{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-03-16_5_StR_63_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-03-16","aktenzeichen":"5 StR 63/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 63/65 z 138\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebsschlosser Gerd MV EEE zu: zEEEEED.\ndort geboren an EEE 1942,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher Verschleppung\n\n039\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16.März 1965, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter . Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundes anwalt Dr EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n‚Justizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 1.Dezember 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechts-\n\"mittels.\n\nDen Angeklagten wird die nach dem 1.Dezember 1964\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n«\nKung,\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht meint die.Revision, daß den Feststellungen der Strafkammer eine Beweiswürdigung zugrunde liege,\ndie rechtsfehlerhaft sei. .\n\na) Die Überzeugung der Strafkammer davon, daß\nSCEEEEEEEB , Sen der Angeklagte und PB in einem Pkw\nvon Berlin (West) nach Berlin (ost) verschleppten, gegen\nseinen Willen über die Sektorengrenze gebracht wurde,\nberuht laut den Darlegungen des Urteils u.a. auf Schlüssen,\ndie die Strafkammer aus \"dem objektiven Ablauf des Geschehens\nselbst\" gezogen hat (vergl. UA S.11 unten). Diese Schlüsse\nsind denkgesetzlich möglich und daher aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\n‘Daß das Urteil bei der anschließenden Schilderung des\nGeschehensablaufs neben der Hinderung Vs am Einsteigen\nin den Pkw und dem Niederdrücken des angetrunkenen\nSCHE surch reg vor dem Überqueren der Sektorengrenze außerdem den Umstand erwähnt, daß der Angeklagte bei\nder Einfahrt in den Ostsektor Berlins von dem östlichen\nGrenzpolizisten weder angehalten noch kontrolliert wurde,\nund daß der Schlagbäum bereits geöffnet war, ändert an der\nrechtlichen Beurteilung nichts. Denn der erwähnte Umstand\ngestatt ne Schluß, daß die Tat zwischen dem Angeklagten\nund der östlichen Grenzpolizei vereinbart war, sowie den\nweiteren Schluß, daß Sommerlatte gegen seinen Willen nach\nBerlin (Ost) gebracht wurde. Daß das Urteil jenen ersten\nSchluß (Zwischenschluß) nicht ausdrücklich mitteilt, ist\nkein Rechtsfehler, zumal da das Urteil an anderer Stelle\nausdrücklich feststellt, daß der Angeklagte das Lokal, in\n\n- 4A -\n\ndem er, Pu: SCHE un: Ve sich unmittelbar\n\nvor der Fahrt in den Ostsektor von Berlin aufhielten, für\neine knappe Stunde verlassen hatte. Alles dies gilt um so\nmehr, als die Feststellung der Strafkammer, daß SD\ngegen seinen Willen nach Berlin (Ost) gebracht wurde, ausweislich der Urteilsgründe außerdem auf der Erwägung beruht, daß es bei einer freiwilligen Rückkehr SE :\nin den Ostsektor von Berlin nahegelegen hätte, die. S-Bahn\n\"zu benutzen, und daß der Angeklagte nach seiner eigenen\nRückkehr in den Ostsektor von Berlin nicht wegen \"Republik-\n\nflucht\" zur Rechenschaft gezogen wurde.\n\nb) Die Schlüsse, die die Strafkammer laut der Darstellung auf Seite 13/14 UA aus der Bekundung des Zeugen\nFB sowie aus der Tatsachc gezogen hat, daß der\nAngeklagte bei seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren\nmehrmals \"von: sich aus\" Sommerlatte als einen ehemaligen\nVolkspolizisten bezeichnete, sind ebenfalls denkgesetzlich möglich und’ daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß die Schlüsse nicht zwingend. sind, ist kein\nRevisionsgrund.\n\n2. Die Anwendung des § 2 Abs.i und 2 des Berliner\nGesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit (Berliner\nFreiheitsschutzG) vom 14.Juni 1951 - GVBl 8.417 - auf den\nim Urteil festgestellten Sachverhalt ist im Schuld- und.