{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-03-23_5_StR_83_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-03-23","aktenzeichen":"5 StR 83/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 83/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2099 022\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Günther RD au: >euiiiEEED.\ngeboren am EEE 1923 in vw,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R.\n\nBE\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\"Bundesrichter Schmidt\n- Bundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr El»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte uw | |\n\" als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 23.November 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht in Braunschweig\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nMit Recht rügt die Revision, daß dem Angeklagten\nkein Verteidiger beigeordnet. worden ist. Die Strafkammer\nhat den Rückfallbetrug des Angeklagten als eine so schwere\nTat angesehen, daß sie deswegen .eine Zuchthausstrafe von\neinem Jahr und neun Monaten gegen ihn verhängt hat. In\nsolchen Fällen ist gemäß § 140 ,Abs.2 StPO ‚wegen der Schwere\nder Tat die Mitwirkung eines Verteidigers geboten. Nach\nden Urteilsgründen hat der Angeklagte bis zuletzt seine\nSchuld bestritten; nach der Sitzungsniederschrift hat er\nin seinem Schlußwort milde. Strafe beantragt.. Aus diesem\nWiderspruch ist ersichtlich, daß er sich selbst nicht\nsachgemäß verteidigen konnte. Das Bestreiten der Schuld\nmacht es einem Angeklagten regelmäßig unmöglich, Tatsachen\nvorzutragen, in denen Milderungsgründe liegen könnten.\n\nDie Aufhebung des Urteils entspricht dem Antrage der\nBundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-23/5-str-83-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-23/5-str-83-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.433516+00:00"}}