{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-04-06_5_StR_84_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-04-06","aktenzeichen":"5 StR 84/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 84/65 Zzi88 042\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwartlehrling Wolfgang M (EEEEEEEEEEEEND\n\naus BEE,\ngeboren am EEE 1944 in nun\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nÄ J 1,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr ED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 3.Dezember 1964\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechts--\nmittels.\n\nIhm-wird die nach dem 3.Dezember 1964 in dieser\nSache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Ausführungen\ndes Urteils lassen erkennen, daß sich die Jugendkammer auf\n“ Grund der Ausführungen des Sachverständigen Dr.Rommeney die\nnötige Sachkunde zur Beurteilung des Angeklagten angeeignet\nhatte. Sie hat sich außerordentlich eingehend mit den verschiedenen Möglichkeiten auseinandergesetzt, aus denen eine\nEntwicklungsverzögerung bei dem Angeklagten möglicherweise\nin Betracht gekommen wäre, und ist zu dem Ergebnis gekommen,\ndaß eine wesentliche Reifeverzögerung bei dem zur Tatzeit\n19 Jahre und 8 Monate alten Angeklagten keinesfalls vorliege\n\nII.\nAuch die Sachrüge ist unbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Monika\nBr» vorsätzlich getötet, um eine andere Straftat, nämlich\ndie vorher an ihr begangene gefährliche Körperverletzung in\nTateinheit mit versuchter Notzucht, zu verdecken.\n\n2. Auch die Ausführungen, mit d.nen die Jugendkammer 4:\nVorliegen der Voraussetzungen des § 105 JGG in seinen beide\nAbsätzen ablehnt, halten sachlichrechtlicher Nachprüfung st\n\n3. Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Strafzumessung. Die Jugendkammer hat zugunsten des Angeklagten den $. 106 JGG angewandt. Sie hat de\nauf 15 Jahre Zuchthaus, also die zulässige zeitige Höchstst\nerkannt, obgleich sie eine Reihe von Milderungsgründen anfi\ndie für den Angeklagten sprechen: Der Angeklagte ist nicht\nbestraft, hat bisher ein sozial eingeordnetes Leben geführist stets fleißig gewesen, ist noch jung, war durch den vo:\nder Tat genossenen Alkohol leicht enthemmt und hat ein von\nReue getragenes Geständnis abgelegt. Wenn sie trotzdem auf\nGrund der Art der Tatausführung zu dem Ergebnis kommt, die\n\n-A-\n\n‚N\n\nSchuld des Angeklagten wiege so schwer, daß eine Zuchthausstrafe von 15 Jahren erforderlich sei, um ihm ausreichend\nGelegenheit zur Sühne zu geben, so ist dies aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Wie bereits der 3.Senat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGH NJW 1955,1196 ausgesprochen hat, ist der Richter schon bei Prüfung der Frage,\nob er überhaupt gemäß § 106 JGG anstelle der lebenslangen\nZuchthausstrafe eine zeitige treten lassen will, nicht gehindert, bei besonders schweren Taten dem Sühnezweck den\nVorrang vor dem der Wiedereingliederung in die Gesellschaft\nzu geben. Die Jugendkammer hat die Momente, die sie bei der\nStrafzumessung als Milderungsgründe ansieht, bereits bei der\nPrüfung der Frage berücksichtigt, ob überhaupt anstelle der\nlebenslangen Zuchthausstrafe eine zeitige treten soll. Es\n\nist daher kein Rechtsfehler, wenn sie bei der Bemessung der\nzeitigen Zuchthausstrafe nunmehr diese Milderungsgründe hinter\nden Sühnezweck zurücktreten läßt,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-06/5-str-84-65","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-06/5-str-84-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.040708+00:00"}}