{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-03-05_5_StR_595_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-03-05","aktenzeichen":"5 StR 595/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2185 039\n\ntR 62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Stadtdirektor i.R. Willi Rip aus sw,\ngeboren am EEE 1913 ir ra (Pommern),\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.März 1965, an der teilgenommen haben:.\n\nSenatspräsident Sarstedt\n: \"als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ze\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Verden/Aller vom\n26.Juni 1962\n\na) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall I\ndes Eröffnungsbeschlusses wegen Untreue\nverurteilt worden ist.\n\nDer Angeklagte wird in diesem Fall auf\nKosten der Landeskasse freigesprochenz\n\n- 2 -\n\n-.\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte in den Fällen II 13 und 14\ndes Eröffnungsbeschlusses statt wegen\nBetruges in zwei Fällen wegen (fortgesetzten) Betruges in einem Fall verurteilt wird,\n\nc) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nes die Einzelstrafen für die Betrugstaten\nund: die Gesamtstrafe betrifft.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Einzelstrafen für die\nBetrugstaten und über die Gesamtstrafe an das\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nu\n\nGründe s-\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Untreue (Treubruchstatbestand des § 266 StGB) hat keinen Bestand. Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte der\nStadt Syke, deren Stadtdirektor er war, durch das im |\nUrteil festgestellte Verhalten einen Nachteil (Vermögensnachteil) im Sinne des’§ 266 StGB zugefügt hat.\n\nDer Angeklagte ließ nach den Feststellungen. 12. 000 Da,\ndie Fräulein Sc der Stadt gi als Spende zum Ausbau\ndes Mühlenteichgeländes überwies, auf eigene Konten bei\nder \"Kreissparkasse in SED zutschreiben. Er wollte das\nGeld nach. ‚seiner- unwiderlegten Einlassung zu gegebener\nZeit für den Ausbau des Mühlenteichgeländes verwenden.\n\nIn die Stadtkasse gab er es nicht, weil er befürchtete,\ndaß es dann für andere Zwecke verbraucht werde.\n\nzu Unrecht meint. die Strafkamner, der Stadt >\nsei ein Vermögensnachtell deshalb entstanden, weil sie\nin Unkenntnis ihres Anspr..ches gegen .die Kreissparkasse\nauf Gutschrift von 12.000 DM zeitweise außerstande\ngewesen sei, über diesen Teil ihres Vermögens nach\neigenem Ermessen zu verfügen. Die Stadt war, da\nFräulein Sc die 12.000 DM ausdrücklich zum Ausbau\ndes Mühlenteichgeländes gespendet hatte, gar nicht befugt, \"nach eigenem Ermessen\" zu verfügen. Sie durfte\ndas Geld nur zu dem angegebenen Zweck verwenden. Pafür,\ndaß in demjenigen Zeitraum, in dem die ‚Spende den. zu-..:\nständigen Stellen der Stadt unbekannt. war,: eine. Ver- .\nwendung des Geldes für diesen Zweck überhaupt in Betracht gekommen wäre, bietet das Urteii keinen. Anhalt.\nEs begründet vielmehr die Auffassung, daß der Stadt\nein Vermögensnachteil entstanden sei, mit der weiteren\n- ebenfalls rechtsirrigen - Erwägung, das Verhalten\n\n-4-\n\n- 4 -\n\ndes Angeklagten habe für die Stadt die Gefahr begründet,\ndaß dieser ihr Anspruch gegen die Kreissparkasse auf\nGutschrift von 12.000 DM bei einem plötzlichen Tode des\nAngeklagten für dauernd unbekannt blieb.