{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-04-06_5_StR_57_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-04-06","aktenzeichen":"5 StR 57/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ne\n\n5_StR 57/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF 277\n\noe)\n\n057\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Versicherungskaufmann Jürgen 5 EEEEED\naus\n\ndort geboren am EEE 1941,\n\n2. den Monotaster Horst W us Ei»\ngeboren am 1937 in S ‚\n\n3. den Kohlenarbeiter Günther S t EEE aus vum,\ngeboren am ED 1925 in um.\n\nwegen Herbeiführung einer Explosion\n\n„HN\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr.\nfür den Angeklagten zu 1,\n\nRechtsanwalt\nfür die Angeklagten zu 2 und 3\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Sgw, Ye\nund StB gegen das Urteil des Landgerichts\nin Berlin vom 20.0ktober 1964 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Einzelangriffe der drei Revisionen richten sich\ngegen die Annahme der Strafkammer, ein etwaiger Verbotsirrtum der Angeklagten sei verschuldet. Die Beschwerdeführer berufen sich dabei auf angebliche Äußerungen von\nPresse und Politikern, die zum \"Niederreißen\" der Mauer\naufgerufen hätten.\n\nHierauf kommt es indessen nicht an. Die Angeklagten\nsind nämlich nicht deswegen verurteilt worden, weil sie\nLöcher in die Mauer gesprengt haben, sondern allein\ndeshalb, weil sie fremde Sachen von bedeutendem Wert\n- zahlreiche Fensterscheiben der benachbarten Häuser -\nvorsätzlich gefährdet haben. Das ergibt sich aus dem\nUrteil deutlich, Denn der Angeklagte DB ist freigesprochen worden, obwohl .er den Sprengstoff in Kenntnis\ndes Umstandes geliefert hatte, daß damit Löcher in die\nMauer gesprengt werden sollten; die Strafkammer hebt\ndabei hervor, BB habe eine Gefährdung fremder Sachen\nvon bedeutendem Wert (oder gar eine Gefährdung von Personen) |\nnicht für möglich gehalten (TA S.14 ff, 25 ff). Wie das\nUrteil enschließend hieran darlegt, \"verhält es sich bei |\nden übrigen Angeklagten anders\" (UA S.26). Den Beschwerde- |\nführern ist. also nicht die Beschädigung der Mauer zur\nLast gelegt worden. Daß sie aber die vorsätzlich von ihnen\nherbeigeführte Gefährdung anderer fremder Sachen von\nerheblichem Wert nicht \"für rechtlich zulässig halten\nkonnten\", \"liegt\" = wie das Landgericht mit Recht sagt -—\n\"auf der Hand\" (UA S.33/34). Denn grundsätzlich ist jedermann bewußt, daß das Eigentum unbeteiligter Dritter durch\nExplosionen nicht gefährdet werden darf, auch nicht aus\npolitischen Beweggründen. Es ist daher mit Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer meint, die Angeklagten hätten bei genügender Überlegung und gehöriger\nAnspannung ihres Gewissens das Unrechtmäßige ihres Tuns\nerkennen können, \"ein etwaiger Irrtum\" sei daher \"auf keinen\n\n-4-\n\n=\n\n-4-\n\nFall unverschuldet\" (UA S.34).\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeinen Sachrügen keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel\n\naufgedeckt hat, waren die Revisionen - entsprechend dem\nAntrage des Generalbundesanwalts - in vollem Umfange zu\nverwerfen.\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-06/5-str-57-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-06/5-str-57-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.008116+00:00"}}