\nStrafausspruch rechtsfehlerfrei. Die dagegen gerichteten\nEinzelausführungen der Revision sind unbegründet.\n\na) Die Strafkammer ist ohne Rechtsirrtum davon\nausgegangen, daß der Angeklagte den verschleppten\nSCHE ier Gefahr aussetzte, verfolgt zu werden und\nhierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen\ndurch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder\nLeben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seinen\n\n-5-\n\n-5-\n\nVermögen, seiner beruflichen oder wirtschaftlichen\nStellung empfindlich beeinträchtigt zu werden. Sie hat\ndabei den Eintritt einer solchen Gefahr aus dem Umstand\n'gefolgert, daß SEE 21sidann tatsächlich wegen\n\"Republikflucht\" und Desertion zu einer Zuchthausstrafe\nvon mindestens acht Jahren verurteilt wurde.\n\nDaß. eine Verurteilung wegen \"Republikflucht\" rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht, hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil BGHSt 14,104, 106-108\nentschieden. Hiergegen erhebt auch die Revision keine\nnäher ausgeführten Einwendungen. Sie meint nur, für eine\nVerurteilung wegen Desertion könne das gleiche nicht\ngelten, weil Desertion auch in Rechtsstaaten bestraft\n\nwerde.\n\nDer Senat vermag dieser Auffassung für eine \"Desertion\"\n‘ der hier in Rede stehenden Art nicht beizutreten. Sie ist\ndadurch gekennzeichnet, daß die \"Truppe\", die SCHERE\ndurch Flucht verließ, die Östliche Grenzpolizei war. Er\n\nwar, als er floh, an der Mauer eingesetzt, die die östlichen\nMachthaber an der Grenze zwischen dem Östlichen und westlichen Sektor von Berlin errichtet: haben, um die ihnen\nUnterworfenen gegen deren Willen und unter Verstoß gegen\nderen Grundrechte als freie Einzelmenschen zum Verbleiben\nin ihrem Machtbereich zu zwingen. Die dort eingesetzten\nGrenzpolizisten sind durch Schießbefehl angehalten, auf\njeden Menschen zu schießen, der aus jenem Machtbereich in\neinen Teil des freien Deutschland dadurch zu gelangen versucht, daß er die Mauer durchbricht.\n\n- 6 -\n\nDieser Schießbefehl und seine Ausführung sind rechtswidrig,. Es läßt sich daher sehr wohl die Auffassung vertreten, daß einem Grenzpolizisten, der in Ausführung des\ngenannten Schießbefehls einen Menschen getötet und damit\nden äußeren und inneren Tatbestand des Mordes, des Totschlags oder der Beihilfe hierzu verwirklicht hat, in\nFällen, in denen es ihm möglich und zumutbar war, sich\ndem Konflikt zwischen Befehls- und Rechtsgehorsam durch\nFlucht (=Desertion) zu entziehen, als Schuld vorgeworfen\nwerden muß, daß er:nicht geflohen ist. Der Senat braucht\ndiese Rechtsfrage indessen hier nicht zu entscheiden. Es\nwiderspricht jedenfalls rechtsstaatlichen Grundsätzen,\ndaß ein Grenzpolizist, der sich jenem Konflikt durch Flucht\nentzogen hat, auf Grund dieser Flucht wegen Desertion\nbestraft wird.\n\nb) Das Urteil legt auf Seite 19/20 UA rechtsfehlerfrei dar, daß die Voraussetzungen des § 105 Nr.1 und 2 JGG\nfür die Anwendung von Jugendstrafrecht nicht vorgelegen\nhaben, Dafür, daß die Strafkammer hierbei den \"abenteuerlichen Charakter\" der Tat übersehen hätte, besteht kein\nAnhalt.\n\nc) Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum als\nstrafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte sein\nOpfer kaltblütig \"aus rein egoistischen Motiven!\" den\nöstlichen Machthabern in die Hände gespielt hat (vergl.\n\nUA S.20). Die Befriedigung seiner auf UA S.4 festgestellten\nSehnsucht nach der Familie war auch ein \"rein egoistisches\nMotiv\".\n\n- 7-\n\nd) Auch sonst lassen Schuld- und Strafausspruch\nkeinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, der der\nRevision zum Erfolge verhelfen könnte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt \"Koffka \" 7° Siemer |\n\n-Schmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-16/5-str-63-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-16/5-str-63-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.267503+00:00"}}