{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-03-23_5_StR_54_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-03-23","aktenzeichen":"5 StR 54/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2138 046\n5 StR 54/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Steuerbevollmächtigten Hermann w EEEEED>\n\naus ONE,\ndort geboren am W900,\n\nwegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage\n\nvar\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.März 1965, an der teilgenommen haben:\n\n‚Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\n- Bundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker -\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr une\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte uw .\n\n: als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n‚des Landgerichts in Osnabrück vom 3.Dezember 1964\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n>\n\nGründe\n\nGegen die Verurteilung wegen zweier vorsätzlich\nfalscher uneidlicher Aussagen bestehen keine rechtlichen\nBedenken. j\n\nI.\n\nDie von der Revision behaupteten Widersprüche im\nUrteil bestehen nicht. Die Revision kommt nür deshalb\nzu dem Ergebnis, daß solche Widersprüche vorlägen, weil\nsie einerseits übersieht, daß im Oktober 1951 zwei Gespräche. stattgefunden haben, nämlich eins am 9.Oktober\n(UA S.7/8) und eins Ende Oktober (UA S.11), und weil sie\n\nandererseits bei ihren Zitaten aus UA S.7, 8 den wichtigen\nzweiten Absatz auf Seite 8 ausläßt.\n\nDie von der Revision auf Seite 24 UA vermißte Feststellung, daß der Angeklagte mit dem Finanzamt Hamburg-Neustadt über die Rückgabe der Steuererklärung sprechen\nsollte, falls die Firma nicht auf andere Weise die Erklärung zurückbekommen würde, ist auf Seite 11 UA ausdrücklich getroffen worden.\n\nIl.\n\nSoweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters richtet, ist sie unbeachtlich. Die vom\nTatrichter gezogenen Schlüsse sind möglich; daß sie nicht\n\"zwingend\" zu sein brauchen, ist feststehende Rechtsprechung der Revisionsgerichte.\n\nDer Vorwurf der Revision, der Tatrichter habe nicht\ngenügend auseinandergehalten, an welche Umstände sich der\nAngeklagte schließlich in der Hauptverhandlung erinnert\nhat, und welche ihm bei seinen Aussagen vom 31.Juli und\n31.August 1957 in Erinnerung waren, ist unrichtig. Das\n\nEen\n\nUrteil unterscheidet beides sehr genau (für die Aussage\nvom 31.Juli 1957 Seite 21-25 UA Absatz 1 einerseits,\nSeite 25 UA Absatz 3 bis Seite 29 UA andererseits; für\ndie Aussage vom 31l.August 1957 Seite 30 UA Abs.1 einerseits, Seite 30 UA Abs.2 andererseits).\n\nIII.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer darüber, daß zwei\nselbständige vorsätzliche uneidliche Falschaussagen vorliegen, sind rechtsirrtumsfrei. Sie stehen in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Großen Senats (BGHSt 8,\n301,315). Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, daß\nsowohl der Untersuchungsrichter als auch der Angeklagte\nam 31.Juli 1957 die Vernehmung des Angeklagten für abgeschlossen gehalten haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-23/5-str-54-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-23/5-str-54-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.398040+00:00"}}