{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-04-13_5_StR_93_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-04-13","aktenzeichen":"5 StR 93/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2098 096 ON\n\n5 StR 93/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Alfred H W ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1924 in vu,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfalldiebstahls, Rückfallbetruges u.a.\n\nBi\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 13.April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter. -Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 2.März 1964\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 2.Murz 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n‘Der Beschwerdeführer hat die Kosten des ‚Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Rückfallbetruges zum Nachteil von 15 Ärzten und Zahnärzten (Nr.III\n5 a - o der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, meint die\nRevision, er habe nicht im Sinne des § 263 StGB die \"Absicht\"\ngehabt, sich einen \"rechtswidrigen Vermögensvorteil\" in\nGestalt einer ärztlichen Behandlung, für die er nichts zahlen wollte, zu verschaffen; er hate vielmehr nur die Gelegenheit gesucht, Mäntel zu stehlen, und habe sich, wenn er im\n\nWartezimmer von dem Arzt aufgerufen wurde,. gegen sein eigentliches Vorhaben als krank ausgeben und behandeln lassen müssen,\n\nDer - Einwand ist unbegründet.\n\na) In einem Teile der Fälle stehen ihm schon die bindenden Feststellungen des Landgerichts entgegen.\n\nIn der Praxis des Zahnarztes Dr.K@p (Nr.III 5 b der\nUrteilsgründe) wollte der Angeklagte am 16.Januar 1963\n\"sowohl unter der Vorspiegelung, er werde einen Krankenschein nachreichen, behandelt werden, als auch auf die\nMöglichkeit ‚eines Manteldiebstahls warten\" (UA 8.46). Zu\nder Behandlung kam es nicht, weil Dr.Kgn darauf bestand,\nvorher einen Krankenschein oder Geld zu erhalten. Das\nLandgericht nimmt daher hier nur einen versuchten Rückfallbetrug an (UA S.60). Auf dem Rückwege durch das Wartezimmer nahm der Angeklagte einen fremden Damenmantel mit\n(UA S: 46, 60). = |\n\nBei dem Arzt Dr.Koggp (Nr. III 5 i der Urteilsgründe)\nerschien der Angeklagte am 5.Februar 1963, \"um sich wegen\nseiner Grippe behandeln zu lassen\" (UA S.64). Von dem Arzt\nDr .Kögggp (Nr .111 5 j der Urteilsgründe) ließ er sich an\n7.Februar 1963 \"ein Rezept für Hustensaft geben\" (UA S.64).\nDen Arzt Dr.BeW (Nr.111 5 1 der Urteilsgründe) suchte\n\ner am 8. und 14.Februar 1963 auf, \"um eine Verschleimung der\nNase beheben zu lassen\" (UA S.66). Bei diesen Ärzten stahl\nder Angeklagte übrigens nichts.\n\nb) Anders liegt es allerdings in dem Fall vom 19.Januar\n1963 (Nr.III 5 c der Urteilsgründe). Hier sah sich der\nAngeklagte, weil er an diesem Tage der erste. Patient des\nArztes Dr . Co war, \"veranlaßt, eine Grippe zu simulieren\" (UA 8.60). Der Arzt stellte bei der Untersuchung\nnur eine leichte Erkältung fest. Als der Angeklagte wegging, nahm er von der Garderobe einen fremden Ledermantel\nmit.\n\nWie sich diesen Feststellungen entnehmen läßt, hatte\ner es zwar anfänglich nur auf einen Manteldiebstahl abgesehen, und erst, als er erkannte, daß er sich zu diesen\nZwecke zunächst ins Sprechzimmer begeben mußte, entschloß\ner sich, den Arzt in Anspruch zu nehmen. Eine ärztliche\nUntersuchung hat aber auch dann einen Preis, wenn der\nPatient weiß, daß er nicht krank ist. Sie ohne Gegenleistung zu erlangen, ist daher ein Vermögensvorteil.\nDiesen sah der Angeklagte nach den Feststellungen auch\nals sichere Folge seines täuschenden Verhaltens voraus.\nDieses war zwar auf ein anderes Ziel, den Diebstahl, gerichtet. Die Leistung des Arztes war dem Angeklagten aber\nnach dem Zusammenhange der Urteilsgründe keine bloße\n\"peinliche oder lästige Nebenfolge\", sondern \"von seinem\nStreben mitumfaßt\" und daher Gegenstand seiner Absicht im\nSinne des § 263 StGB (BGHSt 16,1,6).\n\nc) Aus den gleichen Gründen ist es rechtlich nicht\nzu beanstanden, daß das Landgericht das Merkmal der\nBereicherungsabsicht auch in allen übrigen Fällen bejaht,\nobwohl bei diesen aus dem Urteil nicht deutlich hervorgeht,\nob sich der Angeklagte krank fühlte.\n\n-5-\n\n-5-\n\n2. Zu allen sonstigen Punkten des Urteils erhebt die\nRevision nur die allgemeine Sachrüge. Die Feststellungen\ntragen auch insoweit die Verurteilung. Auf die Eingabe des\nAngeklagten vom 4.April 1965 kann, der Senat nicht eingehen,\nweil sie .nicht. der Formvorschrift des.§ 345 Abs.2 StPO\nentspricht. . |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundes.\nanwalts..\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiener Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-13/5-str-93-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-13/5-str-93-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.379452+00:00"}}