\n\nEine solche Gefahr kann die Annahme eines Vermögensnachteils allenfalls rechtfertigen, wenn sie nahe\nliegt. Daß dies hier der Fall gewesen wäre, kann indessen den Feststellungen nicht entnommen werden. Dagegen spricht vielmehr, daß der Angeklagte den Bürgermeister der Stadt sowohl vor als auch nach dem Eingang\nder Spende unterrichtete und daß die Unterlagen, die\nsich in einem verschlossenen Wertfach eines ebenfalls\nverschlossenen Aktenschrankes im Vorzimmer zum Dienstzimmer des Angeklagten befanden (vgl. S.21 und 9/10 VA),\ndie Herkunft der 12.000 DM aus einer Spende, die\nFräulein Sc8 der Stadt zum Ausbau des Mühlenteichgeländes gemacht hatte, unschwer erkennen ließen.\n\nDie Strafkammer hat dies anscheinend auch nicht\nverkannt. Das Urteil begründet daher die Auffassung,\nder Stadt sei ein Vermögensnachteil entstanden, letztlich mit der Erwägung, daß der Zusammenhang sicherlich\nnicht mehr feststellbar gewesen wäre, wenn der Angeklagte eines Tages das Sparbuch (mit'der Giroüberweisungskarte)\nund die Spendenbescheinigung aus dem Wertfach herausgenommen hätte und dann plötzlich gestorben wäre. Die\nFeststellungen bieten indessen keinen Anhalt dafür, daß\nder Angeklagte jemals auch nur daran gedacht hätte, die\ngenannten Unterlagen aus dem Wertfach zu entfernen. Die\n\"bloße theoretische Möglichkeit, daß er das hätte tun\nkönnen, vermag die Annahme eines Vermögensnachteils\nnicht zu rechtfertigen. |\n\nDas Urteil ergibt, daß die Strafkammer den Sachverhalt erschöpfend erforscht hat. Daß sie in einer\nneuen Hauptverhandlung zu abweichenden Feststellungen\nkommen könnte, hält der Senat für ausgeschlossen. Er\n\n-5-\n\n-5-\n\nhat daher in Anwendung des § 354 Abs.1l StPO den Angeklag- ,\nten in diesem Falle fr.:igesprochen.\n\n2. Die Verurteilung wegen Betruges in acht Fällen\nund versuchten Betruges in einem Fall ist - abgesehen\nvon einem sachlichre:htlichen Fehler, der unten erörtert\nwird -— ohne Rechtsirrtum.\n\nDer Einwand der Revision, der Angeklagte hätte in\nden Fällen II 1, 2, 3, 6, 9 und 10 des Eröffnungsbeschlusses statt wegen Betruges in sechs Fällen wegen\neines einheitlichen fortgesetzten Betruges verurteilt\nwerden müssen, ist unbegründet. Das Urteil bietet keinen\nAnhalt dafür, daß der \\ngeklagte auch nur bei einer\ndieser Taten einen Gesamtvorsatz hinsichtlich der ihr\njeweils folgenden Taten hatte, wie ihn der Rechtsbegriff\nder fortgesetzten Straftat voraussetzt (vgl. hierzu\nBGHSt 1,313,314 unten/315). Der bloße Umstand, daß die\nBetrugstaten auf ein und demselben Beweggrund beruhten,\nergibt keinen Gesamtvorsatz.\n\nRechtsfehlerhaft ist dagegen, daß die Strafkammer\nauch die Fälle II 13 und 14 des Eröffnungsbeschlusses\nals (zwei) selbständige Straftaten beurteilt hat. Hier\nergeben die Feststellungen, daß das Wissen und Wollen\ndes Angeklagten von vornherein beide Taten in ihren\nwesentlichen Einzelheiten erfaßten, der Angeklagte also\nmit Gesamtvorsatz handelte. Das genügt bei der im übrigen\ngegebenen Sachlage, um beide Taten als eine einheitliche\nfortgesetzte Straftat zu beurteilen.\n\nDer Senat hat den Mangel, soweit er die Schuldfrage\nbetrifft, von sich aus durch entsprechende Änderung des\nSchuldspruchs behoben. Über die Einzelstrafe, die für\nden fortgesetzten Betrug zu verhängen ist, muß der Tatrichter entscheiden.\n\n3. Die rechtsirrige Verurteilung wegen Untreue und\ndie rechtsfehlerhafte Beurteilung der Fälle II 13 und 14\n\n-6-\n\n-6-\n\nals zweier selbständiger Straftaten können auch die\nEinzelstrafen für die übrigen Betrugstaten beeinflußt\n\n4. Für die neue Verhandlung vor dem Tatrichter wird\nauf BGHSt 8,186,188 verwiesen.\n\nSarstedt - Schmidt Siemer .\nSchnitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-05/5-str-595-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-05/5-str-595-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.843019+00:00"}}