{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-03-16_5_StR_66_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-03-16","aktenzeichen":"5 StR 66/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2138 g8C\n\n5 StR_66/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verzinker Klaus CD zus vu.\ngeboren am EEE 1954 ir um,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16.März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n“Bundesrichterin Dr.Koffka\n‘\"Bundesrichter Siemer\n“- \"Bundesrichter Schmitt\n* ‘Bundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\"Bundesanwalt Dr\n© © -äls Vertreter der Bundesanwaltsehaft,\nJustizangestellte we\n„als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 27.0Oktober 1964 wird\nverworfen.\n\n„Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. |\n‘ Ihm’ wird die nach dem 27.Oktober 1964 in dieser\n\nSache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\n' \"Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nU f\n\nor.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegrünäct,\nI.\n\nDas Landgericht verwertet innerhalb der Beweiswürdigung die Tatsache, daß der Verteidiger im Schriftsatz vom 12.Juni 1964 vorgetragen habe, der Angeklagte\nsei am Tattage gegen 181? Uhr .nach Hause gekommen. Das\n- so meint die Revision - ‚verstoße gegen §§ 261 StPO,\nweil der angeführte Schriftsatz in der Hauptverhandlung\nweder verlesen worden, noch sonst Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei.\n\n'Diese Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil\n\ndie Strafkammer den Umstand, daß der Verteidiger in dem\nSchriftsatz vom 12.Juni 1964 selbst den Zeitpunkt der\nRückkehr nach Hause auf 181? Uhr verlegt hatte, nur als\neine überflüssige Hilfserwägung verwendet, auf der das\nUrteil nicht beruht.\n\nI.\n\nUrteil seinem gesamten Umfange Nach geprüft. Hierbei\nhaben sich keine Rechtsfehler ergeben. Sie werden auch\ndurch den Einzelvortrag des Verteidigers nicht aufgedeckt.\nEr richtet sich im wesentlichen gegen die dem Tatrichter\nallein vorbehaltene Bewsiswürdi.gung, die nicht zu bean-\n\nstanden ist.\n\n1. Daß die Aussage der kindlichen Zeugin Daniela\nME im Urteil nicht erwähnt ist, trifft zu. Das war\naber auch nicht erforderlich und ist keinesfalls ein\nsachlicher Fehler des Urteils, zumal weil Daniela, wie\ndie Revision selbst vorträgt, den Angeklagten jetzt nicht\n\nals Täter wiedererkannt hat. Dies sprach auch bei einem\nso kleinen Kinde nicht gegen die Richtigkeit seiner\nBekundungen vor der Polizei unmittelbar nach der Tat.\n\n2. Soweit die Revision sich auf das bezieht, was\nsich \"aus den Akten\" ergibt, ist ihr Vortrag im Revisions-\n‚verfahren unzulässig. Es kann auf die Sachrüge nicht\nberücksichtigt werden.\n\n3. Die Revision will alsdann darlegen, daß die\nBeweiswürdigung der: Strafkammer von offenkundig falschen\nTatsachen ausgehe, nämlich von einer unrichtigen Lage des\nTatortes. Das ist jedoch nicht der Fall.\n\na) Allerdings ist es nicht richtig, wenn das landgericht als \"Stadtrandsiedlung Marienfelde\" (nicht, wie\nes an mehreren Stellen der Urteilsgründe auf Grund eines\noffensichtlichen Versehens heißt: Mariendorf) das Gebiet\nzwischen der Marienfelder Allee und dem Kronstadter Weg\nbezeichnet. Nach dem Stadtplan erstreckt sich die Siedlung\nvielmehr über die Marienfelder Allee nach Südosten hinaus\nbis zum Diedersdorfer Weg. Hiervon geht aber ersichtlich\ndie Strafkammer auch aus, wie sich deutlich. daraus ergibt,\ndaß in den Urteilsgründen (UA S.7) der am südöstlichen\nTeil der Stadtrandsiedlung gelegene He meroder Weg noch\nals ein Teil derselben bezeichnet wird.\n\nb) Im übrigen kann sich aus dem Versehen hinsichtliah\nder anfänglichen Beschreibung des Tatortes eine offenkundige Unrichtigkeit schon deshalb nicht ergeben, weil\ndie \"Schuttkippe\" auf dem Stadtplan nicht verzeichnet ist.\nEs mag zwar sein, daß bei der \"Augenscheinseinnahme des\nStadtplanes\" die Lage in der Hauptverhandlung ermittelt\nworden ist. Damit ist sie aber nicht offenkundig, d.h.\noffenkundig auch für das Revisionsgericht, das höchstens\nden Plan selbst als Quelle der Offenkundigkeit verwerten\nkann.\n\n=\n\n4. Richtig ist, daß kein Beweggrund ersichtlich ist,\naus dem der Angeklagte auf der Rückfahrt von Lichtenrade\nden Umweg über die Schuttkippe gemacht haben sollte. Unmöglich ist das aber ebensowenig wie die Tatsache, daß ein\nZeitraum von nur zehn Minuten für die Tat ausgereicht\n. haben würde. Das stellt auch die Revision selbst nicht in\nAbrede; sie meint nur, dem ständen die \"offenkundigen\"\nUnrichtigkeiten hinsichtlich des Tatortes entgegen.\n\n5. Schließlich ist auch der Grundsatz, daß Zweifel\n\nim Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind,\nnicht verletzt worden. Die 'Strafkammer ist auf: Grund der\nBekundungen von Zeugen von der Täterschaft des Angeklagten\nüberzeugt. Wenn sie den Zeitpunkt der Rückkehr des Angeklagten in seine. Wohnung nicht sicher feststellen konnte,\nsö wurde hierdurch ihre Überzeugung. - und nur darum geht\nes. zu diesen“ Pünkte - nicht erschüttert.\n\n2: Die. Entscheidung entepricht dem Antrage' der Bundesanwaltschaft.\n\n. Sarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-16/5-str-66-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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