{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-03-05_5_StR_607_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-03-05","aktenzeichen":"5 StR 607/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten will 5 EEE\n\ngeboren an EEED 1930 in Tu Kreis nu,\n\nwegen Untreue usw.\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.März 1965, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n6.0ktober 1962 wird verworfen; jedoch fällt\nim zweiten Falle die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung\nweg.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem\n6.Oktober 1962 erlittene Untersuchungshaft\nauf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen —\n\n- 3.\n\nGründes3z\n\nI« Die Verfahrensıngriffe der Revision des Angeklagten dringen nickt durch.\n\nMit Unrecht bemängelt der Boschwerdeführer, daß\nder Revisor FEED nur als Zeuge vernommen und vereidigt\nworden ist, obwohl \"ein wesentlichen Teil seiner Angaben\nprozessual und sachlich uls Bekundungen eines Sachverständigen anzusehen und von der Strafkammer auch als\nsolche ausgewertet und verwendet worden! sei.\n\nWie das Urteil ergibt, hat der Revisor vor Gericht\nim wesentlichen Tatsachen mitgeteilt, die in der Vergangenheit lagen, und die er auf Grund seiner beruflichen\nTätigkeit innerhalb des Volkswagenwerkes wahrgenommen\nhatte (vgl. UA-S.12). Daß er in diesen Fragen sachkundig\nwer und sie deshalb besonders gut wahrnehmen und würdigen\nkonnte, vermag die Revision nicht zu stützen. Denn für\nsachverständige Zeugen gelten die Vorschriften über den\nZeugenbeweis (§ § 5 StPO).\n\nHiervon abgesehen, könnte die Rüge schon deshalb\nnicht durchdringen, weil auch der rein gutachtliche Teil\nder Erklärungen eines Zeugen durch den Zeugeneid gedeckt\nwird (BGH JR 1954,2715 RGSt 55,183,184)»\n\nDaß der Revisor auch Bekundungen über Tatsachen\ngemacht hat, die er nur vom Hörensägen her kannte, bedeutet allein noch keinen Rechtsfehler.\n\nDie Aufklärungsrügen sind, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet.\n\nII. Auch die sachlichrechtlichen Angriffe der\nRevision haben im wesentlichen keinen Erfolg.\n\n-4-\n\nErster Falls\n\n“ a) Die Urteilsfeststellung (- der Beschwerdeführer\nbezeichnet es selbst als solche -), die Stellung des\nAngeklagten habe praktisch der eines Filialleiters entsprochen, ist im Revisionsrechtszuge unangreifbar, Sie\nwird außerdem durch weitere Einzelfeststellungen gestützt.\nAuch. in diesem Zusammenhange übersieht der Beschwerdeführer übrigens, daß alle denkgesetzlich möglichen\nFolgerungen des Tatrichters im Revisionsrechtszuge nicht\nnachgeprüft werden können,\n\nb) Mit ihren Einzelängriffen gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung entfernt sich\ndie Revision in unzulässiger Weise von den Feststellungen.\nDaß der Angeklagte eine unbekannte’ Person \"veranlaßt\"\nhat, die fingierten Urkunden der Volksbank ver»\nvorzulegen, ist eine in sich abgeschlossene - und damit\nbindende - Feststellung, die keiner näheren Erläuterung\nbedurfte, Auf sie und auf andere Feststellungen stützt\ndas Landgericht seine - rechtlich unbedenkliche -\nAuffassung, der Angeklagte habe als mittelbarer Täter\nunechte Urkunden im Sinne des § 267 StGB gebraucht. Die\nrein tatsächlichen Angriffe der Revision hiergegen sind\nunzulässigs\n\nAuch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nhat keinerlei Rechtsfehler der ersten Verurteilung aufgedeckt.\n\nZweiter Falls\n\na) Im einzelnen wendet sich die ‚Revision hier nur\ngegen den Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges.\nIhr Vorbringen ist - soweit überhaupt zulässig -\noffensichtlich unbegründet.\n\nb) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nergab zugunsten des Beschwerdeführers lediglich, daß\n\n-5-\n\n+5.\n\ndie tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter\nUnterschlagung nicht bestehenbleiben kann.\n\nDas Landgericht geht ersichtlich davon aus, die\nrechtswidrige Zueignung der Gelder des Wirtschaftsbetriebes müsse neber. der Bestrafung wegen Untreue .notwendig auch eine Verurteilung gemäß § 246 StGB nach sich\nziehen (UA S.17), Das trifft nicht zu. Durch die Bestrafung\nwegen Untreue wird die Unterschlagungshandlung jedenfalls\nin denjenigen Fällen mitabgegolten, in denen der Täter die\nGelder von vornherein mit dem Willen entgegengenommen hat,\nsie für sich zu behalten; es handelt sich dann nur un die\nAusnutzung des auf strafbare Weise erlangten Vermögensvorteils (BGH GA 1955,271,272; BGHSt 8,254,260). Daß hier\nein solcher Fall vorliegt, kann nach den Feststellungen\nnicht zweifelhaft sein. Die tateinheitliche Verurteilung\nwegen \"fortgesetzter Unterschlagung\" war daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO aus dem Schuldspruch zu streichen.\n\nAm Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ändert sich\nhierdurch nichts, so daß die weitergehende Revision\n- entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts -\nzu verwerfen ware\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-05/5-str-607-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-05/5-str-607-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.860975+00:00"}}