{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-03-02_5_StR_45_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-03-02","aktenzeichen":"5 StR 45/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_45/65 2099 024\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftsetzer Horst 5 Ep =.: Pa.\ngeboren om EEE 1956 in DEE Kreis Sum\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\nED\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2.März 1965, an der teilgenommen haben:\n\n‚Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\n_ Bundesrichter . Schmidt\n‚Bundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter, :\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\nJustizangestellte I)\n. ‚als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision ı des Angeklagten sum wird das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom .3.November 1964,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\n\ndas auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Beschwerdeführer und zwei\nandere \"wegen gemeinschaftlichen Raubes - Verbrechen\nnach §§ 249, 250 Abs.1 Ziff.1 und 2, 47 St&B -\" (nach den\nUrteilsgründen in vier Fällen) verurteilt. Das Verfahren\nwar in diesen Fällen nur wegen Raubes mit Waffen, nicht\naber wegen Bandenraubes eröffnet worden. Die Strafkamner\nhat den Beschwerdeführer, wie seine Revision mit Recht\nrügt, nicht auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichts-\n‚punktes. hingewiesen. Das verstößt gegen § 265 Abs.1 StPO.\nDaß die, Verurteilung auf: diesem Verstoß beruht, kann der\nSenat um so weniger ausschließen, als die Sitzungsniederschrift nicht erkennen läßt, ob die 'Staatsanwaltschaft\nVerurteilung wegen Bandenraubes beantragt hat.:Aus diesem\nGrunde mußte, da der Schuldspruch nicht teilbar ist, das\nUrteil gegen den Beschwerdeführer in vollem Umfange aufgehoben werden... 2 u\n\n“ -Gelangt die Strafkammer wiederum zur Verurteilung in\nmehreren Fällen, so wird sie das nicht nur in den Gründen,\nsondern auch im Urteilssatz zum Ausdruck bringen müssen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\" Siener Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-02/5-str-45-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-02/5-str-45-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.722620+00:00"}}