{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-02-26_5_StR_644_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-02-26","aktenzeichen":"5 StR 644/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 644/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Vertreterin Irma FT EEEEEEEEED\neus HE (Harz),\ngeboren am EEEEED 1951 ir SE,\n\n2. den Vertreter Georg S (EEE\n\naus HB (Harz),\ngeboren am EEE 1004 in cu,\n\nwegen Betruges\n\n2138 022\n\nDer 5.Strafsenat .des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\n.. Bundesrichterin. Dr.Koffka\n. Bundesrichter \"Schmidt\n_ Bundesrichter „Siemer.\nBundesrichter ‚ Dr. Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. |]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n. Justizengestellte EEE\n\nu als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nm 1. Auf die \"Revision der Angeklagten u\n\nIl.\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Göttingen\nvom 15.Mai 1964, soweit es die Beschwerdeführerin verurteilt, mit den Feststellungen\n\n‚aufgehoben.\n\nDie Sache wird in'diesem Umfange zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.. a EEE\n\nDie Revision des Angeklagten SB wird\nverworfen.. Das, Berufsverbot gegen ihn fällt\njedoch weg.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\n\n Reehtsmittels. Die Gebühr für das Revisions-\n\nverfahren wird jedoch auf vier Fünftel er-:\n\n. mäßigt.\n\n- Von Rechts wegen - | Br\n\nee\n\nGründe\n\nA. Die Revision der Angeklagten Tu»\n\nDie Beschwerdeführerin rügt mit Erfolg Verletzung des\nN 243 Abs. 2 StPO.\n\nNach. der Heranziehung der beiden Ergänzungsschöffen,\n“die später beim Urteil mitwirkten, ist die Vernehmung der\nAngeklagten über ihre persönlichen Verhältnisse nicht\nwiederholt und der Eröffnungsbesöhluß nicht verlesen\nworden. Das beweist die: Sitzungsniederschrift. Das Revisionsgericht darf nur sie,. und nicht die dienstlichen\nÄußerungen berücksichtigen (§ 274 StPO). '\"Nur'wenn es bei\neinem tatsächlich und rechtlich ganz 'einfachen Sachverhalt\noffensichtlich ist, daß.die Zwecke des Eröffnungsbeschlusses\ndurch dessen Nichtverlesung nicht. gefährdet worden sind,\nkann das Urteil.nicht auf der Verletzung des § 243 Abs.2\nStPO beruhen\" (BGHSt 8,283,284). So liegt es hier nicht.\nDie Verurteilung. der Angeklagten TEE mu daner aufgehoben werden.\n\nFür die neue Verhandlung wird wegen des Berufsverbots\nauf B II 2 dieses Urteils hingewiesen.\n\n‚Die Verfahrensrügen. sind: unbegründet.\n\n. 1. Entgegen der Meinung - -der: Revision war die Strafkammer nicht deshalb oränungswidrig besetzt, weil der\nGerichtsassessor RB mitwirkte.. Denn er war der Strafkammer ‚durch Beschluß des Präsidiuns ‚vom ‘30. April 1964\nzugeteilt worden.\n\n2. Es war nach den §§ 77, 54 GVG zulässig, die\nSchöffen FED und DAB auf ihren Antrag von der Dienstleistung zu befreien, weil sie wegen dringender Arbeiten\nin ihrem landwirtschaftlichen Beruf im Monat Mai nicht\nfür mehrere Sitzungstage abkömmlich waren.\n\n3. Keine verfahrensrechtliche. Vorschrift verbietet\nes,den Schuläbeweis auf Angaben zu stützen,. die ein Mitangeklagter im Ermittlungsverfahren gemacht. hat.\n\nAuch die Sachbeschwerde bleibt im wesentlichen:\nerfolglos. a \"\n\n1. Die ‚Revision macht : nur zu einigen Punkten nähere\nAusführungen. Diese dringen nicht durch,\n\n- 8) Soweit der Beschwerdeführer zu den 'Fällen Nr.II 7,\n11, 17, 18, 22, 25, 54, 61-63 vorträgt, seine Beteiligung\nan den strafbaren. Handlungen der Mitangeklagten sei nicht\nhinreichend dargetan, will er nur die Beweiswürdigung des\nLandgerichts unzulässigerweise durch eine andere ersetzen.\nOhne rechtlichen Fehler schließt die Strafkammer aus den\nim Urteil mitgeteilten Tatsachen, daß der Beschwerdeführer\ndie Handlungsweise der Mitangeklagten kannte und billigte.\nDiese wird vom Landgericht rechtlich richtig als Betrug\ngewertet. Hiergegen wendet sich die Revision in einigen\nder genannten Fälle. Ihre Angriffe sind jedoch offensichtlich unbegründet, soweit sie ‘sich nicht überhaupt ö\nunzulässigerweise von den Feststellungen entfernen.\n\nb) Im Falle Nr.II 8 ist zwar, wie der Revision zugegeben werden muß, nicht ausdrücklich festgestellt,\ndaß die Angeklagten schon beim Nachkassieren der 55 DM\ngewillt waren, diese weitere Zahlung der Kundin nicht\nder Lieferfirma mitzuteilen. Wie sich aber aus dem\n\nYan\n\nZusammenhange der Urteilsgründe ergibt, wollten sie in\n-allen den zahlreichen Fällen dieser Art, also auch in\ndiesem Falle, nur Geld für ihren eigenen Lebensunterhalt\nbekommen und es dem Kunden von der Lieferfirma nicht\nanrechnen lassen.\n\nce) Im Falle. Nr.II 16 wurde, wie. ausdrücklich festgestellt ist, die \"Nachkassierung. der 18.DM ... bewußt.\nverschwiegen, so. daß im Ergebnis. überhaupt keine Lieferung an die Kundin erfolgte. Damit mußten\", so fährt\ndas Urteil fort, \"beide Angeklagten auch rechnen und\nhaben nach ihrem Gesamtverhalten auch damit gerechnet\"\n(UA S. 37). Nur gegen diese Feststellurigen richtet sich\nunzulässigerweise der Einwand der Revision, der angezahlte Gesamtbetrag: habe innerhalb der Verdienstspanne\nder Angeklagten gelegen, und darum sei’ nicht die Mög-\n\n.. lichkeit auszuschließen, \"daß die Mitteilung nur ver-\n\n gessen wurde\".\n\na) Im Falle Nr.II 50 spiegelten die Angeklagten\ndurch die Armahme der Restzahlung den Willen vor, dafür\n_ die bestellte Ware liefern zu lassen. Die Revision.\nvermißt also‘ zu Unrecht eine Täuschungshandlung.\n\n\\ 2. Auch im übrigen tragen die Feststellungen die\nSchuldsprüche und die Strafen. Das Berufsverbot muß\njedoch aufgehoben werden. Es wäre nur dann zulässig,\nwenn eine der Einzelstrafen mindestens drei Monate\nGefängnis betrüge (BEHSt 4, ‚258). Das ist nicht der Fall.\n\nDie Entscheidung über beide Revisionen entspricht\nden Anträgen des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-26/5-str-644-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-26/5-str-644-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.617599+00:00"}}