).\ngeboren am ED 9:2 in Sun.\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\n64\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizange stellte\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n28.0ktober 1964 wird\n\n1. auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nin allen Strafaussprüchen wegen Rückfallbetruges und hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit diese nicht\ndie Voraussetzungen des Rückfalls und die\nAblehnung einer Strafschärfung nach\n§ 20a StGB betreffen,\n\n-3-\n\n2. auf die Revision des Angeklagten\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Rückfallbetruges\nin zwei Fällen und wegen eines dritten\nRückfallbetruges in Tateinheit mit\nverbotener Berufsausübung (§ 1450 StGB)\nverurteilt ist,\n\nb) in den Strafaussprüchen wegen des\nBetrugsfalles Re und wegen ver- .\nbotener Berufsausübung einschließlich\ndes Berufsverbotes und hinsichtlich der\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit diese. -\nnicht die Voraussetzungen des Rückfalls und die Ablehnung einer Strafschärfung nach § 20a StGB betreffen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nIII. Im’Umfange der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n” +\n\n64\n\nGründe\n\nA.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist \"auf das\nStrafmaß beschränkt\"; damit sind nach ihrer Begründung\nnur die Strafaussprüche wegen Rückfallbetruges gemeint.\nWie die Staatsanwaltschaft zutreffenderweise rügt, hat\ndas Landgericht es entgegen der zwingenden Vorschrift\ndes § 264 Abs.1 StGB unterlassen, neben den Zuchthausauf Gelästrafen zu erkennen. Da sich bei der Bemessung\ndieser beiden Strafen Wechselwirkungen nicht schlechthin ausschließen lassen, müssen die Strafaussprüche\nwegen Rückfallbetruges, zu denen auch das Berufsverbot\ngehört, gänzlich aufgehoben werden, die Freiheitsstrafen\nallerdings nur zugunsten des Angeklagten. Die Feststellungen über die Voraussetzungen des Rückfalls und\nüber die Ablehnung einer Strafschärfung nach § 20a StGB\nbleiben bestehen, weil diese beiden Entscheidungen von\ndem übrigen Strafausspruch trennbar sind.\n\nB.\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zu einem\ngeringen Teile Erfolg..\n\nI.\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n1. Die Revision behauptet, der Vermerk des An-\n\ngeklagten auf seiner Quittung über die 900 DM (UA S.33),\nseine Eingaben an die Staatsanwaltschaft in Berlin vom\n\n-5-\n\n7. und 21.September 1959 und das Schreiben der Staatsanwaltschaft an ihn vom 15.September 1959 (UA S.35)\nseien nicht \"zum Gegenstand der Verhandlung gemacht\"\nworden.\n\n\"Das ist teils widerlegt, teils nicht bewiesen. Der\nAngeklagte 'hat laut Urteilsgründen selbst \"auf den Vermerk hingewiesen, den er auf die Quittung geschrieben\nhat\" (VA S: 33). Dieser Punkt ist also in der Hauptverhandlung erörtert worden. Den Inhalt der übrigen\n\n‚drei Schriftstücke 'kann er auf’ Vorhalt zugegeben haben,\n\nDas alles brauchte in der Sitzungsniederschrift nicht\nvermerkt zu werden. Die vier Urkunden zum Zwecke des\nBeweises zu veriesen, war entgegen der Meinung. der\nRevision nicht erforderlich. “\n\n2. Die Revision bemängelt die Ablehnung eines Beweisamträges, teilt aber seinen Inhalt nicht in ausreichender\nWeise mit. Die Rüge ist daher nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO\nunzulässig (BGHSt 3,213). Das gilt auch insoweit, als in\nder Zurückweisung des Antrages zugleich eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht liegen soll, die von der Revision\nnicht näher begründet wird.\n\nDie Rüge wäre übrigens auch unbegründet. Die Wahrunterstellung erschöpfte zwar nicht den Wortlaut, aber\nden Sinn der Beweisbehauptung.-\n\nII. n-\n\nDie Sachbeschwerde führt nur zu einer Änderung des\nSchuldspruchs und zur Aufhebung eines Teiles der Strafaussprüche.\n\n-6 -\n\n67\n\n1. Soweit die Revision im Falle RB \"eine ausreichende Begründung\" des Betrugsvorsatzes vermißt,\nentfernt sie sich unzulässigerweise von den Feststellungen.\n\n2. Die Einwendungen gegen das Berufsverbot sind\nunbegründet. Denn. die Erwägungen, aus denen das Landgericht den Angeklagten noch nicht als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher verurteilt (UA S.44), laufen\nebenfalls darauf hinaus, daß er sich von den geschäftlichen Dingen fernhalten und auf die zeichnerische\nTätigkeit beschränken soll. Dem dient auch das Berufsverbot. Es 1äßt ihm die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als Zeichner zu arbeiten.\n\n3. Bei der sonstigen rechtlichen Prüfung, zu der\ndie allgemeine Sachrüge nötigt, stellt sich nur heraus, '\ndaß das Landgericht zu Unrecht Tatmehrheit zwischen der\nverbotenen Berufsausübung nach § 145c StGB und dem\nBetrugsfalle Rosig angenommen hat. Beide stehen in Tateinheit, weil sich die Ausführungshandlungen teilweise\ndecken. Der Senat ändert daher den Schuldspruch. Zugleich muß er die Strafen wegen dieser beiden Fälle, die\nGesamtstrafe und das Berufsverbot aufheben, das nur\nwegen des Betruges zum Nachteil Rgggpausgesprochen\nworden ist. Die von dem Fehler nicht betroffenen Feststellungen über den Rückfall und über die Ablehnung einer\nStrafschärfung nach § 20a StGB bleiben jedoch bestehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der\nBundesanwaltschaft.\n\n- 7 -\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nFeststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruche:\nzugrunde liegen,: zu verlesen. Im Urteil brauchen sie\nnicht wiederholt zu werden.\n\n : Sarstedt Schmidt © Siemer\n- Schmitt - Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-27/5-str-101-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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