{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-03-16_5_StR_79_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-03-16","aktenzeichen":"5 StR 79/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 79/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Gerhard 5 EEE ‚\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1951 ir Taggm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\n213\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16.März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter. Sienmer |\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . NEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE»\nals Vrkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SCEHEBEREREED\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvom .26.Oktober 1964 im Strafausspruch gegenüber diesem Angeklagten samt den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird’ die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Hamburg zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI.\n\nDie vom Angeklagten selbst erhobene Verfahrensrüge\nist unbegründet. Seine Behauptung, die Strafkammer habe\nlediglich über den ersten Fall des Diebstahls, nicht\naber über die drei anderen Fälle verhandelt, ist tatsächlich unrichtig. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt,\nist der Eröffnungsbeschluß verlesen worden, der alle\nvier Straftaten enthält. Der Angeklagte ist alsdann\ngefragt wordeii, ob er auf die Beschuldigung etwas erwidern wolle, und hat sich hierzu verantwortet, Das\nbedeutet, daß der Angeklagte in allen vier Fällen zur\nSache vernommen worden ist. Nach der Beweisaufnahme zum\nFall KB haben dann alle Beteiligten, also auch der’ .\nAngeklagte, auf die Vernehmung der übrigen Zeugen verzichtet. Bei diesen Zeugen handelte es sich um zwei\nKriminalbeante sowie den Zeugen WW, den Geschädigten im Fall 4. Damit ergibt das Protokoll eindeutig, daß über alle vier Fälle verhandelt worden ist.\nDas Urteil sagt, wenn auch erst in den Strafzumessungsgründen, .daß.der Angeklagte \"seine Taten. freimütig bekannt\" habe. Zusammenfassend ergibt sich, daß der Angeklagte über alle vier Taten vernommen worden ist und\nsie zugegeben hat. 5 E\n\nII.\n\nSachlichrechtliche Bedenken bestehen gegen die\nSchuldsprüche nicht.\n\nper\n\nIIl,\n\nSolche Bedenken bestehen aber gegen die Strafaussprüche.\n\nDas Urteil verwendet es als straferschwerend, daß\nder Angeklagte bereits zum dritten Mal als rückfälliger\nDieb zu bestrafen sei. Dabei übersieht es, daß die bisher\nzweite. Verurteilung als rückfälliger Dieb in Wahrheit\neine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage ist; der\nAngeklagte ist im Urteil vom 21.April 1961 \"wegen Diebstahls in wiederholtem Rückfall oder Sachhehlerei\" verurteilt worden. Bei einer derartigen Verurteilung muß\n\nbei späteren Straftaten des Angeklagten stets von der für\n\nihn günstigeren Möglichkeit ausgegangen werden. Die Strafkammer durfte also diese Verurteilung in den Strafzumessungsgründen hier nicht wie eine Verurteilung wegen\nRückfalldiebstahls, sondern nur wie eine solche wegen\nSachhehlerei werten. Daran ändert nichts, daß nach § 244\nStGB auch die Sachhehlerei rückfallbegründend für spätere\nDiebstahlstaten ist.\n\n Rechtlich bedenklich ist ferner folgende Stelle in\nden Strafzumessungsgründen: \"Es mag sein, daß er ein\nguter und williger Arbeiter ist; gerade weil er aber\nnoch in seinem gut bezahlten Beruf als Maurer tätig sein\nkann, es indessen vorgezogen hat, sich seinen Unterhalt\ndurch Diebstähle zu verschaffen, spricht dieses Moment\neher gegen als für ihn.\" Diese Stelle erweckt den Eindruck, als wolle die Strafkammer dem Angeklagten vorwerfen, er habe die jetzt abgeurteilten Straftaten begangen, um sich seinen Unterhalt durch Diebstähle zu\nverschaffen, obgleich er eine gut bezahlte Tätigkeit\nals Maurer hätte ausüben können. Diese Darlegung läßt\n\nsich mit den tatsächlichen Feststellungen nicht vereinen.\nDanach war der Angeklagte am 10.März 1964 aus der Untersuchungshaft in Dortmund entlassen worden, und zwar\nnach Hamburg, und hatte hier für den 16.März 1964 eine\nArbeitsstelle bekommen. Bei dieser kurzen Zeitspanne\nkann man dem Angeklagten keinen Vorwurf daraus machen,\ndaß er nicht schon früher Arbeit bekommen hat, also bei\nder ‚Begehung . des. ersten Diebstahls (15. März) arbeitslos\nwar. Von der am 16.März 1964 aufgenommenen Arbeit heißt\nes nur, daß ..es eine Arbeit auf einer Baustelle gewesen\nsei, und, daß der Angeklagte. sie verloren habe, weil die\nBauarbeiten eingestellt worden seien. Wann der zweite\nund der dritte Diebstahl im März begangen worden sind,\nhat das Urteil ebenfalls nicht feststellen können. Der.\nvierte Diebstahl ist am 7.April 1964, zwei Tage vor der\nVerhaftung des Angeklagten begangen worden. Nur für ihn\n1äßt sich aus dem Urteilszusammenhang sagen, daß er zu\neinem Zeitpunkt begangen worden ist, in dem der An-\n\n. geklagte keine Arbeit hatte, da dieser Zustand offensichtlich nicht nur wenige Tage gedauert hat. Aber solange nicht feststeht, wann er seine Arbeitsstelle\nverloren hat, läßt sich nicht sagen, daß der Angeklagte\nzu diesem Zeitpunkt aus eigenem Verschulden ohne Arbeit\n\nwar.\n\n. Trotz, der angesichts der Vorstrafen des Angeklagten\nmaßvollen Strafen muß das Urteil mit Rücksicht auf diese\nRechtsfehler aufgehoben! werden.\n\nIn dem neuen Urteil muß bei Feststellung der Rück-\n\nfallvoraussetzungen die Tatzeit wenigstens für die letzte\nVorverurteilung wegen Diebstahls angegeben werden.\n\n-6 -\n\nDa auf eine höhere Strafe als drei Jahre Gefängnis\nnicht erkannt werden kann, hat der Senat die Sache an\ndas Schöffengericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-16/5-str-79-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-16/5-str-79-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.303114+00:00"}}