{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-03-02_5_StR_20_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-03-02","aktenzeichen":"5 StR 20/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 20/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Luciano I Em ,\n\nzuletzt wohnhaft gewesen in OB\ngeboren am EEE 1939 ir C EEE He (Sizilien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 2.März 1965, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof,Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr,Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter ° Schmitt\n+. als beisitzende Richter,\n\" Bundesanwalt Dr . ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ED\n‘als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes. Schwurgerichts in Hannover vom 29.Mai 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\n Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Zu Unrecht meint die Revision, das Gesetz sei\nverletzt worden, weil der Brief Band I Hülle 7 d.A. in\nder Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht nicht verlesen\nworden ist. Nach § 245 StPO brauchte der Brief nur verlesen zu werden, wenn ein Beteiligter dies beantragte.\nEin solcher Antrag ist laut Sitzungsniederschrift nicht\ngestellt worden. § 249 StPO bestimmt nun zwar, daß Urkunden\nund andere als Beweismittel dienende Schriftstücke auch\nohne Antrag in der Hauptverhandlung verlesen werden müssen,\nund die Sitzungsniederschrift beweist auch, daß dies hier\nnicht geschehen ist. Der erwähnte Brief ist nach der\nSitzungsniederschrift dem Angeklagten nur \"vorgehalten\"\n\nworden.\n\nDies kann aber der Rüge nicht zum Erfolge verhelfen,\nweil nicht erwiesen ist, daß der Brief als Beweismittel\ngedient hat. Das Urteil teilt über ‚seinen Inhalt lediglich\nmit, daß Ursula Ko den Angeklagten in dem Brief\nmit \"italienisches Schwein\" beschimpfte und ihm drohte,\nihn ausweisen zu lassen. Dies kann das Schwurgericht auf\nGrund der Erklärungen festgestellt haben, die der Angeklagte\noder die Zeugin Ko :u: vorhalt des Briefes hin\nabgegeben hat. Ein solches Verfahren ist rechtlich\nzulässig.\n\n2. Inwiefern der Umstand, daß die Briefe, die sich\nfrüher Band I Hülle 266 d.A. befanden, laut Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht\n\n- 4 -\n\nI\n\n-4h-\n\nzur Feststellung von Inhalt und Vorhandensein verlesen\nworden sind, deshalb einen Verfahrensverstoß ergeben soll,\nweil die Briefe zum Vergleich einer Schriftprobe dienen\nsollten, ist unerfindlich,\n\n3. Die Rüge, das Gesetz sei dadurch verletzt worden,\ndaß die Aussage Band I B1.103 d.A. nicht ganz vorgelesen\nworden sei, greift nicht durch, weil sie von unrichtigen\nTatsachen ausgeht. Die Aussage ist ausweislich der\nSitzungsniederschrift überhaupt nicht !yerlesen\" worden.\nDie Sitzungsniederschrift besagt nur, daß sie dem\nAngeklagten vorgehalten wurde. Dabei bezeichnet die in der\n'Sitzungsniederschrift angegebene Blattzahl offensichtlich\nnur- die Stelle der Akte, an der die vorgehaltene Aussage\n\nbeginnt.\n\n4. Laut Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht ein Dolmetscher für die\nitalienische Sprache zugezogen worden, nachdem festgestellt\nworden war, daß der Angeklagte der deutschen Sprache nicht\nvöllig mächtig ist. Die Rüge, daß hierbei das Gesetz\nverletzt worden sei, ist nicht ordnungsgemäß erhoben\nworden. Die Revision enthält - abgesehen von der unten\nunter 9 erörterten Ausnahme - keine hinreichend bestimmten\nAngaben darüber, bei welchen einzelnen Veranlassungen oder\nVorgängen das Gesetz dadurch verletzt worden sein soll,\ndaß der Angeklagte nicht oder nicht hinreichend in seiner\nLandessprache unterrichtet wurde.\n\n5. Es gibt kein Gesetz, das es dem Tatrichter ver-\n‚bietet, dem Angeklagten in der Hauptverhandlung die\nfrühere polizeiliche Aussage eines (nicht zeugnisverweigerungsberechtigten) Zeugen vorzuhalten, bevor er den\nZeugen in der Hauptverhandlung vernimmt. Im übrigen ist\nder Angeklagte laut Sitzungsniederschrift nach der\n\nDAB Tre\n\nBu\nFR\n\n- 5.\n\nVernehmung eines .jeden Zeugen gefragt worden, ob er etwas\nzu erklären.habe. |\n\n6. Das Schwurgericht hat laut Sitzungsniederschrift\nin der Hauptverhandlung Dr.Tschernay als Sachverständigen\ngehört. Er ist der.Vorschrift des § 79 StPO entsprechend\nnicht vereidigt worden. Zu Unrecht meint die Revision, daß\ndas Schwurgericht Dr.Tschernay außerdem als Zeugen hätte\nvernehmen:und.. vereidigen müssen.\n\n‘Das Urteil ergibt, daß Dr.Tschernay den Angeklagten\nam Tatabend knapp eine Stunde nach der Tat auf der Polizeiwache untersücht hat. Schon damals war er laut Urteils- .