{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-03-09_5_StR_9_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-03-09","aktenzeichen":"5 StR 9/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 9/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Bundesbahnbetriebswart Gustav M\n\neus ID, dort geboren on EEE 19:23,\n\n2. den Maurergesellen Adolf S t WW :.: um,\ngeboren am EB 1930 in | Kreis A,\n\nwegen gemeinschaftlicher Körperverletzung\nit Todesfolge in Tateinheit mit gemein-\n\nschaftlicher gefährlicher Körperverletzung\nund mit Raufhandel\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 9.März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter. Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht. erkannt:\n\nDie Revision der Nebenklägerin, der Witwe\nIngrid CE ir CB, zegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hildesheim vom 28.September 1964 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen. Ihr werden auch die\nnotwendigen Auslagen auferlegt, die durch ihr\nRechtsmittel den Angeklagten entstanden sind.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nMH:\n\nGründe\n\nI.\nDie Aufklärungsrüge (§ 244 Abs.2 StPO) ist unbegründet.\n\nDer Zeuge Wege litt nach dem ärztlichen Zeugnis vom\n16.September 1964 (B1.207 dä.A.) \"an einem bösartigen Tumor\nmit maligner Ausartung in Lungen- und Bauchraum\" und war\n\"nicht mehr imstande, der Vorladung (zur Hauptverhandlung\nam 28.September 1964) Folge zu leisten\", Er wurde deshalb\ngemäß Gerichtsbeschluß von einem richterlichen Mitgliede\ndes Schwurgerichts am 23.September 1964 in seiner Wohnung\nvernommen. Die Vernehmungsniederschrift wurde in der Hauptverhandlung auf Grund eines Beschlusses des Schwurgerichts\nverlesen.\n\nDie Revision macht zu Unrecht geltend, das Schwurgericht hätte sich von Amts wegen entschließen müssen, den\nZeugen in der Hauptverhandlung zu hören und ihn anderen\nZeugen gegenüberzustellen. Dem stand erstens seine besonders\nschwere Erkrankung entgegen. Zweitens hatte er bei seiner\nkommissarischen Vernehmung zwar bekundet, CB habe\nnach dem Tanzen plötzlich am Stammtisch einen Schlag erhalten; er hatte aber nicht angeben können, von wen Cie\ngeschlagen worden ist. Das Schwurgericht brauchte daher\nnicht zu erwarten, daß eine Gegenüberstellung mit anderen\nZeugen Licht in die ungeklärten Vorgänge bringen werde.\n\nII.\n\nDie Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Der festgestellte Sachverhalt trägt die Freisprüche.\n\n1. Von \"aufreizendem physischen oder psychischen Ver--\nhalten\" der beiden Angeklagten stellt das Urteil entgegen\ndem Vortrage der Revision nichts fest, Diesem fehlt daher\ndie erforderliche tatsächliche Grundlage.\n\n-4-\n\n2. Was die vermeintliche Notwehr betrifft, so sagt das\nSchwurgericht, der Angeklagte MB habe in Unkenntnis\nvon den unsichtbaren schweren Verletzungen Cw' annehmen können, daß dieser \"ihn erneut angreifen wollte und\nhierzu etwa im nächsten Augenblick wieder auf die Beine\nspringen könnte\" (UA S.8). Von dieser Feststellung entfernen\nsich die Ausführungen der Revision in unzulässiger Weise.\n\nDa das Schwurgerichtsurteil nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern allein von der Nebenklägerin angefochten worden ist, trägt diese die notwendigen Auslagen\nder Angeklagten im Revisionsrechtszuge (BGHSt 11,189).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-09/5-str-9-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-09/5-str-9-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.014804+00:00"}}