{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-03-09_5_StR_50_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-03-09","aktenzeichen":"5 StR 50/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 50/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2138 94\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autohändler Edgar KB aus Togiiinnm,\ngeboren am EEE 1930 ir EEE Kreis En,\n\nzur Zeit in anderer sache in Strafhaft,\n\nwegen Rückfalldiebstahls und Rückfallbetruges\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals .Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\n“ Bundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n“ als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ne»\n‘als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die, Revision des Angeklagten KB wirä das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n\n22 September 1964 mit Ausnahme des Schuldspruches\nwegen Rückfallbetruges im Falle R@@ (Fall 6 der\nUrteilsgründe) in vollem Umfange mit den Feststellungen aufgehoben,. soweit der Angeklagte % o ]\nverurteilt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision dieses Beschwerdeführers\nwird verworfen.\n\n- Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n‚des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n= Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n‘1. Die meisten Revisionsangriffe des Angeklagten\nKB sind unzulässig. In zwei Punkten jedoch ist die\nBeweiswürdigung rechtlich‘ bedenklich:\n\nDas Urteil sieht den Beschwerdeführer auf Grund der\nbelastenden Aussage des Mitverurteilten He als\nüberführt an, hebt aber wiederholt hervor, daß diese Angaben \"für sich allein genommen\" der Strafkammer nicht\ngenügt hätten, wenn nicht \"noch eine Kette weiterer erheblicher Indizien die Darstellung des Angeklagten FE\"\nbestätigt hätte (UA $. 14/15).\n\na) Dabei sagt das Landgericht unter. anderem, es\nkönne \"mit absoluter Gewißheit weder ausgeschlossen werden,\ndaß HG diese Diebstähle allein durchgeführt, noch\ndaß er einen anderen Mittäter gehabt\" habe; gleichwohl\nspreche \"hier ein erheblicher Verdacht, der im Zusammenhange mit den sonstigen Indizien und dem glaubhaften\nZeugnis des Angeklagten HlB:eeignet ist, die Kammer\nvon der Täterschaft des Angeklagten KW zu überzeugen,\ngegen den Angeklagten KB\", da sich\"trotz eingehender\nErmittlungen keinerlei Anzeichen für eine Alleintäterschaft\ndes Angeklagten He oder für einen anderen Mittäter\nhaben finden lassen\" (UA S.16/17).\n\nDiese Darlegungen begegnen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken, weil.sie einen unlösbaren Widerspruch enthalten.\nDie Strafkammer gelangt nämlich auf Grund \"eingehender\nErmittlungen\" zu dem Ergetnis, Hp könne die Taten\nweder allein noch mit einem anderen Mittäter als Kg begangen haben, obwohl sie kurz vorher betont, diese Möglichkeit lasse sich nicht sicher ausschließen.\n\nb) An anderer Stelle enthält das Urteil einen Kreisschluß. Auf Seite 21/22 UA (unter e) wird als \"weiteres\n\nerhebliches Indiz für die Darstellung des Angeklagten Te\n\n-4-\n\n. (UA -S.15) ein Umstand angeführt, der nicht von der Aussage des Mitverurteilten Hi unabhängig ist. Das\nLandgericht beruft sich hier ausdrücklich auf \"die Aussage des Angeklagten He, um die Verteidigung des\nBeschwerdeführers (\"das Kraftfahrzeug habe ihm Hg zun\nVerkauf übergeben\") zu widerlegen. Es benutzt also in\nWahrheit die Bekundungen Hs zum Beweise für ihre\nRichtigkeit; was erst bewiesen werden soll, wird als\nrichtig vorausgesetzt.\n\nDie im Urteil unter c und e angeführten Erwägungen\nhaben daher aus der Beweiskette auszuscheiden. Dann aber\nbleibt unsicher, ob dem Tatrichter die übrigen Beweisanzeichen in Verbindung mit der Aussage des Hw für die\nSchuldüberzeugung genügt hätten. Jedenfalls durfte das\nRevisionsgericht diese Frage nicht entscheiden. Das angefochtene Urteil mußte daher in vollem Umfange aufgehoben\nwerden, soweit es auf den erörterten Rechtsmängeln beruhen\nkann. Nach den schriftlichen Gründen sind alle Diebstahlsverurteilungen des Beschwerdeführers unmittelbar, seine\nVerurteilungen wegen Betruges in den Fällen 2 (TI),\n\n21 (Horn) und 14 (Hr) mittelbar (VA S.23)\n- auch -— auf die rechtlich »Jedenklichen Erwägungen gestützt worden.\n\n2. Unberührt hiervon bleibt lediglich der Schuldspruch\nwegen Betruges im Falle 6 (RP). Was die Revision dagegen\nvorbringt, ist offensichtlich unbegründet, Nach den Feststellungen ist DR | durch Täuschung veranlaßt worden, Seinen\nAnspruch auf sofortige Auszahlung des Geldes in einen\nbloßen Darlehnsanspruch umzuwandeln; auf eine etwaige\nTäuschung über die schlechte Vermögenslage des Beschwerdeführers hat die Strafkammer es nicht abgestellt.\n\nAuch in diesem Falle konnte jedoch der Strafausspruch\nnicht bestehenbleiben, weil nicht sicher auszuschließen war,\n\n(fh\n\ndaß die Strafhöhe durch die nunmehr aufgehobenen Verurteilungen mitbeeinflußt worden ist.\n3. Sollte die Gesamtstrafe vom 16.September 1964\n\nwiederum wegfallen, so empfiehlt es sich, das auch im\nUrteilsspruch (und nicht nur in den Entscheidungsgründen)\n\ndeutlich zu machen.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\n. Sarstedt Koffka: \"Schmidt\n:Siemer Börker‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-09/5-str-50-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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