\ngründen als Sachverständiger tätig (UA S.28). Die in der\nHauptverhandlung' von Dr.Tschernay .bekundete Tatsache, daß\nder Angeklagte eine etwa 2 cm lange klaffende Schnittwunde\nim Bereich der linken Nierenlage aufwies, war eine\nsogenannte Befundtatsache, von der Dr.Tschernay durch seine\n. damalige Sachverständigentätigkeit Kenntnis erhalten -\n‚hatte. | Sie äurfte er in der Hauptverhandlung vor dem\nSchwurgericht im ‚Rahmen seines Gutachtens mitteilen. Ihn\nhierüber als Zeugen zu vernehmen und zu vereidigen, war das\nSchwurgericht nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt für\n. .die.in der ‚Hauptverhandlung vor den Schwurgericht von\n.Dr..Tschernay weiterhin bekundete Tatsache, daß er keine\nAnzeichen. von Trunkenheit bei dem Angeklagten festgestellt\n‚hatte. Der Vermerk in der Sitzungsniederschrifts; \"Seine\nBekundung war ganz überwiegend Gutachten\" beruht auf einer\nrechtlich unrichtigen Bewertung der HAussage!. Sie war\n‚vollem Umfang Gutachten.\n\n\\ 7. Die Rüge, die das Telegramn Band I Hülle 245 d.A.\n(Telegramm vom 9. ‚April 1963) betrifft, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\n- 6 -\n\n8. Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung vor\ndem Schwurgericht, die am 29.Mai 1964 begann und endete,\nlaut Sitzungsniederschrift durch den Rechtsanwalt\nDr.Koggm verteidigt worden. Der bloße Umstand, daß\nRechtsanwalt Dr Kopien Angeklagten erst am\n22.Mai. 1964 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden\nwar, weil der zunächst bestellte Pflichtverteidiger\nerkrankt war, ergibt keinen Revisionsgrund. Daß der\nAngeklagte oder der neue Pflichtverteidiger beantragt\nhätten, die Hauptverhandlung zu verlegen, weil dem neuen\nVerteidiger nicht mehr die zur Vorbereitung erforderliche\nZeit verbliebe, behauptet die Revision nicht.\n\n9. $ ‚259 Abs. ‚1 StPO bestimmt nur, daß einem der\nGerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten aus den\nSchlußvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts\nund des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht\nwerden. Daß dem Angeklagten nicht einmal die Anträge\nbekannt_gemacht worden wären, hat die Revision nicht\ngerügt.\n\n10. Die Auf Seite 21/unten der Revisionsbegründung.\nerhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs.2 StPO) ist nicht\nordnungsgemäß erhoben wörden. Die Revision bezeichnet\nentgegen § 344 Abs.2 Satz 2 StPO die Tatsachen, die\nbewiesen werden sollten, nicht mit hinreichender\nBestimmtheit.\n\n11.\nDie Anwendüng des sachlichen Strafrechts auf den im\n\nUrteil festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.\n\n- 7-\n\nDies gilt im Gegensatz zur Meinung der Revision auch\nvon der Nichtanwendung des § 51 StGB, insbesondere dessen\nAbsatz 2. Es trifft zwar zu, daß der Sachverständige\nDr.Kurz in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt ist,\neine (erhebliche) Verminderung des Hemhungsvermögens\ninfolge Affektüberflusses sei nicht mit letzter Sicherheit\nauszuschließen, Dies verpflichtete das Schwurgericht aber\nnicht, zu demselben Ergebnis zu gelangen.’\n\nOb das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur. Tatzeit\nausgeschlossen oder erheblich vermindert. war, hatte\nletztlich das Schwurgericht in eigener Verantwortung zu\nentscheiden, Das Urteil legt auf UA 5.46 bis 48 dar,\nwelche Erwägungen den Tatrichter bestimmt haben, eine\nBeeinträchtigung des Hemmungsvermögens zu verneinen. Die\ndort mitgeteilten Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Sie verstoßen insbesondere entgegen der\nMeinung der Revision gegen keinen ausnahmslos geltenden\nErfahrungssatz. Das Schwürgericht hat auch nicht den\nBlutalkoholgehalt außer acht gelassen, den der \"Angeklagte\nzur Tatzeit hatte. Das Urteil sagt auf UA S.47 ausdrücklich, daß der Blutalkoholgehalt (in Verbindung mit dem\nGutächten des Sachverständigen Dr.Hummelsheim und dem\nfestgestellten Verhalten des Angeklagten vor und nach\nder Tat) zu keinem anderen Ergebnis führe, Die Schlüsse,\ndie das Schwurgericht dabei gezogen hat, sind. denkgesetzlich möglich und daher für das Revisionsgericht\nbindend. Das Schwurgericht hat auch nicht verkannt, daß\nmehrere Umstände \"kumulativ\" auf das Hemmungsvermögen\ndes Angeklagten eingewirkt haben können. Es hat ausweislich\nder Urteilsgründe geprüft, ob das Hemmungsvermögen durch\n- einen Affektzustand und Blutalkoholgehalt beeinträchtigt\ngewesen sei, wobei der Blutalkoholgehalt als \"zusätzlicher\nFaktor!\" bezeichnet wird (UA 8.47).\n\n- 8 —-\n\nAn der rechtlichen Beurtsilung würde im übrigen bei\nder hier gegebenen Sachlage auch nichts ändern, wenn das\nHemmungsvermögen des Angeklagten zwar im Zeitpunkte der\nTatausführung erheblich vermindert gewesen wäre, im Zeitpunkte des Tatentschlusses aber nicht, oder jedenfalls\nnicht erheblich vermindert war (actio libera in causa).\n\nWas die Revision zur Sachrüge sonst noch vorträgt,\nist offensichtlich unbegründet,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-02/5-str-20-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-02/5-str-20-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.686775+00:00"}}