{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-03-09_5_StR_43_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-03-09","aktenzeichen":"5 StR 43/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"& StR 43/65 2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n—i\nCN\noo\nem)\nON\nu \\\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankangestellten Johann 5 EEEEEERENED\naus EEE, zehoren an 1920 ir TE,\n\nwegen Betruges\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n- Bundesrichterin Dr.Koffka\n- Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iii\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft, '\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‚Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n28.0ktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n‘ scheidung, auch über die Kosten des Reohtsmittels,\nan das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -_\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte war Kassierer bei einer ‚Zweigstelle\nder Volksbank in WEp. Als die Bundesregierung\nAnfang 1961 die Aktien des Volkswagenwerks zunächst dem\nin den §§ 6, 7 des Gesetzes vom 21.Juli 1960 (BGBl 1,585)\nbezeichneten Personenkreise anbot, :bewog der Angeklagte\nArbeitnehmer des Volkswagenwerks, Kaufanträge über solche\nAktien zu unterschreiben und ihm zur Verfügung zu stellen.\nDurch seinen Freund N, den Leiter der Effektenabteilung der Volksbank in WB, lie3 er die Kaufanträge weiterleiten. Auf sie wurden später Aktien zugeteilt. Diese.hatte der Angeklagte durch. EN schon\nim voraus mit Gewinn verkaufen lassen. or Zu\n\nDas Landgericht hat ihn von der Anklage des Betruges\nfreigesprochen, weil nicht erwiesen sei, daß er vorsätzlich einen für die Zuteilung der Aktich ursächlichen\nIrrtum erregt habe. Die in den Kaufanträgen enthaltene\nErklärung, der Unterzeichner wolle die Aktien für eigene\nRechnung erwerben, sei zwar falsch gewesen. Das habe N]\naber gewußt. :Daß der Angeklagte im ausdrücklichen oder\nstillschweigenden Einvernehmen mit NS die \"der\nVolksbank übergeordneten Banken\" habe täuschen wollen,\nlasse sich nicht beweisen. Die Rechtslage sei auch\nnicht so einfach gewesen, \"daß sich dem Angeklagten die\nÜberzeugung aufdrängen mußte, sein N offen dargelegtes Rechtsverhältnis zu seinen Strohmännern müsse\nanderen gegenüber verborgen bleiben, wenn er Aktien\nerhalten wollte\" (UA S.5).\n\nDiese Begründung hält der Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, nicht stand. Denn es reicht aus, wenn der Angeklagte nur für möglich hielt, daß die \"der\n\nVolksbank übergeordneten Banken\" keine Aktien auf die\nAnträge zuteilen würden, wenn sie wüßten, daß diese von\nvorgeschobenen Personen stammten und falsche Erklärungen\nenthielten. Nahm er es in diesem Falle billigend in Kauf,\ndie Aktien dureh Täuschung der Banken zu erwerben, so\nhandelte er mit bedingtem Vorsatz. Dieser genügt. Das\nLandgericht verlangt jedoch mehr, nämlich eine \"Überzeugung\" des Angeklagten, sein Verhältnis zu den Strohmännern geheimhalten zu müssen, um Aktien zu bekommen,\nAuf diesem Rechtsirrtum kann das Urteil beruhen.\n\nDas Landgericht sagt zwar noch, es lasse sich\nnicht gänzlich \"die Möglichkeit ausschließen, daß der\nAngeklagte in Nlw tatsächlich den zur Entgegennahme\nvon Kaufaufträgen berufenen, gewissenhaften und treuen\nVertreter der Bundesrepublik sah und durch dessen Entscheidung, die Kaufaufträge trotz Kenntnis des wahren\nSachverhalts anzunehmen, etwa dunkel gefühlte Bedenken\ngegen die Zulässigkeit seines Vorgehens zerstreut fand\"\n(VA S.5/6). Dieser Satz ist aber so unbestimmt und unklar,\ndaß er allein das Urteil nicht trägt. Ihm läßt sich\ninsbesondere nicht entnehmen, daß der Angeklagte möglicherweise geglaubt habe, die übergeordneten Banken sähen von\njeder eigenen Prüfung der Anträge ab und verließen sich\nbei der Zuteilung völlig auf die Annahmestellen, im vorliegenden Falle also auf NW. An dem wiedergegebenen\nSatze ist auch nicht ohne weiteres verständlich, wie der\nAngeklagte seinen Freund NgWw, der die unwahren Erklärungen annahm und weitergab, trotzdem für einen\n\"gewissenhaften und treuen Vertreter der Bundesrepublik\"\ngehalten haben kann.\n\n. Der Senat. macht von seiner Befugnis Gebrauch, die\nSache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen\n(§ 354 Abs.2 StPO).\n\nDie: Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka . Schmidt\n\n Siemer “ Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-09/5-str-43-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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