{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-04-13_5_StR_100_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-04-13","aktenzeichen":"5 StR 100/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2098 097 Mn)\n\n5_StR 100/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Herbert Gm aus x,\ndort geboren an EB 1934,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung\n\nkr\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals. Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\n- Bundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte mw .\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 18.Dezember 1964\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\n‚Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nüber die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Schöffengericht in Kiel zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nee Sm nn an ar rt en rd VERERE\n\nGründe\n\n‘1: Die Einzelangriffie der Revision gegen den Schuldspruch sind überwiegend unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet. Wie das Landgericht zutreffend\nhervorhebt, wäre ein etwaiges Einverständnis des Mädchens\nbei seiner Jugend und seinem Entwicklungsrückstand auch\nunbeachtlich gewesen. Dessen war sich der Beschwerdeführer\n\nbewußt (UA 8.12).\n\nSoweit die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nBedenken gegen die Annahme von Fortsetzungszusammenhang\naufgedeckt hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.\n\n2. Mit Erfolg rügt die Revision die Anwendung des\n§ 20a StGB. | .\n\na) Als formelle und materielle Grundlage des Absatzes 2\ndieser Vorschrift werden im Urteil - außer der jetzt\nabgeurteilten Tat - die im Jahre 1961 und 1962 begangenen\nTaten sowie die im Juli 1963 begangene Anstiftung zum\nBetruge herangezogen.\n\nDas ist rechtlich bedenklich, zumindest soweit es die\nzuletzt erwähnte Tat aus dem Jahre 1963 angeht. Nach den\nFeststellungen: war der Angeklagte damals ohne \"feste Arbeit\"\nund mußte alsbald eine Strafe antreten, obwohl seine Ehefrau vor einer Entbindung stand. Auch war der dem Sozialamt\nzugefügte Schaden verhältnismäßig gering. Diesen Umständen\nhat das Schöffengericht in seinem Urteil vom 11.Februar 1964\nersichtlich Rechnung getragen, als es trotz der Vorstrafen\ndes Angeklagten gegen ihn wegen der Anstiftung zum Betruge\nnur eine Gefängnisstrafe von drei Wochen verhängt hat. Solche\nTaten, die nach ihren Ursachen und nach dem herbeigeführten\nSchaden in das Gebiet der kleinen Kriminalität gehören, sind\naber nicht geeignet, die besondere Gefährlichkeit eines\n\nTäters im Sinne des § 20a StGB darzutun. Als Grundlage\nder Persönlichkeitswürdigung kommen nur Taten von er-\n\nheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt in Betracht, Straf-\n\ntaten minderen Gewichts scheiden auch nach Absatz 2 des\nS 20a StGB aus.\n\nb) Vor allem aber bestehen durchgreifende Rechts-\n\nbedenken ‚dagegen, daß der Angeklagte die jetzt abgeurteilte\n\nStraftat als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen\n\nhaben soll,\n\nDer Beschwerdeführer: ist vorher noch nicht wegen\ntätlicher Beleidigung oder wegen Sittlichkeitsverbrechens\nverurteilt worden, sondern überwiegend wegen Diebstahls\nund wegen Betruges. Nun ist es an sich zwar möglich, daß\nein Hangverbrecher nicht nur auf einem, sondern auf\n\nmehreren - auch völlig wesensverschiedenen - Gebieten\n\ntätig wird, ja sogar einen allgemeinen Hang zu Verbrechen\njeder Art zeigt. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Falle -\ndie Ungleichartigkeit der neuen Straftat auffällt, so ist\nbesonders sorgfältig zu prüfen, ob sie in einem solchen\ninneren Verhältnis zum Wesen des Angeklagten steht, daß\nauch diese Tat der kennzeichnende Ausfluß eines dem Angeklagten innewohnenden verbrecherischen Hanges ist, daß\nalso gerade auf Grund dieser Tat mit großer Wahrscheinlichkeit in Zukunft weitere erhebliche Straftaten vom Angeklagten (infolge Fortwirkens des Hanges) zu erwarten sind\n(BGH 1 StR 633/60 vom 28.Februar 1961). In solchen Fällen\nist dem Ursprung der Tat nach den äußeren Verhältnissen\n\nund inneren Beweggründen nachzugehen.\n\nHieran fehlt es. Das Urteil begnügt sich mit dem Hinweis,\n\nder Angeklagte habe die ihm jetzt zur Last gelegte Tat\nfünf Wochen nach Entlassung aus der Strafhaft begangen,\n\"obwohl er zur Bewährung entlassen worden war\". Wie dargelegt, kann es hierauf nicht ankommen, wenn die ungleichartige Straftat durch besondere Umstände herbeigeführt\n\n-5-\n\n(ob\n\nworden, daher mehr der Gelegenheit als einem verbrecherischen\nHang des Angeklagten entsprungen ist. So war es hier. Nach\nden Feststellungen hatte der Angeklagte das Ehebett nachts\nverlassen, weil ein unruhig gewordenes, schreiendes Kind\nvon der Ehefrau ins Bett genommen worden war. Da eine andere\nSchlafgelegenheit nicht vorhanden war, hatte er sich mit\n\"Einverständnis\" seiner Frau zu Angelika gelegt (UA 5.8).\nOffensichtlich ist es dann infolge des engen Zusammenliegens\nzu geschlechtlicher Erregung des Angeklagten und so zu den\nunzüchtigen Berührungen gekommen. Danach handelt es sich\n\num eine Gelegenheitstat, die nicht in erster Linie dem\nverbrecherischen Hang entsprungen ist: Die späteren Verstöße aber beruhen auf dem bei dieser Tat gefaßten Entschluß\n(UA 8.12); sie wurden. im übrigen dadurch begünstigt, daß\n\nder Beschwerdeführer \"die mehr passive Abwehr des- Mädchens\nnicht als ernsthaften Widerstand\" ansehen konnte und angesehen hat (UA 8.11). Auch bei diesem Vorgehen hat der:\nAngeklagte also keine besondere verbrecherische Energie\ngezeigt. j\n\nNach den - insoweit erschöpfenden - Feststellungen\nist die fortgesetzte tätliche Beleidigung daher nicht auf\nseirien verbrecherischen Hang zurückzuführen, Damit scheidet\ndie Möglichkeit aus, die Strafe gemäß § 20a StGB zu schärfen.\n\nbo\n\nFür die Bildung einer neuen Strafe aus § 1§ 5 StGB\nist nach §§ 24, 28, 25 GVG nunmehr das Schöffengericht\nzuständig.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-13/5-str-100-65","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-13/5-str-100-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.333949+00:00"}}