{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-04-13_5_StR_104_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-04-13","aktenzeichen":"5 StR 104/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2098 098 zu\n5 StR_104/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Werner K EEE aus WED,\na ee\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nef\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom\n4.Dezember 1964 samt den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Oldenburg\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Sachrüge dringt durch, weil das Urteil einen Denkfehler enthält.\n\nDas Schwurgericht legt dar, dafür, daß der Angeklagte\nHenriette Me bewußt und gewollt, also mit direktem\nVorsatz getötet habe, sei nichts hervorgetreten. Es folgert aber zunächst aus dem Umstand, daß der Angeklagte in\nder Hauptverhandlung auf eine an ihn gerichtete Frage spontan\ngeantwortet habe, wenn einem Menschen der Hals eingedrückt werde,\nwürde ihm die luftzufuhr abgeschnitten und er müsse sterben,\ndaß dem Angeklagten diese Folge bekannt gewesen sei. Weiter\nschließt das Schwurgericht hieraus in Verbindung mit anderen\nUmständen, daß er diese Folge bei der Tat gebilligt und in\nKauf genommen habe.\n\nEs heißt dann weiter: \"Das Gericht würde seiner Einlassung, es habe sich um Überlegungen gehandelt, die ihn\nerst nach der Tat, während der Reise von Lingen nach\nWilhelmshaven gekommen seien, folgen, wenn er nicht auf\nder Fahrt von Wilhelmshaven nach Lingen gegenüber den\nZeugen HD und LED von sich aus.eine Schilderung gegeben hätte, die erkennen läßt, daß ihm die Vorgänge nicht\nnur genau in Erinnerung waren, sondern daß er .auch, als sie\ngeschahen, Herr seiner Sinne war, und daß er zu übersehen\nvermochte, was er tat.\"\n\nVon dieser Schilderung hält das Schwurgericht hauptsächlich für wesentlich die Angabe des Angeklagten gegenüber den genannten Zeugen, er habe die Getötete so lange\ngewürgt, bis das Leben sie verlassen habe. Dies, so meint\ndas Urteil, zwinge zu dem Schluß, daß der Angeklagte sich\nbei der Tat Gedanken über die Folgen seines Tuns gemacht\nhabe.\n\nDiese Folgerung ist nicht verständlich. Daß der Angeklagte Henriette so lange gewürgt hatte, bis sie tot\nwar, stand fest und war ihm zur Zeit der Unterredung\n\n-4A-\n\nmit HB und IM pekannt. Daß das Schwurgericht die\nerwähnte, gegenüber den Zeugen gemachte Äußerung, er habe\nHenriette so lange gewürgt, bis sie tot war, nicht dahin\naufgefaßt haben kann, der Angeklagte habe nach seinem Plan\ndas Würgen so lange fortgesetzt, bis das Opfer tot war,\nergibt sich aus seinen Darlegungen darüber, daß für direkten Vorsatz Anhaltspunkte nicht vorhanden seien. Dann\naber besagt die Äußerung nichts darüber, daß die Todesfolge\nvom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war. Auch wenn der Angeklagte nur mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt hätte,\nhätte er angesichts der ihm bekannten Tatsache, daß das\nWürgen zum Tode der Henriette geführt hatte, gar nichts\nanderes sagen können, als daß er Henriette so lange gewürgt\nhabe, bis sie tot war.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka. Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-13/5-str-104-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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