{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-04-06_5_StR_87_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-04-06","aktenzeichen":"5 StR 87/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 87/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2138 044\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Karl-Heinz HWEEB au: rm:\ngeboren am ED 1929 ir VE,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nM\n!\"\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter -Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizeangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Karl-Heinz Hg\nwird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 26.August 1964 im Strafausspruch samt den\nFeststellungen aufgehoben, soweit diese nicht den\nRückfall betreffen.\n\nIm übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\n\n_ andere Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n= Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n‘Die Revision des Angeklagten Karl-Heinz Hgg hat\nnur zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\nDie in der Revisionsbegründung des Angeklagten vom\n21.0ktober 1964 enthaltene. Rüge, das Lanägericht habe\ndie ihm durch § 244 StPO gebotene Aufklärungspflicht\nverletzt, ist nicht in zulässiger Form erhoben. Es fehlt\ndie Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkamner\nnoch weiterhin hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2,168).\n\n‚II.\n\n1. Auf die Sachrüge: hat der Senat ohne Beschränkung\nauf das Einzelvorbringen der Revision das Urteil seinem\ngesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich, soweit\ndie Schuldsprüche in Betracht kommen, keine Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel ist\n‚ insoweit offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die\nAusführungen: über die Anwendbarkeit des § 51 Abs.1 StGB.\nWas die Revision zur Verurteilung wegen Unterschlagung\nvorgetragen hat, scheitert schon daran, daß die Revision\nzu Unrecht davon ausgeht, es sei (als sicher) festgestellt\nworden, der Angeklagte habe. den Gewahrsam oder Mitgewahrsan\nseiner Ehefrau ohne deren Wissen. und Wollen gebrochen. Das\nhat die Strafkammer nur zugunsten. der (freigesprochenen)\nEhefrau angenomnen. Konnte diese Tatsache nicht aufgeklärt\nwerden, so mußte zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen\nwerden, seine Frau sei mit der Weitergabe der unter Eigen- ij\ntumsvorbehalt gekauften Sachen einverstanden gewesen. Sollte\ndie Revision davon ausgegangen sein, ein Diebstahl gegenüber\nder Ehefrau sei gemäß § 247 Abs.2 StGB straflos und die\nAnnahme eines Diebstahls deshalb für den Angeklagten günstige!\nals die Verurteilung wegen Unterschlagung, so wird darauf\n\nIk\n\nhingewiesen, daß § 242 StGB nicht nur den Gewahrsansinhaber, sondern auch den Eigentümer schützt und deshalb\n- soll die Tat straflos bleiben - auch zu diesem das\nVerhältnis des § 247 (hier des Absatzes 2) bestehen müßte.\nDas ist nicht der Fall.\n\n2. Der Strafaussprüch kann dagegen, wie sowohl der\nGeneralbundesanwalt als auch der Verteidiger in der\nVerhandlung vor dem Senat vorgetragen haben, nicht bestehenbleiben. .\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als. gefährlichen\n‘ Gewohnheitsverbrecher angesehen und die verhängten Einzelstrafen daher dem Strafrahmen des § 20a Abs:1 StGB entnommen, dessen formelle Voraussetzungen erfüllt sind. Die\nStrafkammer legt aber nicht einwandfrei dar, daß der Angeklagte, dessen Kennzeichnung als Gewohnheitsverbrecher\nnicht zu beanstanden ist, auch gefährlich im Sinne des\n\n§ 20a StGB ist. Das würde voraussetzen, daß nach der Überzeugung des Landgerichts mit weiteren Straftaten des Angeklagten von erheblicher Schwere zu rechnen wäre (vgl.\nBGHSt 1,94,101). Hierüber sagt das Urteil in den Strafzumessungsgründen nichts.\n\nTrotz der letzten erheblichen Vorstrafen läßt sich\neine dahingehende Überzeugung des Landgerichts auch nicht\ndem Urteilszusammenhang entnehmen. Dem stehen die Ausführungen der Strafkammer entgegen, mit denen sie ablehnt,\ngemäß § 42e StGB die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten anzuordnen. Denn die Strafkammer verneint die\nAnwendbarkeit des § 42e StGB deshalb, weil sie nicht mit\nzukünftigen erheblichen Angriffen des Beschwerdeführers\ngegen Rechtsgüter Dritter rechnet. Das wird wieder damit\nbegründet, die jetzt abgeurteilten Straftaten seien nicht\nerheblich. Wenn es auch an sich bei der Prüfung, ob die\nVoraussetzungen des § 42e StGB erfüllt sind, auf die Gefahr\nerheblicher Angriffe für die Zeit nach der Strafverbüßung\n\n-5-\n\nankommt, so erwähnt doch die Strafkammer mit keinem Worte\ndie voraussichtliche Wirkung der Strafverbüßung auf den\nAngeklagten und die danach von ihm zu erwartenden Taten.\n\nUnter diesen Umständen sind aber nicht nur die\nVoraussetzungen des § 42e StGB zu verneinen, sondern es\nist auch der Tatbestand des N 20a StGB nicht dargetan.\n\nDas angefochtene Urteil war daher, soweit es den\n\n' Angeklagten Karl-Heinz ZI betrifft, im Strafausspruch\naufzuheben. Gleichzeitig waren gemäß § 353 Abs.2 StPO die\ndem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen\naufzuheben mit Ausnahme der Feststellungen zu § 264 StGB,\nSie sind durch den Rechtsfehler nicht betroffen. ü\n\n: Sarstedt Koffka \"Schmidt\n-Siemer 0 Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-06/5-str-87-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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