{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-03-02_5_StR_47_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-03-02","aktenzeichen":"5 StR 47/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"nimmer.\n\n‘\n\n5 StR_47/65 <IEg 035\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher, jetzigen Vertreter Ferdinand G (EEE\naus Bm\ngeboren am EEE 1930 in Egg,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 2.März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBündesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr .(iEEEB\n\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\"Landgerichts in Berlin vom 1.Dezember 1964 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\non\n\n ründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDer Beschwerdeführer hat zunächst nur allgemein\ngerügt, das sachliche Strafrecht sei verletzt. Er hat\nspäter diese Rüge im vollen Umfange aufrechterhalten,\nEinzelausführungen jedoch nur über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gemächt und sich gegen die Strafzumessungsgründe gewehrt. Nach alledem mußte der Senat\ndas Urteil ohne Einschränkung darauf prüfen, ob es Verstöße gegen das sachliche Strafrecht enthält. Das ist\nnicht der Fall.\n\nl. Das gilt zunächst im Hinblick auf den äußeren\nTatbestand.\n\nDas Landgericht sagt allerdings zunächst nur, der\nAngeklagte habe \"die Einrichtung seiner Zelle\" in Brand\ngesetzt. Damit wäre - davon geht aber ersichtlich auch\ndas Landgericht aus - der äußere Tatbestand des § 306 StGB\nnoch nicht erfüllt. Die Einrichtungsgegenstände (Matratze,\nBettlaken und Sitzbank) sind keine Bestandteile des Gebäudes, die - soll der Tatbestand der (schweren) Brandstiftung erfüllt sein -— so vom Feuer erfaßt sein mußten,\ndaß Sie selbständig weiterbrennen konnten. Diese Feststellung kann jedoch daraus entnommen werden, daß nach dem\nSachverhalt das Feuer weiterhin den Fußboden und die\nScheuerleiste \"erfaßte\", so daß helle Flammen emporloderten\".\n\nDa die Untersuchungshaftanstalt ein Gebäude im Sinne\ndes § 306 Nr.2 StGB ist, bestehen somit hinsichtlich des\näußeren Tatbestandes keine Bedenken.\n\n2. Zum inneren Tatbestand sagt die Strafkamner nur,\n\"daß der Angeklagte mit Wissen und Wollen aller Tatbestandsmerkmale, also vorsätzlich, ein Gebäude ..... in Brand\ngesetzt habe\". Derartig knappe und formelhafte Wendungen\n\nBe;\n\n.-Ah-\n\nreichen zwar im allgemeinen nicht aus, um dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen\nist. Im. vorliegenden Falle sind jedoch nach Ansicht des\nSenats derartige Bedenken nicht vorhanden. Nach der Art,\nwie. der Angeklagte den Brand entfacht hatte, war es jedem\nMenschen klar,’ daß das Feuer nicht'nur die Einrichtungsgegenstände, Söndern auch den Fußboden lına andere feste\nBestandteile des Gebäudes erfassen mußte. In einem derartigen Falle konnte die Strafkamner ausnahmsweise weitere\nFeststellungen für überflüssig halten.\n\nHieran wird auch nichts dadurch \"geändert, -daß die\n\nStrafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist,\n\ndieser sei (möglicherweise) vermindert zurechnungsfähig\n\n(§ 51 Abs.2 StGB). Bedenklich könnte es nur sein, wenn\n\ndas Landgericht gerade aus den Ausführungen zu diesen\nPunkte 'auf den Vorsatz des Angeklagten schließen wollte.\nDieser Anschein wird allerdings insofern erweckt, als es\nunmittelbar im’ Anschluß (s. UA 8.8/9) an die Darlegungen\nüber die fehlenden Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB\nheißt, \"bei der’ gegebenen Sachlage stehe daher fest,\ndaß. der Angeklagte ..... vorsätzlich gehandelt habe. So\n\nist jedoch dieser Teil der Urteilsgründe nach der Meinung\n\ndes Senats nicht aufzufassen, Das Landgericht will eben\nnur auf die Art und Weise der Tatausführung hinweisen, die\nnach seiner Überzeugung ohne weiteres ergibt, daß der gesamte Tatbestand des § 306 Nr.2 StGB vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war.\n\nDieser Sinn der wiedergegebenen Urteilsstelle wird\nnoch dadurch bestätigt, daß die Strafkammer bei den Strafzumessungserwägungen zu seinen Ungunsten wertet, er habe\n\"pewußt\" seine Zellennachbarn in Gefahr gebracht.\n\n-5-\n\n. 3. Soweit die Revision meint, nach \"den gesamten\nUmständen\" bleibe zweifelhaft, ob \"mit Sicherheit die\nVoraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB ausgeschlossen werden\nkönnten\", handelt es sich um einen im Revisionsverfahren\nunzulässigen tatsächlichen Angriff. Die Strafkammer hat\nin dieser Beziehung keinen Zweifel gehabt. Daß sie von\nrechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen wäre, ist\nnicht zu ersehen,\n\n4. Richtig ist, daß die Strafkammer dem Angeklagten\n\"den Schutz des § 51 Abs.2 StGB\" zugebilligt hat und auch\nvon der Milderungsmöglichkeit der Strafe gemäß § 44 StGB\nGebrauch gemacht hat. Sie hat dennoch \"die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus für schuldangemessen erachtet\". Auch hierin tritt im Gegensatz zur\nAuffassung der Revision kein Rechtsfehler zutage. Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, die\nStrafkammer habe etwa nicht die Möglichkeit erkannt, daß\ndie §§ 51 Abs.2, 44 Abs.3 StGB ihr erlaubten, diese Strafe\nzu unterschreiten. Sie war ersichtlich der Auffassung, daß\neine höhere Strafe am Platze gewesen wäre, wenn sie nicht\n‚hätte zugunsten des Angeklagten davon ausgehen müssen, er\n\nDas ist nicht zu beanstanden.\n\n-6 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt\n\nkg\n\nru","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-02/5-str-47-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-02/5-str-47-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.741014+00:00"}}