{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-03-02_5_StR_33_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-03-02","aktenzeichen":"5 StR 33/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 33/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Portier Karl Mg aus um ,\ndort geboren an mp: 353,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: IB u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen\nTaschendiebstahls i.R.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2.März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\n\"Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.\n\n\" \"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n‚als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht’ 'erkamt:\n\n‘Die Revision des Angeklagten MB zezen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 22. September 1964\n' wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\nIhm wird die nach dem 22. Septenber 1964 in\ndieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit\n.sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n‚=. Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunbeachtlich. “\n\nIL.\nAuch die Sachrüge ist unbegründet.\n\nDie allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die von\nihm gezogenen Schlüsse sind detikgasetzllch möglich.\n\nMit Recht sieht auch die Strafkamer in dem festgestellten Verhalten des Angeklagten eine Mittäterschaft\nbeim Diebstahl. Wenn es bei der rechtlichen Würdigung\nheißt, \"der Angeklagte\" habe \"vor der Beendigung des\nDiebstahls, nämlich spätestens während der Wegnahme-\n\"handlung, dem Km üurch seine Gegenwart Beistand\ngeleistet\"; so ist damit offensichtlich der Beistand\ngemeint, den der Angeklagte nach Seite 19 UA dadurch\ngeleistet hat, daß:.er sich an den schreienden Einreden\nauf SEM beteiligte, als dieser sein Geld zurückverlangte. un . er\n\nZu, diesen Zeitpunkt, war allerdings der Diebstahl\nbereits formell vollendet. Das hindert aber nicht, den\nBeitrag des Angeklagten noch als Mittäterschaft beim\nDiebstahl zu werten, Mittäterschaft ist auch in der\nForm möglich, daß jemand sich an einer Tat beteiligt,\ndie bereits rechtlich vollendet, aber tatsächlich\n\n+\n\nSmanan\nmu\nune\n\nnoch nicht beendet ist. Der Diebstahl war tatsächlich\nso lange noch nicht beendet, als der frühere Mitangeklagte KW sich noch in unmittelbarer Nähe\ndes Bestohlenen befand und seine Beute gegen das Verlangen des Bestohlenen nach Wiederherausgabe verteidigen mußte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-02/5-str-33-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-02/5-str-33-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.707773+00:00"}}