{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-04-13_5_StR_41_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-04-13","aktenzeichen":"5 StR 41/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 41/65\n\n(alt: 5 StR 587/62)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2138 043\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharzt Dr.med.Werner KB zu: vo,\ngeboren am EEE 1910 in sn.\n\nwegen Betruges\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,Dr.Sarstedt -\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka '\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr. Börker\n\nals beisitzende Richter, _\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Mu\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt m\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte I]\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\n“ für Recht erkamnt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hildesheim\nvom 28.0Oktober 1964 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die\nLandeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.:\n\n1. Die Feststellung, der Angeklagte habe keinen Sozialrabatt in Anspruch nehmen wollen (UA S.3), steht nicht in\nunlösbarem Gegensatz dazu, daß die Volksbark Ve in\nzwei getrennten Beträgen den Kaufpreis und den \"zurückzugewährenden\" Sozialrabatt für die. dem Angeklagten. im\nJuni. 1961 ‚zugeteilten 108 Volkswagenaktien auf die für derartige Zahlungen an die Bundesrepublik vorgesehenen Konten\nüberwies (UA S. 4): Obwohl: das Landgericht von einer \"Zurückgewährung\" des Sozialrabattes spricht, ergeben die .Urteilsgründe, daß die Volksbank von vornherein den gesamten Kaufpreisbetrag von 350 DM pro Aktie, wenn auch aus. banktechnischen Gründen über zwei getrennte Konten, sa doch gleichzeitig und auf einmal an die Bundesrepublik abgeführt hat.\nFür diesen Fall hat der erkennende Senat:in-seinem das erste\ntatrichterliche Erkenntnis aufhebenden Revisionsurteil ausdrücklich entschieden, daß: ein Betrug zum Nachteil der Bundesrepublik durch Zahlung eines zu niedrigen Kaufpreises nicht\nin Betracht komme. An diese gemäß § 358 -Abs.1 StPO im vorliegenden Verfahren bindende rechtliche Beurteilung hat sich\n\ndie Strafkammer gehalten.\n\nDas gleiche gilt für die Darlegungen, mit denen die\nStrafkammer es ablehnt, einen Eingehungsbetrug zum Nachteil\nder Bundesrepublik durch Absahluß eines Kaufvertrages zu\neinem zu niedrigen Preis anzunehmen.\n\n2.-Auch soweit die Strafkammer darüber hinaus den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen hat, mit dem Erwerb\nder VW-Aktien Betrug zum Nachteil der Bundesrepublik durch\nFehlleitung sozialpolitisch gebundener Mittel begangen zu\nhaben, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung stand. Es\nstellt (UA S.3) ausdrücklich fest, der Angeklagte habe\nunwiderlegt geglaubt, durch die von den Antragstellern\n\n-4-\n\nverlangte Erklärung solle nur verhindert werden, daß der\nKaufinteressent zu Unrecht den Sozialrabatt in Anspruch\nnehme, während er selbst gar keinen Sozialrabatt habe erlangen wollen. Diese Feststellung in Verbindung mit den\nDarlegungen auf Seite 5/6 UA ergeben eindeutig, daß dem\nAngeklagten hinsichtlich der Täuschung der übergeordneten\nBanken über einen wesentlichen Umstand weder direkter noch\nbedingter Vorsatz nachzuweisen war.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Guneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-13/5-str-41-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-13/5-str-41-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.364874+00:00"}}