{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-03-23_5_StR_620_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-03-23","aktenzeichen":"5 StR 620/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art.5; StGB § 41\n\nDer § 41 StGB darf nicht ohne weiteres auf ein Gemälde,\ndas ein Kunstwerk ist, angewendet werden.\n\nLG Berlin\n\nNY\n5_ StR 620/64","text_plain":"Nachschlagewerk: ja £ Tzg 045\nAmtliche Sammlung: ja (Nur zu Nr.II)\n\nGG Art.5; StGB § 41\n\nDer § 41 StGB darf nicht ohne weiteres auf ein Gemälde,\ndas ein Kunstwerk ist, angewendet werden.\n\nLG Berlin\n\nNY\n5_ StR 620/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1, den Kunstmaler Hans-Georg K e@D (genannt Tip )\naus B\n\nED,\ngeboren am EEE 1935 ir Te Te,\n\n2. den Kunsthändler Hans Michael W EEE aus TEE,\ngeboren am 1939 in new (Osthavelland),\n\n3. den Kunsthändler Benjamin Ka aus DB\ngeboren am EB 1939 in | (Belgien),\n\nwegen gemeinschaftlicher Ausstellung\nunzüchtiger Darstellungen\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Kofika\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n30.Juni 1964 wird\n\n1. auf die Revisionen der drei Angeklagten im\nvollen Umfange,\n\n2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit,\nals es nicht die Unbrauchbarmachung der beiden\nbeschlagnahmten Bilder anoränet,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Kammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Revisionen der drei Angeklagten, die wegen\ngemeinschaftlichen Vergehens nach § 184 Abs.1 Nr.1l StGB\nverurteilt worden sind, haben Erfolg, weil die Feststellungen des Urteils nicht die rechtliche. Beurteilung\nermöglichen, die dem Revisionsgericht obliegt.\n\nDie Schilderung- der beıden Ölgemälde in den Urteilsgründen beschränkt sich auf die Mitteilung ihrer Bezeichnungen (\"Der nackte Mann\" und \"Die große Nacht im\nEimer\"), auf die Angabe ihrer Größe von 114 x 146 cm und\n180 x:-250 cm und auf den einen Satz: \"Sie stellten jeweils\neine männliche Person mit einem überlebensgroßen und, bei\ndem 'Nackten Mann' mehr, auf dem Bild 'Die große Nacht im\nEimer! etwas weniger erigierten Penis dar\" (UA S.4). Diese\nFeststellungen könnten nur dann ausreichen, wenn Bilder\nder beschriebenen Art immer und ausnahmslos eine unzüchtige\nDarstellung wären. Das trifft jedoch in dieser Allgemeinheit\nJedenfalls dann nicht zu, wenn es sich um Werke der Kunst\nim Sinne des § 5 Abs.3 Satz 1 GG handelt.\n\nDie Strafkammer geht selbst hiervon aus und erkennt\nmit Recht an, der abgebildete anstößige Gegenstand oder\nVorgang könne \"durch die Art und Weise der künstlerischen\nDarstellung weitergehend sublimiert wirken, so daß der\nabstrakte Symbolgehalt vorherrscht\" (UA S.11). Für den\nvorliegenden Fall schließt das Landgericht \"einen derartigen Eindruck aus\". Es begründet dies aber nicht mit\nweiteren Angaben darüber, was auf ‘den Bildern im einzelnen\nzu sehen ist und welches die Besonderheiten der künstlerischen\nDarstellung sind. Ohne solche Feststellungen, die übrigens\ndurch die Aufnahme verkleinerter farbiger Reproduktionen\n\nFÜ\n\nin die Urteilsgründe hätten ergänzt und anschaulich gemacht werden können, vermag der Senat nicht die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die beiden Ölgemälde unzüchtige\nDarstellungen sind.\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden, wie der\nGeneralbundesanwalt beantragt hat.\n\nIn der neuen Verhandlung wird wiederum davon auszugehen sein, daß bei der Anwendung des § 1§ 4 StGB auf\nKunstwerke die Bedeutung der grundgesetzlich anerkannten\nFreiheit der Kunst berücksichtigt werden muß (UA S.8) und\ndaß die Frage der Unzüchtigkeit von dem Eindruck abhängt,\nden ein künstlerisch aufgeschlossener oder zumindest um\nVerständnis bemühter, fachlich nicht besonders vorgebildeter\nMensch von dem Kunstwerk hat (UA 5.10). Dieser Maßstab ist\nhier jedenfalls deshalb berechtigt, weil es sich nicht\num massenhaft hergestellte und verbreitete Abbildungen,\nsondern um Originalgemälde in einer Kunstausstellung\nhandelt. Der durchschnittliche Besucher einer solchen Ausstellung pflegt von bildender Kunst wesentlich mehr zu\nverstehen als die Masse der Bevölkerung. Wie die beiden\nBilder, um die es hier geht, auf ihn wirken, hat zwar das\nLandgericht selbst zu beurteilen. Es kann sie sich aber\nvon einem Sachverständigen erklären lassen. Das wird sich\nhier empfehlen. In welchem Maße freilich künstlerische\nGesichtspunkte einem nicht besonders vorgebildeten Betrachter der beiden Bilder ohne ausdrückliche Belehrung\nerkennbar sind, hat das Gericht selbst zu entscheiden.\n\nIhm allein steht es auch zu, über die Rechtsfrage nach der\nUnzüchtigkeit der Bilder zu befinden.\nIl.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft isttrotz des\n\nweitergehenden Wortlauts ihres Antrages auf die \"Verletzung\n\ndes materiellen Rechts durch Nichtanwendung des § 41 StGB\"\nbeschränkt. Sie ist ebenfalls begründet.\n\nDas Landgericht hat eine Einziehung der beiden beschlagnahmten Bilder nach der Kannvorschrift des § 40 StGB\nals weder erforderlich noch angemessen abgelehnt, hat\naber die Mußvorschrift des § 41 StGB über die Unbrauchbarmachung übersehen.\n\nDiese Bestimmung muß allerdings in \"verfassungskonformer\" Weise ausgelegt und darf daher nicht ohne\nweiteres auf ein Gemälde, das ein Kunstwerk ist, angewendet\n‘werden. Dem steht die in Art.5 Abs.3 GG gewährleistete\nFreiheit der Kunst jedenfalls dann entgegen, wenn das Gemälde nicht durch Vervielfältigung oder auf ähnliche Weise\nunter die breite Masse der Bevölkerung gebracht, sondern\nnur in einer kleinen, wenn auch jedermann zugänglichen\nKunstausstellung gezeigt worden ist. Auf einen solchen,\ndem Wesen eines Kunstwerkes entsprechenden, aber unter\nUmständen nach § 184 Abs.1 Nr.1 StGB strafbaren Gebrauch\nwäre die Vernichtung eine unangemessene, die Freiheit der\nKunst verletzende Reaktion, weil sie ein Kunstwerk einen\nwertlosen Erzeugnis pornographischer Art gleichstellen würde.\n\n-6-\n\nDas Landgericht ist jedoch bisher nur zugunsten der\nAngeklagten davon ausgegangen, daß die beiden Bilder\nKunstwerke sind. Der Inhalt der Urteilsgründe ermöglicht\nes dem Revisionsgericht auch nicht, diese Frage selbst\nzu entscheiden. Das Urteil muß daher auch auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft in dem Punkte, den diese betrifft,\naufgehoben werden. Das entspricht im Ergebnis dem Antrage\ndes Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-23/5-str-620-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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